Glossarbegriff

Spitzenverband Bund der Krankenkassen

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Seit dem 1. Juli 2008 hat der auf Grund des GKV-Wettbewerbstärkungsgesetzes errichtete "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" die gesetzlichen Aufgaben der vorher bestehenden sieben Spitzenverbände der Krankenkassen übernommen.

Er ist damit der alleinige gesetzlich vorgesehene Verband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf Bundesebene und regelt insbesondere die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Die vom GKV-Spitzenverband abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für seine Mitgliedskassen, die Landesverbände der Krankenkassen und für die Versicherten.

Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen. So hilft er beispielsweise bei der Entwicklung und Standardisierung des elektronischen Datenaustausches innerhalb der GKV

Eine besondere Rolle kommt dem GKV-Spitzenverband zudem bei der Beitragseinstufung freiwilliger Mitglieder zu: Seit der Einführung des Gesundheitsfonds werden die Grundsätze der Beitragseinstufung freiwilliger Mitglieder nicht mehr von den einzelnen Krankenkassen durch Satzung, sondern einheitlich durch den GKV-Spitzenverband geregelt. Im Zusammenhang mit der Einführung des Gesundheitsfonds war es erforderlich, kassenartenübergreifende Regelungen zu schaffen und eine einheitliche Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder sicherzustellen.

Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Sein Verwaltungsrat besteht aus Versicherten- und Arbeitgebervertretern der Allgemeinen Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen.

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