Ambulante Versorgung

Ambulante ärztliche Vergütung

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In jeder vertragsärztlichen Praxis werden täglich eine Vielzahl von Diagnosen gestellt sowie notwendige Behandlungen verordnet oder durchgeführt. Es kommt dabei ein komplexes System von Leistungen zum Einsatz, das von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finanziert wird. Die gesetzlichen Krankenkassen ihrerseits leisten jedoch in der Regel keine direkten Zahlungen an den einzelnen Vertragsarzt, sondern zahlen so genannte Gesamtvergütungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Den Kassenärztlichen Vereinigungen gehören alle Vertragsärzte einer Region als Mitglieder an. Die KV verteilt die Gesamtvergütungen mithilfe eines Honorarverteilungsmaßstabs  (HVM), den die KV im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen festlegt, an die an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte. Grundlage für die zu Lasten der GKV abrechnungsfähigen Leistungen ist der einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM). Diese Gebührenordnung für vertragsärztliche Leistungen wird durch den Bewertungsausschuss vereinbart, der gemeinsam von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband gebildet wird und der von diesen Organisationen mit Vertretern paritätisch besetzt wird.

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wird das bestehende Vergütungssystem flexibilisiert, um regionalen Besonderheiten besser Rechnung zu tragen und dabei insbesondere auch den Versorgungsnotwendigkeiten in ländlichen und strukturschwachen Gebieten  gerecht zu werden. Folgende Maßnahmen sind Bestandteile der neuen Regelungen:

  • Leistungen von Ärzten, die in strukturschwachen Gebieten tätig sind, werden von der Abstaffelung im Rahmen der Honorarverteilung ausgenommen.
  • Die Kassenärztliche Vereinigung erhält die Möglichkeit, gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Preiszuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen sowie besonders förderungswürdige Leistungserbringer insbesondere in strukturschwachen Gebieten, in denen Unterversorgung oder lokaler Versorgungsbedarf besteht, festzulegen. Dazu haben auf Bundesebene die KBV und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss Kriterien festzulegen.
  • Auf die bisher in überversorgten Regionen vorgesehene Minderung des Orientierungswertes wird verzichtet.
  • Die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Möglichkeit, jeweils 0,1 Prozent der mit den Krankenkassen vereinbarten Gesamtvergütungen, in einen Strukturfonds einfließen zu lassen.

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