Elektronische Gesundheitskarte

Fragen und Antworten

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Wann kommt die elektronische Gesundheitskarte?

Die gesetzlichen Krankenkassen geben seit dem 01.10.2011 elektronische Gesundheitskarten mit Lichtbild an ihre Versicherten aus. Bis Ende 2012 haben rund 50 Millionen gesetzlich Versicherte eine neue elektronische Gesundheitskarte erhalten. Die Karte gilt als Versicherungsnachweis.

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Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die elektronische Gesundheitskarte?

Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich geregelt:

§291 SGB V legt fest, wie die Umstellung von der bisherigen Krankenversichertenkarte auf die eGK erfolgen soll.

§291a SGB V regelt zudem, für welche Anwendungen die eGK genutzt werden soll und wer auf die medizinischen Daten zugreifen darf.

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Wie erhalte ich meine elektronische Gesundheitskarte?

Die Versicherten werden von ihrer Krankenkasse angeschrieben und aufgefordert, ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Sie erhalten dann ihre persönliche elektronische Gesundheitskarte von ihrer Krankenkasse. Die Krankenkassen regeln die Ausgabe unterschiedlich. Wer detaillierte Informationen haben möchte, sollte sich am besten bei seiner Krankenkasse erkundigen.

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Muss ich eine Gebühr für die elektronische Gesundheitskarte zahlen?

Nein, die Versicherten müssen für den Austausch der Krankenversichertenkarte durch die elektronische Gesundheitskarte keine Gebühr zahlen. Es können lediglich Kosten für die Bereitstellung eines Lichtbildes entstehen. Das Lichtbild ist, wie beim Personalausweis oder Reisepass, vom Versicherten zur Verfügung zu stellen.

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Warum muss ich ein Lichtbild an meine Krankenkasse senden?

Anders als die Krankenversichertenkarte hat die elektronische Gesundheitskarte ein Lichtbild auf der Vorderseite. Ausnahmen gibt es lediglich für Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr und für Versicherte, die bei der Erstellung des Lichtbildes nicht mitwirken können, wie z.B. pflegebedürftige, immobile Patientinnen und Patienten. Die Bereitstellung eines Lichtbildes für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte gehört zu den Mitwirkungspflichten der Versicherten, wenn keiner der genannten Ausnahmegründe vorliegt.

Das Lichtbild hilft, Verwechslungen zu vermeiden und die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen einzudämmen. Das Lichtbild trägt somit dazu bei, Kosten zu sparen. Die Krankenkassen schreiben ihre Versicherten an und fordern sie auf, ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Bei vielen Krankenkassen kann das Lichtbild direkt online hochgeladen werden. Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten auch Möglichkeiten in der Geschäftstelle an, um das Lichtbild zu erstellen.

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Müssen die Krankenkassen die Identität des Versicherten bei der Lichtbildübermittlung für die elektronische Gesundheitskarte mit Hilfe von Personaldokumenten, wie dem Personalausweis, überprüfen?

Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Identität der Versicherten bei der Lichtbildübermittlung mit Hilfe eines Personaldokuments, wie dem Personalausweis, zu prüfen. Auch aus der EU-Datenschutzrichtlinie ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Es ist Aufgabe der Krankenkassen sicherzustellen, dass die auf den elektronischen Gesundheitskarten zu speichernden personenbezogenen Daten, einschließlich der Bilddaten, sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind. Die Krankenkassen müssen hierfür geeignete Maßnahmen vorsehen.

Die Krankenkassen haben bei ihrer Entscheidung, welches Verfahren der Lichtbildübermittlung sie ihren Versicherten anbieten, Datenschutzgesichtspunkte, Kosten-Nutzen-Faktoren und die Gefahr des Missbrauchs abzuwägen und angemessene Verfahren durchzuführen.

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Warum ist das Lichtbild auf der Karte wichtig?

Die elektronische Gesundheitskarte dient als Nachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen zu können. Der Vertragsarzt hat eine vertragliche Verpflichtung zur Prüfung der Identität des Versicherten auch anhand des Lichtbildes. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass das Lichtbild nicht dasjenige des Versicherten ist, und kann der Versicherte seine Anspruchsberechtigung nicht anderweitig nachweisen, kann er keine Leistungen der GKV in Anspruch nehmen.

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Gelten für das Lichtbild besondere Anforderungen?

Das Lichtbild sollte den Karteninhaber zweifelsfrei erkennen lassen. Die Krankenkassen geben vor, was beim Lichtbild beachtet werden muss. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Lichtbild den Anforderungen entspricht, wenn es sich an den Lichtbildanforderungen zum Passbild orientiert. In der Regel sind die meisten Fotoautomaten und Fotostudios auf die Anforderungen der Krankenkassen an das Lichtbild vorbereitet.

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Ab wann gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte?

Bis Ende 2012 haben bereits rd. 50 Mio. Versicherte eine neue elektronische Gesundheitskarte erhalten. Die bisherige Krankenversichertenkarte gilt nur noch für eine begrenzte Zeit. Die Krankenkassen informieren darüber, wann die Gültigkeit der Krankenversichertenkarte endet.

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Kann ich die elektronische Gesundheitskarte ablehnen und meine alte Krankenversichertenkarte behalten?

Nein, die elektronische Gesundheitskarte abzulehnen, ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten mit einer elektronischen Gesundheitskarte auszustatten.

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Was ändert sich beim Arztbesuch?

Für die Versicherten ändert sich nichts. Beim Arztbesuch wird die elektronische Gesundheitskarte genauso eingelesen wie die Krankenversichertenkarte. Damit das reibungslos klappt, wurden Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser mit modernen Kartenlesegeräten ausgestattet, die von den Krankenkassen finanziert wurden.

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Welchen Nutzen hat die elektronische Gesundheitskarte für den Patienten?

Durch das Foto wird das Risiko der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen minimiert und der Gemeinschaft der Versicherten entstehen dadurch weniger Kosten. Ferner liegt der Vorteil der elektronischen Gesundheitskarte gegenüber der Krankenversichertenkarte darin, dass sie einen Mikroprozessor enthält. Er macht es möglich, dass zukünftig sensible Gesundheitsinformationen verschlüsselt und gegen unberechtigten Zugriff geschützt gespeichert werden können. Darüber hinaus sind die Gesundheitskarten für die Unterstützung  zukünftiger medizinischer Anwendungen vorbereitet. Diese können – wenn der Versicherte es wünscht – ohne Austausch der Karten nach und nach eingerichtet werden. Dazu  werden entsprechende Speicherstrukturen auf der Karte selbst angelegt oder Verweise auf externe Speicherorte aufgebracht. Voraussetzung ist, dass die neuen Anwendungen die Tests erfolgreich durchlaufen und die strengen Sicherheitsregeln einhalten. So sind z.B. später neben der Aufnahme von Notfalldaten auch eine Arzneimitteldokumentation, eine Impfdokumentation, die Bereitstellung von Informationen zur  Organspendebereitschaft oder eine elektronische Patientenakte mit der elektronischen Gesundheitskarte möglich.

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Was kann die elektronische Gesundheitskarte zurzeit?

In der ersten Stufe schützt im Unterschied zur bisherigen Krankenversichertenkarte ein aufgedrucktes Foto des Versicherten davor, dass andere Personen die Karte nutzen, um missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auf der Rückseite können die Krankenkassen die Europäische Krankenversichertenkarte aufdrucken lassen.

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Was habe ich davon, dass die Europäische Krankenversichertenkarte auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgedruckt ist?

Versicherte, die im europäischen Ausland unterwegs sind, erhalten unbürokratisch medizinische Hilfe. Die Europäische Krankenversichertenkarte wird in allen 27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz anerkannt.

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Was bedeutet „modernes Versichertenstammdatenmanagement“?

Beim künftigen Online-Abgleich der auf der Gesundheitskarte gespeicherten Versichertenstammdaten werden die Daten der Karte am Empfang in der Praxis beim Einlesen mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten des Versicherten abgeglichen. Dies muss einmal pro Quartal erfolgen, sofern der Versicherte in diesem Quartal ärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Da der Versicherte verpflichtet ist, Änderungen, wie z.B. Adressänderungen, an seine Krankenkasse zu melden, liegen bei der Krankenkasse immer die aktuellen Daten vor. Stellt das System beim Einlesen fest, dass es Veränderungen gegeben hat, z.B. durch einen Umzug, dann werden die Daten automatisch auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisiert. Gleichzeitig können ungültige sowie verloren oder gestohlen gemeldete Karten besser als bisher erkannt werden. Missbrauch zu Lasten der Versichertengemeinschaft kann so weiter reduziert werden.

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Welche Anwendungen sind noch vorgesehen?

Die elektronische Gesundheitskarte ist technisch darauf vorbereitet, medizinische Informationen wie Notfalldaten aufzunehmen, wenn der Versicherte dies wünscht. Mit der Telematikinfrastruktur soll die sichere Kommunikation zwischen Ärzten ermöglicht werden, z.B. zur Übermittlung von Arztbriefen und Befunden.

In Zukunft soll es auf freiwilliger Basis außerdem möglich werden, dass z.B. eine Arzneimitteldokumentation, eine Organspendeerklärung oder eine elektronische Patientenakte über die elektronische Gesundheitskarte verwaltet und bereit gestellt werden.

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Was ist eine Telematikinfrastruktur und worin besteht der Unterschied zum Internet?

Mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte wird ein sicheres„Gesundheitsnetz“ aufgebaut. Damit wird die Grundlage für den Austausch sensibler medizinischer Daten geschaffen. Diese Infrastruktur wird auch als „Telematikinfrastruktur“, kurz TI, bezeichnet; sie ist vom Internet wirksam getrennt. In dieser TI werden nur solche Anwendungen und Funktionen zur Verfügung stehen, die ihre Sicherheit unter Beweis gestellt haben. Zugang zur TI erhalten nur Personen, die ihre Identität zuvor elektronisch nachgewiesen haben. Auch alle Systeme, die sich in der TI befinden oder an sie angebunden sind, weisen ihre Identität vor jedem Kommunikationsvorgang nach. Das bedeutet, dass ausschließlich bekannte und berechtigte Nutzer zugelassene und sichere Anwendungen und Systeme verwenden können. Im Unterschied zum Internet herrschen in der TI klare „Verkehrsregeln“, deren Einhaltung überwacht wird.

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Muss ich alle Anwendungsmöglichkeiten nutzen?

Die Speicherung der Versichertenstammdaten ist für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend. Dies sind Angaben zur Person wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung. Dazu zählen die Krankenversichertennummer, der Versichertenstatus (Mitglied, Familienversicherter oder Rentner) und der Zuzahlungsstatus. Diese Daten dienen den Krankenkassen als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen. Alle darüber hinausgehenden medizinischen Informationen werden zukünftig nur auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten gespeichert. Er ist also Herr über seine persönlichen Gesundheitsdaten und kann, indem er die Daten seinem Behandler zur Verfügung stellt, dazu beitragen, die Qualität der Behandlung zu verbessern.

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Kann ich auf der Karte gespeicherte medizinische Informationen wieder löschen lassen?

Es ist geplant, dass der Versicherte seine medizinischen Daten der freiwilligen Anwendungen jederzeit einsehen, ausdrucken, verbergen und löschen lassen kann. Die Konzepte dafür werden noch entwickelt.

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Was passiert, wenn ich meine elektronische Gesundheitskarte vergessen habe oder die Karte nicht gültig ist?

Wer eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen möchte, benötigt einen Versicherungsnachweis wie die Krankenversichertenkarte oder die elektronische Gesundheitskarte. Ab einem bestimmten Stichtag, der noch festgelegt werden muss, wird dies die elektronische Gesundheitskarte sein. Wer die Karte vergisst oder mit einer ungültigen Karte in die Praxis kommt, ist im Einzelfall auf die Entscheidung des Arztes angewiesen, ob er behandelt wird. Dies gilt nicht bei akuter Behandlungsbedürftigkeit, bei der immer eine Behandlung erfolgen muss. Die Behandlung darf im Übrigen nur in begründeten Fällen abgelehnt werden.

Kann vorab kein alternativer Versicherungsnachweis vorgelegt werden, kann der Arzt eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Diese wird zurückgezahlt, wenn der Versicherte innerhalb einer bestimmten Frist (zehn Tage) einen Versicherungsnachweis, z.B. durch Vorlage seiner elektronischen Gesundheitskarte, erbringt.

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Welchen Sinn hat die geplante Aufnahme der Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte?

Für den Arzt sind die Notfalldaten (z. B. Informationen über Allergien und Grunderkrankungen) für die Beurteilung eines unbekannten Patienten mit Akutbeschwerden, beispielsweise in der Notaufnahme eines Krankenhauses, sehr hilfreich. Für die Patienten können diese Informationen auf der elektronischen Gesundheitskarte lebensrettend sein.

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Können meine sensiblen Gesundheitsdaten missbraucht werden, wenn ich meine Karte verliere oder sie gestohlen wird?

Nein. Erst wenn die elektronische Gesundheitskarte im Terminal steckt, der Arzt seinen Heilberufsausweis durch Eingabe seiner PIN "aktiviert", die Gesundheitskarte feststellt, dass es sich um einen echten Heilberufsausweis handelt und der Patient seine persönliche Identifikationsnummer (PIN) eingibt (Ausnahme Notfalldaten), können die Daten durch den Arzt gelesen werden.
Da es keinen "Generalschlüssel" gibt, kann niemand ohne Mitwirkung des Versicherten Daten lesen.

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Dürfen Dritte, z. B. Krankenkassen oder Arbeitgeber, Zugriff auf die gespeicherten Daten verlangen?

Nein, auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherte Daten dürfen nur zum Zweck der medizinischen Versorgung verwendet werden. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Der Versicherte bestimmt durch das Einstecken seiner Karte ins Kartenterminal und die Eingabe seiner PIN, wer die Daten einsehen darf. Nur Leistungserbringer, die über den zweiten Schlüssel, den Heilberufsausweis, verfügen, können auf die Daten zugreifen.

Weitere FAQs finden Sie unter folgendem Link: http://www.gematik.de/cms/de/header_navigation/faq/faqversicherte/faqversicherte_1.jsp

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