Finanzierung

Finanzierungsgrundlagen der Gesetzlichen Krankenversicherung

Finanzierung der GKV allgemein

Die GKV finanziert sich durch Beiträge und Bundeszuschüsse sowie sonstige Einnnahmen. Grundsätzlich werden die Beiträge von den Mitgliedern der Krankenkasse und den Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern oder sonstigen Stellen einkommensabhängig getragen und fließen dem Gesundheitsfonds zu. Die Bundeszuschüsse werden aus Steuergeldern ebenfalls an den Gesundheitsfonds gezahlt. Bei Bedarf kann die Krankenkasse von ihren Mitgliedern einkommensunabhängige Zusatzbeiträge erheben, welche direkt an die Krankenkasse zu zahlen sind und auch dort verbleiben. Mit dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen GKV-Finanzierungsgesetz sind diese Zusatzbeiträge weiterentwickelt worden. Zudem ist ein unbürokratischer und gerechter Sozialausgleich eingeführt worden, mit dem die Mitglieder vor unverhältnismäßigen Belastungen geschützt werden.

Einkommensabhängige Beiträge

Die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich nach einem Prozentsatz (2012: 15,5%) der beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen. Davon trägt der Arbeitgeber 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 % (einschließlich des mitgliederbezogenen Sonderbeitragssatzanteils von 0,9 %-Punkten). Bei Pflichtversicherten sind dies das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sogenannte Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie weitere Arbeitseinkommen. Bei freiwillig Versicherten ist bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Begriff der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Freiwillig Versicherte zahlen dementsprechend zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen wie zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2012: 45.900 Euro jährlich; 3.825 Euro monatlich) berücksichtigt.

Bundeszuschüsse

Bundeszuschüsse werden aus Steuermitteln für sogenannte versicherungsfremde Leistungen an die GKV (zum Beispiel beitragsfreie Familienversicherung von Kindern und Ehegatten oder Leistungen für Mutterschaft und Schwangerschaft) gezahlt. Im Jahr 2012 beträgt der pauschale Bundeszuschuss für diese Leistungen 14 Milliarden Euro. Einmalig wurde im Jahr 2011 zusätzlich ein weiterer Bundeszuschuss von 2 Milliarden Euro gezahlt, der der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zusätzlich zugeführt werden konnte. Diese Mittel waren zunächst noch im Hinblick auf die befürchteten Auswirkungen der globalen Finanzkrise zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vorge­sehen, wurden aber angesichts der beginnenden konjunkturellen Aufhellung nicht mehr für diesen Zweck benötigt.

Die im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetz beschlossene Kürzung des Bundeszuschusses führt nicht zu einer Kürzung der Zuweisun­gen des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen, da die entsprechenden Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt werden können. Zudem sieht das geltende Recht vor, dass der Bund ab dem Jahr 2015 Zahlungen zur Finanzierung des Sozi­alausgleichs leistet, deren Höhe im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt wird.

Der Gesundheitsfonds

Die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung wurde mit der Einführung des Gesundheitsfonds neu gestaltet. So gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung seit Jahresbeginn 2009 bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz, der von den Mitgliedern aller Krankenkassen verlangt wird. Die Beiträge werden von den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet und fließen gemeinsam mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds.

Die Krankenkassen erhalten vom Gesundheitsfonds eine einheitliche Grundpauschale pro Versicherten plus alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zur Deckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben. Hierdurch wird die unterschiedliche Risikostruktur der Versicherten berücksichtigt.

Krankenkassen mit älteren und kranken Versicherten erhalten mehr Finanzmittel als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten. Darüber hinaus erhalten sie weitere Zuweisungen zur Deckung der sonstigen standardisierten Ausgaben (zum Beispiel Verwaltungsausgaben, Satzungs- und Ermessensleistungen). Die Einkommen, die die Mitglieder der einzelnen Krankenkassen erzielen, spielen bei den Finanzzuweisungen keine Rolle mehr.

Erhält eine Krankenkasse Zuweisungen, die ihren eigenen Finanzbedarf überschreiten, so kann sie an ihre Mitglieder Prämien auszahlen, soweit sie über eine ausreichende Finanzreserve verfügt.

Einen über die Zuweisungen hinausgehenden zusätzlichen Finanzbedarf sollen die Krankenkassen zunächst durch wirtschaftlicheres Verhalten und - soweit dies nicht ausreicht - durch die Erhebung von Zusatzbeiträgen decken.
Die Versicherten können die Zahlung eines Zusatzbeitrags durch Wechsel zu einer anderen Krankenkasse vermeiden.

Prämien und Zusatzbeiträge

Krankenkassen können Prämien auszahlen, wenn sie Überschüsse erzielen. Sie müssen Zusatzbeiträge erheben, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Versorgung der Versicherten und zur Deckung der Verwaltungsausgaben auch bei Erschließung von Effizienzreserven nicht ausreichen. Auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots entscheidet jede Krankenkasse selbst, in welcher Höhe sie von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge in festen Euro-Beträgen erhebt. Dieser Zusatzbeitrag ist durch das Mitglied als einkommensunabhängiger Eurobetrag direkt an die Krankenkasse zu zahlen. Ein gerechter und unbürokratischer Sozialausgleich stellt sicher, dass kein Mitglied einer Krankenkasse über Gebühr belastet wird.Bislang ist es nur bei wenigen Kassen zur Erhebung von Zusatzbeiträgen gekommen.Augrund der günstigen Finanzaentwicklung konnten die meisten dieser Kassen seit Anfang 2012 wieder auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen verzichten.  Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der vom Bundesministerium für Gesundheit im Envernehmen mit dem Bundesfinanzministerium festzusetzen ist, beträgt bislang bis einschließlich 2012 jeweils Null Euro.

Aufgrund der günstigen konjunktuellen Entwicklung konnten eine Reihe von Krankenkassen in den vergangenen Jahren ihre Finanzreserven so auffüllen, dass sie aktuell über Potenzial zur Ausschüttung von Prämien verfügen. Diese Möglichkeit kann  insbesondere von Krankenkassen genutzt werden, die ihre gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrücklagen deutlich überschreiten.

Sozialausgleich

Der Sozialausgleich greift immer dann, wenn der "durchschnittliche Zusatzbeitrag" die Grenze von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds übersteigt. Ob das der Fall ist, wird vom Arbeitgeber bzw. von der Rentenversicherung geprüft. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine Rechengröße, die für Arbeitgeber und Rentenversicherer zur Berechnung des Sozialausgleichs erforderlich ist. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird in jedem Herbst vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Folgejahr festgelegt. Auf der Basis der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ausgabenentwicklung in der Gesetzlichen Krankenversicherung wird geschätzt, wie hoch der Finanzbedarf der Krankenkassen insgesamt sein wird, der nicht durch Zuweisungen des Gesundheitsfonds gedeckt ist. Aus dieser Deckungslücke wird abgeleitet, wie hoch der Zusatzbeitrag des Folgejahres im Durchschnitt sein muss. Dieser "durchschnittliche Zusatzbeitrag" ist die Berechnungsgrundlage für den Sozialausgleich.

Für das Jahr 2012 wurde mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von Null Euro festgelegt, da in diesem Jahr die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds GKV-weit ausreichen werden, um die voraussichtlichen Ausgaben zu decken. Damit ist nach dem Jahr 2011 auch im Jahr 2012 kein Sozialausgleich notwendig.

Finanzentwicklung der GKV

Die Finanzentwicklung der GKV wird jährlich im Rahmen der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse (Statistik) und vierteljährlich im Rahmen der vorläufigen Finanzergebnisse (Statistik KV 45) erfasst. Für das Jahr 2011 liegen zur Zeit die vorläufigen Finanzergebnisse vor. Diese können hier abgerufen werden.

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