GKV-Versorgungsstrukturgesetz

Fragen und Antworten

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Fragen und Antworten zum Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-VStG.

Welche Ziele verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit mit dem Versorgungsstrukturgesetz?

Die medizinische Versorgung in Deutschland ist heute auf einem hohen Stand. Damit diese nicht durch den Ärztemangel, insbesondere in ländlichen Gebieten, bedroht wird, schafft das Versorgungsstrukturgesetz Voraussetzungen dafür, dass eine möglichst wohnortnahe und bedarfsgerechte Versorgung auch in Zukunft zur Verfügung steht.
Die Maßnahmen des Gesetzes zielen darauf ab, die Versorgung für Patientinnen und Patienten vor Ort zu verbessern und die Versorgungsstrukturen auf dem Land flexibler zu gestalten. Sie verbessern die Rahmenbedingungen für den Arztberuf, schaffen Anreize für Ärztinnen und Ärzte, sich in ländlichen und strukturschwachen Gebieten niederzulassen, und ermöglichen eine zielgenauere Bedarfsplanung. 

Woher kommt der Ärztemangel in Deutschland?

Obwohl die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind, in den vergangenen Jahren in Deutschland insgesamt zugenommen hat und nach wie vor steigt, zeichnet sich besonders in den dünn besiedelten ländlichen Regionen ein beginnender Ärztemangel ab. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So bringen der medizinische Fortschritt und die steigende Lebenserwartung der Menschen einen stetig wachsenden Bedarf an ärztlichen Leistungen mit sich.

Mit dem demographischen Wandel in unserem Land geht zugleich eine immer größere Zahl an Ärztinnen und Ärzten einher, die in naher Zukunft in den Ruhestand gehen werden. Über 52 Jahre alt ist der durchschnittliche niedergelassene Arzt. Jeder fünfte hat das sechzigste Lebensjahr bereits erreicht.

Zudem erscheint eine Praxiseröffnung auf dem Land in den Augen vieler Ärztinnen und Ärzte offenbar weniger attraktiv als früher. Viele Faktoren spielen für sie hierbei eine bedeutende Rolle: Findet mein/e Ehepartner/in/Lebensgefährte/in dort auch Arbeit? Gibt es Kindertagesstätten und Schulen in der Nähe? Wie sieht es mit Kultur- und Freizeitangeboten aus?

Dass in einer schwächer besiedelten Region die verbleibenden Ärzte und Ärztinnen oft mehr Menschen versorgen müssen und seltener auf die Unterstützung von Fachkolleginnen oder -kollegen bauen können, führt zudem zu einer hohen Verantwortung, die zu übernehmen besonders Berufsanfänger oft nicht bereit sind.

Das führt dazu, dass Praxen in manchen Regionen keine Nachfolger finden.

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Mit welchen Maßnahmen soll der Ärztemangel in ländlichen Regionen bekämpft werden?

Junge Ärztinnen und Ärzte sollen motiviert werden, sich in unterversorgten Regionen neu niederzulassen oder dort Praxen zu übernehmen:

  • Ärztinnen und Ärzte in strukturschwachen Gebieten sind bei der Honorarabrechung von allen Maß­nahmen der Mengenbegrenzung (z.B. Honorarabstaffelung von Mehrleistungen) ausge­nommen. Jede zusätzliche Leistung wird in voller Höhe ohne Abschlag vergütet.  
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen kooperative ärztliche Versorgungsformen finanziell för­dern.
  • Ärztinnen und Ärzte in strukturschwachen bzw. unterversorgten Gebieten können Honorar-Zu­schläge erhalten. Diese sind von den regionalen Vertragspartnern (Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen) zu vereinbaren. Auch für die Vergütung bestimmter ärztlicher Leistungen können Honorar-Zuschläge gezahlt werden, soweit diese besonders förderwürdig für die Verbes­serung der medizinischen Versorgung sind.
  • Die Kassenärztliche Vereinigung kann bei entsprechendem Versorgungsbedarf einen Struktur­fonds einrichten, und damit die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie andere Maßnah­men zur Verbesserung der Versorgung finanzieren. Dafür können sie bundesweit bis zu 0,1 Pro­zent der Gesamtvergütungen bereitstellen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, den gleichen Be­trag hinzu zu geben.
  • Die Telemedizin soll vor allem für den ländlichen Raum wichtiger Bestandteil der medizinischen Ver­sorgung werden. Daher werden telemedizinische Leistungen der Ärzte gefördert.

Ärztinnen und Ärzte, die längere Zeit in einem unterversorgten Gebiet tätig sind, sollen später bessere Chancen bei der Bewerbung um die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem für Neuzulassungen gesperrten Gebiet haben. Die Auswahlregeln wurden entsprechend verändert.

Die Residenzpflicht für Vertragsärztinnen und –ärzte wurde ganz aufgehoben: Ärztinnen und Ärzte müssen generell nicht mehr zwingend in der Nähe ihrer Praxis wohnen. Dies darf aber nicht die Notfallversorgung gefährden.

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Welche Maßnahmen sieht das Gesetz zum Abbau von Überversorgung vor?

Bereits bislang konnten Kassenärztliche Vereinigungen, den freiwilligen Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt finanziell fördern. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurde dieses Steuerungsinstrument weiter ausgebaut. Um Überversorgung nicht nur zu bremsen, sondern diese aktiv abzubauen, wird es den Kassenärztlichen Vereinigungen erleichtert, den freiwilligen Verzicht finanziell zu fördern und frei werdende Praxen selbst aufzukaufen, um diese vom Markt zu nehmen.

Außerdem ist der Zulassungsausschuss seit dem 1. Januar 2013 verpflichtet, im Verfahren zur Nachbe­setzung eines Vertragsarztsitzes in einem überversorgten Planungsbereich zunächst zu prüfen, ob ein Nachbesetzungsverfahren überhaupt durchgeführt werden soll. Er kann ein Nachbesetzungsverfahren ablehnen, wenn er eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht für erfor­derlich hält. Wird die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes durch den Zulassungsausschuss abgelehnt und kann die Vertragsarztpraxis deshalb nicht an einen Nachfolger verkauft werden kann, hat die Kas­senärztliche Vereinigung den ausscheidenden Vertragsarzt oder – im Todesfall – seine Erben in Höhe des Verkehrswertes der Praxis zu entschädigen.

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Warum brauchen wir in Deutschland eine neue Bedarfsplanung?

Die Bedarfsplanung ist das Instrument, mit dessen Hilfe der regionale Bedarf an ambulanten ärztlichen Leistungen ermittelt und die erforderliche Versorgung gesteuert wird. So ist grundlegender Bestandteil der Bedarfsplanung die Festlegung von sogenannten Verhältniszahlen (Einwohner-Arzt-Verhältnis). Die bisherigen Instrumente der Bedarfsplanung wurden im Wesentlichen in den 90er Jahren entwickelt, um vor allem die Überversorgung in den Städten zu bremsen. Das sich heute abzeichnende Problem der Unterversorgung insbesondere auf dem Land, braucht andere Ansätze. Erforderlich ist z.B. eine stärkere Berücksichtigung regionaler Besonderheiten. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz haben daher die zu­ständigen Stellen auf Landesebene mehr Einwirkungsmöglichkeiten auf die Versorgung und damit mehr Verantwortung für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erhalten – von der Bedarfsplanung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bis hin zu Gründung kommunaler Arztpraxen.

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Wie wird die Bedarfsplanung weiterentwickelt?

Die bisherige Grundlage für die Berechnung einer optimalen Versorgung war die Erhebung des Verhält­nisses zwischen Einwohner- und Arztzahlen für das alte Bundesgebiet zum 31. Dezember 1990. Die zu diesem Stichtag dokumentierten Verhältniszahlen zwischen einzelnen Arztgruppen und den Einwohner­zahlen gaben den Richtwert vor, nach welchem die jeweils aktuelle Versorgungslage beurteilt wurde. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Bedarfserhebung weiterent­wickelt. In Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, hat der Gemeinsame Bundesaus­schuss (G-BA) inzwischen eine neue Bedarfsplanungs-Richtlinie beschlossen, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. In dieser wird das ärztliche Leistungsangebot stärker nach Arztgruppen ausdifferenziert und die Planungsbereiche neu strukturiert. Um die hausärztliche Versorgung vor Ort zu sichern und zugleich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Fachärzte mit zunehmendem Spezialiserungsgrad größere Einzugsgebiete versorgen können, erfolgte eine Differenzierung der Planungsbereiche in Größe und Zuschnitt. Die neue Richtlinie sieht zudem einen so genannten Demografiefaktor vor, der sowohl die gegenwärtige Verteilung der Ärzte abstellt als auch die im Bundesgebiet unterschiedliche Alterung der Bevölkerung berücksichtigt.

Erstmals wurden auch die Länder als Partner bei der Bedarfsplanung durch den G-BA mit einbezogen. Sie haben ein Mitberatungsrecht erhalten. Auch in den Landesausschüssen, die von den regionalen Kas­senärztlichen Vereinigungen und den gesetzlichen Krankenkassen gebildet werden, haben die Länder nunmehr ein Mitberatungsrecht sowie neue Aufsichtskompetenzen und können damit bestimmte Be­schlüsse des Landesauschusses beanstanden.

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Können Patienten und Patientinnen in Zukunft einfacher und schneller von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden profitieren?

Gezielte Maßnahmen sollen die Innovationsfähigkeit des Gesundheitssystems stärken. Ein wesentliches Qualitätsmerkmal des Gesundheitswesens ist, dass Innovationen möglichst rasch Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Nicht immer jedoch ist der Nutzen solcher Methoden ausreichend belegt, um über eine flächendeckende Einführung entscheiden zu können.

Daher wird die Einführung innovativer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch ein neues Instrument der Erprobung unterstützt. Für die Einführung von innovativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in die gesetzliche Krankenversicherung gibt es unterschiedliche Wege: Für die ambulante Versorgung gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Aufnahme erst nach positiver Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)), während im Krankenhausbereich neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingeführt und finanziert werden können, ohne dass vorher eine Anerkennung der Methode durch den G-BA erforderlich ist. Dies gilt aber nur, solange eine Methode nicht auf Antrag eines Antragsberechtigten, wie z. B. des GKV-Spitzenverbandes, vom G-BA überprüft und ausgeschlossen wird. Dies konnte bisher dazu führen, dass innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Deutschland nicht mehr in der GKV-Versorgung zur Verfügung stehen. Denn der G-BA hatte bei noch unzureichendem Nutzenbeleg nach bisheriger Rechtslage zwar die Möglichkeit des Ausschlusses, aber keine wirksame Möglichkeit, auf eine Beseitigung der unzureichenden Evidenzlage hinzuwirken.

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz hat der G-BA ein Instrument erhalten, um die wissenschaftliche Erprobung innovativer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden selbst zu initiieren. Anbieter innovativer Methoden können zudem die Erprobung beim G-BA beantragen. Sie werden an der Finanzierung der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung beteiligt. Somit können neue Behandlungsmethoden gezielt auf ihren Nutzen hin überprüft werden, ohne sie der Patientenversorgung vorzuenthalten. Auf dieser tragfähigen Grundlage kann dann mit den Ergebnissen der Erprobung eine fundierte Entscheidung über die allgemeine Anerkennung einer neuen Methode als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen werden.

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Was verbessert sich für chronisch erkrankte Menschen?

Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf (z. B. Menschen mit schweren Behinderungen) erhalten die Möglichkeit, sich die erforderlichen Heilmittel wie Krankengymnastik oder Ergotherapie für einen längeren Zeitraum von ihrer Krankenkasse genehmigen zu lassen. Die entsprechenden Verordnungen unterliegen dann nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Durch diese und weitere Regelungen wird die Versorgung mit notwendigen Heilmitteln erleichtert.

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Was ändert sich am Übergang zwischen der Behandlung im Krankenhaus und der ambulanten Versorgung?

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wird schrittweise ein sektorenverbindender Versorgungsbereich zwi­schen der ambulanten und der stationären Versorgung geschaffen: die ambulante spezialfachärztliche Versorgung. Sie umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Dies betrifft vor allem die Behandlung seltener Erkrankungen und schwerer Verlaufsformen von Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen, wie z. B. Krebs, schwere Herzin­suffizienz oder AIDS, sowie hoch spezialisierte ärztliche Leistungen. Für niedergelassene Vertragsärzte und Krankenhäuser gelten im Bereich der spezialfachärztlichen Versorgung gleiche Qualifikationsanforde­rungen und einheitliche Bedingungen, deren nähere Einzelheiten vom Gemeinsa­men Bundesausschuss (G-BA) in einer Richtlinie bestimmt werden. Die neue Regelung dient der besse­ren Verzahnung von stationärer und ambulanter fachärztlicher Versorgung und ist ein wichtiger Baustein für eine qualitativ hochwertige und möglichst wohnortnahe fachärztliche Versorgung.

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Was haben Versicherte von der Ausweitung der Satzungsleistungen?

Satzungsleistungen sind Leistungen, die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzlich zum gesetzlich festgelegten Leistungskatalog gewähren können. Die bisherigen Möglichkeiten der gesetzlichen Kran­kenkassen werden mit dem Versorgungsstrukturgesetz erweitert, um zusätzliche Wettbewerbsmöglich­keiten zu schaffen. In Zukunft sollen Patientinnen und Patienten auf noch breiterer Basis Angebote nutzen können, die ihrem individuellen Bedarf entsprechen. Dazu können Leistungen im Bereich der Vor­sorge- und Reha-Maßnahmen gehören, Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutter­schaft, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz), nicht verschreibungspflich­tige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Die Krankenkassen haben in ihren Satzungen hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.

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Was ändert sich für Ärztinnen und Ärzte?

Die Vertragspartner in den Regionen erhalten mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei ihren Vereinbarungen über die Höhe der Gesamtvergütungen, die für die vertragsärztliche Versorgung von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden. Medizinisch notwendige Mehrleistungen aufgrund erhöhter Morbidität in einer Region erhöhen in der Folgeperiode die Gesamtvergütungen.

Die Bewertung ärztlicher Leistungen in der Gebührenordnung für die gesetzliche Krankenversicherung, dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), wird leistungsgerechter. Die bisherigen Pauschalen wer­den aufgeteilt einerseits für "neue" und andererseits für "bereits in der Praxis behandelte Patienten". Zu­sätzlich werden die Pauschalen nach dem Schweregrad der Erkrankung differenziert. Sie sollen den tat­sächlichen Versorgungsbeitrag des Arztes unter Berücksichtigung des Behandlungsbedarfs und der Mor­bidität der behandelten Patienten sachgerecht abbilden sowie Fehlanreize (z.B. Vermehrung der Fall­zahlen mit geringem Behandlungsbedarf) vermeiden. Förderungswürdige Leistungen sollen künftig wie­der als Einzelleistungen und nicht mehr im Rahmen von Pauschalen vergütet werden.

Um insbesondere ambulantes Operieren zu fördern, wurde die Ausgabenbegrenzung für vertragsärztli­che Leistungen aufgehoben. Kooperationen von Ärzten, wie vernetzte Praxen, können durch die Kassen­ärztlichen Vereinigungen finanziell gefördert werden, wenn sie bestimmte Qualitätsanforderungen und besondere Versorgungsziele erfüllen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten jeweils die alleinige Verantwortung für die regionale Hono­rarverteilung zwischen den Ärzten und Psychotherapeuten, mit der die Leistungsmengen gesteuert und dem einzelnen Arzt Kalkulationssicherheit ermöglicht werden soll. Die Gesamtvergütungen werden nach haus- und fachärztlichen Versorgungsbereichen getrennt. Insbesondere die Arztgruppen in Regionen, für die eine Unterversorgung besteht oder einzutreten droht (Hausärzte, Landärzte) oder in denen ein zu­sätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde, werden bei der Honorarverteilung besser gestellt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beschließt Vorgaben für die Trennung der Gesamtvergütungen für die haus- und fachärztliche Versorgung im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband. Sie hat auch Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung zur Förderung von Praxisnetzen sowie zur an­gemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen je Zeiteinheit im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband zu beschließen. 

Die Verpflichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung, von Ärzten und Krankenkassen, ambulante Ko­dierrichtlinien zu vereinbaren, wird aufgehoben. Damit wird  übermäßige Bürokratie abgebaut und einer Forderung der Ärzteschaft entsprochen.

Für die Leistungen von niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern im Rahmen der neuen ambulante spezialfachärztlichen Versorgung wird eine einheitliche Gebührenordnung vorgesehen, vorläufig auf Ba­sis des EBM. Mittelfristig werden einheitliche diagnosebezogene Gebührenpositionen entwickelt und kal­kuliert. Die Krankenkassen vergüten die ambulanten spezialfachärztlichen  Leistungen ohne Mengenbe­grenzungen oder Abstaffelungen.

Die Gesamtvergütungen für die vertragsärztliche Versorgung werden prospektiv um die Leistungen be­reinigt, die in das System der  ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung fallen.

Die Auswirkungen der Honorarreform, insbesondere regional und arztgruppenbezogen, werden frühzeitig und transparent nachvollziehbar. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird hierzu verpflichtet, für je­des Quartal, zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraums, einen Bericht über die Er­gebnisse der Honorarverteilungen zu veröffentlichen.

Bei den Prüfungen der Wirtschaftlichkeit ärztlicher Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln wird das Prinzip "Beratung vor Regress" gestärkt. Versicherte können sich medizinisch notwendige Langzeit-Ver­ordnungen von Heilmitteln ab jetzt vorab von ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Diese Verordnun­gen sind dann beim verordnenden Arzt von der Wirtschaftlichkeitsprüfung frei gestellt.

KBV und GKV-Spitzenverband werden verpflichtet, auf Bundesebene vorab anzuerkennende Praxisbe­sonderheiten festzulegen, die bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung regressfrei bleiben. Bei Nichteinigung entscheidet das Schiedsamt.

Vertragsärztinnen und –ärzte wird bei erstmaliger Überschreitung ihres Richtgrößenvolumens um mehr als 25 Prozent eine individuell Beratung angeboten. Die Beratung hat regressbefreiende Wirkung. Darüber hinaus kann in begründeten Fällen bereits im Rahmen der Beratung eine Feststellung der Prü­fungsstelle über die Anerkennung von Praxisbesonderheiten beantragt werden.

Richtgrößenprüfungen für Arzneimittel sollen zudem im Rahmen eines Modellvorhabens in mindestens einer Modellregion befristet für drei Jahre nicht durchgeführt werden. Die Selbstverwaltung soll hierzu einen Medikationskatalog auf Wirkstoffbasis vereinbaren, um insbesondere die Verbesserung der Thera­pietreue der Patienten, der Arzneimittelsicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung zu erproben.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde dadurch verbessert, dass Vertragsärztinnen sich im zeitli­chen Zusammenhang mit einer Geburt nunmehr zwölf statt wie zuvor sechs Monate lang vertreten lassen können. Außerdem besteht die Möglichkeit, für die Erziehung von Kindern bis zu 36 Monate sowie für die Pflege von Angehörigen bis zu sechs Monate lang einen Entlastungsassistenten, also einen in der Praxis tätigen Arzt, zu beschäftigen.

Bei der Auswahlentscheidung über eine Praxisnachfolge in einem überversorgten Gebiet hat der örtliche Zulassungsausschuss künftig die Erziehungs- und Pflegezeiten wie eine ärztliche Tätigkeit zu werten.

Damit Ärztinnen und Ärzte sich besser um ihre Patienten kümmern können, sollen sie außerdem entlastet werden. Zu diesen Entlastungen gehört die Delegation von ärztlichen Leistungen an andere Gesund­heitsberufe wie medizinische Fachangestellte, Hebammen, Krankenschwestern und -pfleger oder Wund­experten. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz erhalten die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der GKV-Spitzenverband den Auftrag, eine Liste von delegierbaren Leistungen zu erarbeiten. Auf diese Weise werden insbesondere Ärzte in unterversorgten Regionen entlastet und die Kapazitäten für die Be­handlung von Kassenpatienten ausgeweitet.

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Was werden die Maßnahmen im Gesetz kosten?

Die Maßnahmen des Versorgungsstrukturgesetzes dienen vor allem der nachhaltigen Verbesserung und Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung und fördern auch langfristig die Qualität und Effizienz der Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Mehrausgaben aus den Verbesserungen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung könnten sich – je nach Umsetzung durch die Vertragspartner - insgesamt ab dem Jahr 2013 auf eine geschätzte jährliche Größenordnung zwischen 150 bis 200 Millionen Euro belaufen. Rechnet man Mehrausgaben durch die Neujustierung der Honorare im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung in einer Größenordnung von bis zu 120 Millionen Euro hinzu, so ergeben sich insgesamt geschätzte Mehrausgaben von rund 300 Millionen. Euro.

Den geschätzten Ausgaben stehen erhebliche Einsparpotenziale gegenüber, auch wenn sich diese nicht exakt beziffern lassen. Sie ergeben sich aus Einsparungen, die bei einer bedarfsgerechten ärztlichen Versorgung in strukturschwachen Regionen insbesondere durch die Vermeidung von Krankenhausaufenthalten sowie Rettungsfahrten und Krankentransporten entstehen.

So liegen zum Beispiel in Brandenburg, das im Vergleich der Bundesländer die mit Abstand niedrigste Arztdichte aufweist, die Ausgaben und Fallzahlen dortiger Regionalkassen bei Krankenhausbehandlung versichertenbezogen um rund 80 beziehungsweise 60 Prozent über dem GKV-Durchschnitt. Bei den Krankentransporten und Rettungsdiensten liegen die dortigen Ausgaben sogar um mehr als 150 Prozent und die Fallzahlen um mehr als 170 Prozent über dem Bundesdurchschnitt. Insgesamt gibt es in Deutschland pro Jahr 16 Millionen Krankenhausbehandlungen, für welche durchschnittlich pro Fall 3.800 Euro aufwendet werden. Je 10.000 vermiedene Krankenhausaufenthalte ergeben sich für die GKV Einsparungen in einer Größenordnung von knapp 40 Millionen Euro. Zudem gibt es in Deutschland insgesamt pro Jahr rund 5,4 Millionen Rettungsfahrten (Luft, Rettungswagen, Notarztwagen) mit durchschnittlichen Fallkosten von rund 400 Euro. Je 10.000 vermiedenen Rettungsfahrten ergeben sich für die GKV Einsparungen von rund 4 Millionen Euro.

Die Bundesregierung wird die mit den Vergütungszuschlägen für besonders förderungswürdige vertragsärztliche Leistungserbringer und für besonders förderungswürdige Leistungen sowie die mit der Neujustierung der Honorarstrukturen im Bereich der vertragszahnärztlichen Vergütung verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung bis zum 30. April 2014 evaluieren.

Das Ergebnis der Evaluierungen wird bei der Festlegung der Höhe der Zahlungen des Bundes für den Sozialausgleich ab dem Jahr 2015 mindernd berücksichtigt, soweit sich unter Berücksichtigung von Einspareffekten Mehrausgaben des Bundes für den Sozialausgleich ergeben sollten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Der Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Sozialausgleich bleibt davon unberührt, d.h. vollständig erhalten.

Zugleich muss man dieses Gesetz im Kontext unserer jüngsten Reformen sehen: Durch die im Jahr 2010 verabschiedeten ausgabenbegrenzenden Regelungen des GKV-Finanzierungsgesetzes, des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung und des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften wurde die GKV ab dem Jahr 2011 in einer Größenordnung von insgesamt rund 3,5 Milliarden Euro finanzwirksam entlastet.

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Was ändert sich durch das Versorgungsstrukturgesetz für die vertragszahnärztliche Versorgung

Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wird das Vergütungssystem im Bereich der zahnärztlichen Behandlung (ohne Zahnersatz) weiterentwickelt.

Ab dem Jahr 2013 wird die "strikte Budgetierung", also die Anbindung der zahnärztlichen Gesamtvergü­tung an die Grundlohnsumme, aufgehoben. Die regionalen Vertragspartner erhalten größere Verhand­lungsspielräume. Die zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen ver­einbarten Gesamtvergütungen insbesondere für konservierend-chirurgische Leistungen (u.a. eingehende Untersuchung, Röntgenleistungen, Füllungen), für die kieferorthopädische Behandlung und die Behand­lung von Parondontopathien sollen sich dann stärker an dem krankheitsbedingten Behandlungsbedarf der Versicherten ausrichten.

Außerdem wird im Jahr 2012 in jedem Bundesland einmalig ermittelt, wie hoch die durchschnittlichen Punktwerte sind, mit denen die Krankenkassen die zahnärztlichen Leistungen (ohne Zahnersatz) vergü­ten. Diese Werte bilden die Ausgangsbasis für die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Kassen­zahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen für das Jahr 2013. Durch die dann gleiche Aus­gangsbasis wird Chancengleichheit im Wettbewerb zwischen den Krankenkassen hergestellt. Be­lastungsunterschiede zwischen den Kassen werden abgebaut.

Die zahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, die eine Zahn­arztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht oder nur mit hohem Aufwand auf­suchen können, wird durch die Einführung einer zusätzlichen Vergütung für die erforderliche aufsuchende Betreuung einer Zahnärztin bzw. eines Zahnarztes verbessert. Die Vergütung trägt dem erhöhten personel­len, instrumentellen und zeitlichen Aufwand von Zahnärzten für das Aufsuchen dieser Patientin­nen und Patienten angemessen Rechnung. Sie wurde durch den Bewertungsausschuss im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), der die Gebührenordnung aller abrech­nungsfähigen vertragszahnärztlichen Leistungen darstellt, festgelegt und ist am 1.April 2013 in Kraft getre­ten. Der Bewertungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini­gung (KZBV) und des GKV-Spitzenverbandes zusammen.

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