Versorgungsstrukturgesetz

Zukunftssichere Versorgung

Klicken Sie hier um den Artikel anzuhören

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten wird sich maßgeblich verbessern. Arztpraxen und Krankenhäuser werden schrittweise besser miteinander verzahnt, der Zugang zu Innovationen erleichtert.

Die wohnortnahe, bedarfsgerechte und flächendeckende medizinische Versorgung ist eine der wichtigsten Leistungen unseres Gesundheitssystems. Aber schon heute stehen nicht mehr in allen Regionen genügend Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) hat die Bundesregierung umfassende Maßnahmen auf den Weg gebracht, die eine gute und flächendeckende Versorgung auch für die Zukunft sichern.

Schon heute zeichnet sich in den dünn besiedelten ländlichen Regionen ein beginnender Ärztemangel ab. Die Gründe hierfür sind vielfältig.

Hinzu kommt der Bevölkerungsschwund in den ländlichen Regionen. Damit einher geht der Verlust sozialer und kultureller Infrastrukturen. Die Praxiseröffnung auf dem Land erscheint in den Augen vieler angehender Ärzte immer weniger attraktiv. Viele Faktoren spielen eine bedeutende Rolle: Findet mein Ehepartner/Lebensgefährte dort auch Arbeit? Gibt es Kindertagesstätten und Schulen in der Nähe? Wie sieht es mit Kultur- und Freizeitangeboten aus? In einer schwächer besiedelten Region müssen die verbleibenden Ärzte oft mehr Patienten versorgen und können seltener auf die Unterstützung von Kollegen wie Fachärzten bauen. Eine hohe Verantwortung, die zu übernehmen besonders Berufsanfänger oft nicht bereit sind.

Damit sich auch in Zukunft Menschen überall in Deutschland darauf verlassen können, die notwendige medizinische Hilfe wohnortnah zu erhalten, muss auch der Arztberuf wieder attraktiver werden. Dort, wo es nötig ist, muss er den Erfordernissen der modernen Lebenswirklichkeit angepasst werden: zum Beispiel durch eine berufliche Freistellung für die Erziehung der Kinder oder die Pflege von Angehörigen. Auf der anderen Seite muss der auf Eigenverantwortlichkeit basierende freie Beruf des Arztes auch gegen rein kommerzielle Interessen des Marktes geschützt werden. Für beides stellt das Versorgungsstrukturgesetz die Weichen.

In den unterversorgten Regionen werden neue Versorgungsstrukturen jenseits der klassischen Praxismodelle organisiert. Eine leistungsgerechte Vergütung soll bewirken, dass sich die Bedingungen für Ärzte in strukturschwachen Gebieten wesentlich verbessern.

Die Neuregelungen zielen vor allem auf folgende Bereiche:

  • bessere Versorgung für die Patienten
  • flexiblere Versorgungsstrukturen auf dem Land
  • Anreize für Ärzte in strukturschwachen Gebieten
  • gute Rahmenbedingungen für den Arztberuf
  • zielgenaue Bedarfsplanung

Keine Nachteile für Versicherte bei Kassenschließung

Es sind zum einen Vorkehrungen getroffen worden, damit im Fall von Kassenschließungen oder –insolvenzen ein reibungsloser Übergang der Versicherten in eine neue Krankenkasse sichergestellt ist. Außerdem sind die Rechtsfolgen des Eingreifens der Aufsichtsbehörden bei  unrechtmäßigen Abweisungen durch einzelne Krankenkassen deutlich verschärft worden, damit die Versicherten das Recht, eine neue Kasse frei zu wählen, unbeeinflusst wahrnehmen können.

Mehr wettbewerbliche Spielräume für die Krankenkassen

Die Krankenkassen können ihren Versicherten seit dem 1. Januar 2012 über die gesetzlich festgeschriebenen Leistungen hinaus in bestimmten Bereichen ergänzende Leistungen anbieten. Damit können sie dem Bedarf ihrer Versicherten besser entgegenkommen und sich stärker als bisher im Wettbewerb profilieren. In folgenden Bereichen können zusätzliche Satzungsleistungen angeboten werden: Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz), nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Leistungen nicht zugelassener Leistungserbringer. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Die Krankenkassen haben in ihren Satzungen hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.

Schnellerer Zugang zu Innovationen

Es wird ein rascher und gezielter Zugang von Innovationen in die Versorgung gesichert, indem dem Gemeinsamen Bundesausschuss ein neues Instrument zur Erprobung nichtmedikamentöser Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gegeben wurde.

Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung

Der Sicherung einer möglichst wohnortnahen, flächendeckenden medizinischen Versorgung dienen insbesondere:

  • Eine flexible Ausgestaltung der Bedarfsplanung mit erweiterten Einwirkungsmöglichkeiten für die Länder. Planungsbereiche müssen z.B. künftig nicht mehr wie bisher den Stadt- und Landkreisen entsprechen.
  • Anreize im Vergütungssystem, indem Ärztinnen und Ärzte in unterversorgten Gebieten von Maßnahmen der Mengenbegrenzung ausgenommen werden. Möglichkeit, Preiszuschläge für besonders förderwürdige Leistungen sowie Leistungen von besonders förderungswürdigen Leistungserbringern, die in strukturschwachen Gebieten tätig sind (z.B. mit höherer Versorgungsqualität), zu vereinbaren.
  • Die Förderung mobiler Versorgungskonzepte.
  • Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
  • Verbesserung der Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Eigeneinrichtungen durch Kassenärztliche Vereinigungen und Möglichkeit zum Betrieb von Eigeneinrichtungen durch Kommunen.
  • Ausbau der Möglichkeiten der Delegation ärztlicher Leistungen und der Telemedizin. 

Um Überversorgung abzubauen, wird die bestehende Möglichkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert, den freiwilligen Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung finanziell zu fördern. Zudem wird den Zulassungsausschüssen ab dem Jahr 2013 aufgegeben, im Verfahren zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem überversorgten Gebiet zunächst zu prüfen, ob auf eine Nachbesetzung verzichtet werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich ein Kind, Ehegatte oder Lebenspartner oder ein Vertragsarzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde, um die Nachbesetzung bewerben. Nur wenn der Zulassungsausschuss im Rahmen seiner Prüfung mehrheitlich (und damit nicht allein mit den Stimmen der Kassenvertretern) zu dem Ergebnis kommt, dass die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, kann er die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen. Hierdurch wird gewährleistet, dass es nicht zu einer bedarfsunabhängigen Schließung von Praxen kommt. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt und kann die Vertragsarztpraxis deshalb nicht an einen Nachfolger verkauft werden, hat die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.

Reform des vertragsärztlichen Vergütungssystems

Die Gesamtvergütungen für die niedergelassenen Vertragsärzte werden in den Regionen von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Verbänden vereinbart. Morbiditätsbedingte medizinisch notwendige Mehrleistungen in den Regionen führen in der Folgeperiode zu höheren Gesamtvergütungen. Die ärztlichen Leistungen werden in der vertragsärztlichen Gebührenordnung leistungsgerechter abgebildet.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten weitgehend die alleinige Verantwortung für die Honorarverteilung zurück. Dabei haben sie auch Regelungen vorzusehen, um eine übermäßige Ausweitung ärztlicher Leistungen zu vermeiden. Sofern eine Kassenärztliche Vereinigung hierzu eine Fallzahlbegrenzung oder –minderung vorsieht, dürfen solche Maßnahmen nicht bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten in einem ärztlich unterversorgten Gebiet angewendet werden. Ärzte in strukturschwachen Gebieten  können zudem Honorarzuschläge erhalten. Diese sind generell auch möglich für besonders förderungswürdige Leistungen.

Die Verpflichtung zur Vorgabe ambulanter Kodierrichtlinien für die Abrechnung der Ärzte entfällt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht beginnend für das 1. Halbjahr 2011 Berichte über Honorarentwicklung und Honorarverteilung.

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Mit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erhalten Menschen mit bestimmten schweren Verlaufsformen von Erkrankungen wie HIV/Aids, Krebs, Multiple Sklerose und anderen schweren oder seltenen Erkrankungen eine qualitativ hochwertige interdisziplinäre Behandlung.

Verbesserung des Entlassungsmanagements nach Krankenhausaufenthalt

Das Entlassmanagement wird als Teil des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung konkretisiert. Die Verbindlichkeit des Entlassungsmanagements wird hierdurch erhöht.

Stärkung der ambulanten Rehabilitation

Die ambulante Rehabilitation wurde gestärkt. Ambulante Rehabilitationseinrichtungen wurden den stationären gleichgestellt, indem nun auch im Bereich der ambulanten Rehabilitation einheitliche Versorgungsverträge vorgesehen sind. Für die bereits zugelassenen Einrichtungen gibt es eine Bestandsschutzregelung. Zudem ist nun auch für die ambulante Rehabilitation ein Schiedsverfahren zu den Vergütungsverträgen vorgesehen.

Das Gesetz ist im Wesentlichen am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Weitere Informationen zum Thema

Pressemitteilung - 03. August 2011

Bundeskabinett beschließt Versorgungsstrukturgesetz

Gute ärztliche Versorgung in allen Regionen Deutschlands ist das Ziel

Mehr erfahren
Glossarbegriff - 07. August 2012

Landärzte

Trotz nach wie vor steigender Ärztezahlen ist in strukturschwachen Regionen, vor allem im ländlichen Raum zunehmend zu beobachten, das Ärzte …

Mehr erfahren
Glossarbegriff - 15. Februar 2013

Überversorgung

Im Rahmen der Bedarfsplanung für die vertragsärztliche Versorgung wird die Anzahl der Ärzte in einer bestimmten Region gesteuert. In …

Mehr erfahren
GKV-Versorgungsstrukturgesetz - 28. September 2012

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten zum Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-VStG.

Mehr erfahren

Service

Publikationen

Gesetze und Verordnungen

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Weitere Informationen Alle Gesetze im Überblick

Themen von A-Z

Das Glossar erklärt wichtige Begriffe zur Gesundheitspolitik

Zur Themenübersicht

Kontakt und Service

Hier finden Sie die verschiedenen Serviceangebote des BMG

Alle Services im Überblick

Übersicht wichtiger Links

Fußleiste

© 2013 Bundesministerium für Gesundheit
Zum Seitenanfang