Kassenwahlrecht

Allgemeine Informationen zum Kassenwechsel

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Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können sich regelmäßig neu für den Verbleib in ihrer Krankenkasse oder den Wechsel zu einer anderen Krankenkasse entscheiden. Sie können die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse kündigen, wenn sie die gesetzliche Mindestbindungsfrist von 18 Monaten für die Wahl der Krankenkasse erfüllt haben. Diese Wahlmöglichkeit besteht gleichermaßen für versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder. An die Wahl der neuen Krankenkasse ist das Mitglied erneut 18 Monate gebunden. Diese Bindungsfrist soll vermeiden, dass die Krankenkassen und die zur Meldung verpflichteten Stellen, wie etwa die Arbeitgeber, durch kurzfristige Wechsel von Krankenkasse zu Krankenkasse unzumutbar belastet werden.

Ausnahmen von der 18-monatigen Bindungsfrist

  • Die Kündigung der Mitgliedschaft eines freiwilligen Mitglieds erfolgt, weil die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung erfüllt sind.
  • Die Kündigung erfolgt, weil die Absicherung im Krankheitsfall anschließend außerhalb der GKV sichergestellt werden soll (z.B. in einer privaten Krankenversicherung).
  • Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung vorgesehen, dass die Mindestbindungsfrist nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Krankenkassenart begründet werden soll.

Mitglieder einer Krankenkasse haben darüber hinaus ein Sonderkündigungsrecht. Ausführliche Informationen zum Krankenkassenwechsel und zum Sonderkündigungsrecht finden Sie hier.

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