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Häusliche Krankenpflege & Haushaltshilfe

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Haushaltshilfe

Ihre gesetzliche Krankenversicherung zahlt Ihnen in der Regel eine Haushaltshilfe unter zwei Voraussetzungen: Ihnen ist wegen einer Krankenhausbehandlung oder bestimmter anderer Leistungen, wie ambulanter und stationärer Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen oder häuslicher Krankenpflege, die Weiterführung des Haushalts nicht möglich. In Ihrem Haushalt lebt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kasse, ob sie auch zahlt, wenn ältere oder gar keine Kinder im Haushalt leben. Die Krankenkassen sollen in ihren Satzungen weitergehende Leistungen der Haushaltshilfe für den Fall vorsehen, dass Versichten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Zehn Prozent der kalendertäglichen Kosten für die Haushaltshilfe zahlen Sie selbst, jedoch höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. Bei Haushaltshilfen im Rahmen von Schwangerschaften und Entbindungen entfallen die Zuzahlungen.

Häusliche Krankenpflege

Sofern durch häusliche Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann oder wenn ein Krankenhausaufenthalt geboten, aber aus bestimmten Gründen nicht ausführbar ist, übernimmt die Krankenkasse für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen die Kosten je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmefällen auch länger. 

Die häusliche Krankenpflege umfasst die Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung im erforderlichen Umfang. Außerdem erhalten Sie Behandlungspflege wie Verbandswechsel, wenn dies zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

Einen Anspruch haben auch Wohnungslose (beispielsweise in Obdachlosenheimen, Männerwohnheimen oder Frauenhäusern). Kein Anspruch besteht in stationären Einrichtungen.

Voraussetzung ist: In Ihrem Haushalt leben keine Personen, die Sie in dem erforderlichen Umfang pflegen können. Ansonsten sind Pflegeleistungen Aufgabe der Pflegeversicherung. Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht im Haushalt der Versicherten und in anderen Wohnformen wie zum Beispiel Wohngemeinschaften oder in betreuten Wohneinrichtungen, unter bestimmten Vorraussetzungen auch in der Schule oder in Behindertenwerkstätten.

Ob die Grundpflege wie Hilfe bei der Körperpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung mit übernommen wird, erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse. Für die häusliche Krankenpflege zahlen Sie zehn Euro je Verordnung dazu und zehn Prozent der Kosten für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Die jeweiligen Beträge werden Ihnen von der Krankenkasse in Rechnung gestellt.

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