Leistungen

Krankengeld

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Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter. Anschließend zahlt Ihnen die Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgeltes. Das Krankengeld ist einschließlich Lohn- oder Gehaltsfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.

Wer einem nahestehenden Menschen zu Lebzeiten ein Organ oder Gewebe spendet, erhält mit dem am 1.8.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes eine umfassende Absicherung. So sehen die neuen Regelungen einen umfassenden Krankengeldanspruch des Lebendspenders gegen die gesetzliche Krankenkasse des Organempfängers vor, sollten sie durch eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgte Spende arbeitsunfähig werden. Dieser Anspruch ist auch gegeben, wenn der Organempfänger privat versichert ist.

Krankengeld bei Kindern

Sie bekommen für jedes gesetzlich versicherte Kind bis zu zehn Arbeitstage Krankengeld im Jahr, wenn Ihr Kind unter zwölf Jahren alt ist, nach ärztlichem Attest von Ihnen beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und Sie daher nicht Ihrer Arbeit nachgehen können und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung oder Pflege übernehmen kann. Insgesamt ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage begrenzt.

Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern, die gesetzlich versichert sind, besteht ohne Altersbegrenzung der Anspruch der versicherten Eltern auf Krankengeld. Eltern schwerstkranker Kinder, die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten haben, haben einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld.

Der Krankengeldtarif – mehr Sicherheit für Selbstständige

Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, unständig und kurzzeitig Beschäftigte, denen die Krankenkassen bislang keinen Anspruch auf Krankengeld einräumen mussten, können sich mit diesem Tarif einen Krankengeldanspruch sichern. Seit dem 1. Januar 2009 müssen die Krankenkassen einen solchen Tarif anbieten. Für den Wahltarif mit Krankengeldanspruch wird ein Prämienzuschlag verlangt, der von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein kann.

Seit dem 1. August 2009 gelten neue Regelungen für den Krankengeldanspruch von Selbständigen und unständig und kurzeitig Beschäftigten: Bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Wahltarife enden. Die Betroffenen können zwischen einem neuen Wahltarif, der dann insbesondere keine Altersstaffelungen mehr enthalten darf, oder einer Absicherung des Entgeltausfallrisikos ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit über den "gesetzlichen" Krankengeldanspruch gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes, wählen. Übergangsregelungen stellen sicher, dass Versicherte, die am 31. Juli 2009 Leistungen aus einem "alten" Wahltarif beziehen, nicht am 1. August 2009 ohne Krankengeldanspruch sind, sondern diese Leistungen bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bzw. bis zum Ausschöpfen der maximalen Leistungsdauer weiter beziehen können.

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