Am 30. Oktober 2012 ist das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflege (PNG) in Kraft getreten. Damit sind die Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft von den §§ 195 - 200 Reichsversicherungsordnung (RVO) in die §§ 24c bis 24i Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt worden.
Die Schwangerschaft und die Mutterschaft genießen einen besonderen Schutz. Zu den in der Regel zuzahlungsfreien Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gehören daher:
Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
Es besteht bei Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat das Kind seit der Überführung der Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft von der Reichsversicherungsordnung ins Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Anspruch auf Hebammenhilfe.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil und Hilfsmitteln während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung ist für Sie regelmäßig zuzahlungsfrei.
Entbindung
Seit der Überführung der Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft von der Reichsversicherungsordnung ins Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ist ausdrücklich geregelt, dass Sie ambulant oder stationär entbinden können. Dabei kann die ambulante Entbindung in einem Krankenhaus, einer von Hebammen geleiteten Einrichtung, einer ärztlich geleiteten Einrichtung, einer Hebammenpraxis oder durch Hausgeburt erfolgen.
Häusliche Pflege
Bei Hausgeburten oder in besonderen Fällen wie einer drohenden Frühgeburt benötigen Sie oder das Neugeborene ggf. auch häusliche (Kranken)pflege.
Haushaltshilfe
Sind Sie aufgrund der Schwangerschaft oder der Entbindung, zum Beispiel bei ärztlich angeordneter Bettruhe, nicht in der Lage, Ihren Haushalt zu führen, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung eine Haushaltshilfe. Sie erledigt Einkauf, Kochen, Waschen, Putzen und betreut die Kinder. Bedingung: Keine andere Person im Haushalt kann diese Aufgaben erfüllen.
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld wird für weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und die zu Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Entbindung) in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben regelmäßig für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Anspruch auf Mutterschaftsgeld – bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Monate vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist. Die Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro je Kalendertag, der Arbeitgeber zahlt Ihnen für die Zeit der Schutzfrist den Differenzbetrag zum durchschnittlichen Nettolohn. Für andere Mitglieder (z.B. Arbeitslose, die Leistungen nach dem SGB III beziehen oder Selbständige, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind), die berechnet sich das Mutterschaftsgeld wie das Krankengeld.
Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch in Höhe von (einmalig) 210 Euro, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist.
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