Die Schwangerschaft und die Mutterschaft genießen einen besonderen Schutz. Zu den in der Regel zuzahlungsfreien Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gehören daher:
- ärztliche Betreuung einschließlich der Schwangerenvorsorge, Leistungen im Zusammenhang mit der Entbindung (stationäre Entbindung im Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung mit Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Zeit nach der Entbindung)
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
- Hebammenhilfe
- häusliche Pflege und Haushaltshilfe, die wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich sind, soweit eine im Haushalt lebende Person diese Aufgaben nicht erfüllen kann
- Mutterschaftsgeld für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Mutterschaftsgeld
Es wird regelmäßig für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt bewilligt – bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Monate beziehungsweise der letzten 13 Wochen vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist. Die Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro je Kalendertag, der Arbeitgeber zahlt Ihnen für die Zeit der Schutzfrist den Differenzbetrag zum durchschnittlichen Nettolohn. Da diese Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen, beteiligt sich der Bund mit einem pauschalen Betrag an den Kosten. Für die Versicherten ändert sich dadurch nichts, da diese Leistungen auch weiterhin über die Krankenkasse abgerechnet werden.
ambulante Geburten
Schwangere Frauen, die sich gegen eine Entbindung im Krankenhaus entscheiden und ihr Kind in einem Geburtshaus zur Welt bringen möchten, werden in ihrer Wahl unterstützt. Denn die Krankenkassen sind verpflichtet, bei ambulanten Geburten im Geburtshaus einen Betriebskostenzuschuss zu leisten, der die Frauen finanziell entlastet.
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