Versicherte

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Wann sind meine Partnerin oder mein Partner und meine Kinder mitversichert?

Ehepartner und Kinder von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Den Ehepartnern gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beitragszahlerin oder der Beitragszahler überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung dieser Familienangehörigen ist, dass sie

  • ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
  • nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung),
  • nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
  • nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind,
  • kein Gesamteinkommen haben, dass die Grenze von 450 Euro im Monat bei einer geringfügigen Beschäftigung oder 385 Euro im Monat (2013) bei allen anderen Einkommen überschreitet.

Kinder sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert, die Altersgrenze erhöht sich jedoch unter bestimmten, weiter unten erläuterten Voraussetzungen.

Besonderheiten:

  • Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartners.
  • Die Altersgrenze für die Familienversicherung eines Kindes erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Sie erhöht sich auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung um diesen Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Dies gilt seit dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges ökologisches bzw. soziales Jahr, einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens 12 Monaten. Es sind Bescheinigungen über Art und Dauer des Dienstes einzureichen.
  • Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung bereits während der Familienversicherung vor Erreichen der ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen.

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