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Welche Beiträge zahle ich als Rentnerin oder Rentner?

Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner müssen neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Versorgungsbezüge sowie für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

Ausgehend von einem Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent werden die Beiträge aus der Rente mit Ausnahme des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils in Höhe von 0,9 Prozentpunkten je zur Hälfte von den Rentnerinnen und Rentnern und vom Rentenversicherungsträger getragen. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen sind von der versicherungspflichtigen Rentnerin oder vom versicherungspflichtigen Rentner allein zu tragen.

Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein. Sie erhalten jedoch vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den aus der Rente zu zahlenden Beiträgen. Der Zuschuss wird in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes abzüglich des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils geleistet und beträgt demnach 7,3 Prozent der Rente.

Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge sind – unabhängig davon, ob sie laufend oder einmal gezahlt werden – mit der Rente vergleichbare Einnahmen. Sie sind beitragspflichtig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger sie aufgrund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erhält und sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind.

Zu Versorgungsbezügen zählen unter anderem:

  • Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (mit Ausnahme von übergangsweise gewährten Bezügen, unfallbedingten Leistungen oder Leistungen der Beschädigtenversorgung)
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe eingerichtet sind
  • Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme von Übergangshilfen
  • Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Die Feststellung der Beitragspflicht im Einzelfall ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. In Zweifelsfragen empfiehlt sich daher immer die Kontaktaufnahme mit Ihrer Krankenkasse.

Für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen findet der allgemeine Beitragssatz Anwendung.

Kapitalleistungen werden gleich behandelt

Als beitragspflichtige Versorgungsbezüge gelten neben monatlichen Betriebsrenten auch nicht wiederkehrende Leistungen (Kapitalabfindungen), die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sind. Beitragspflichtige Kapitalabfindungen werden monatlich, verteilt auf zehn Jahre, der Beitragsberechnung zugrunde gelegt (120 Monate). Unterschiedliche Bezugsarten werden damit beitragsrechtlich gleich behandelt.

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