Volle Mutterschaftsleistungen auch während Kurzarbeit im Betrieb

Schwangere und stillende Frauen im Beschäftigungsverbot haben Anspruch auf die volle Höhe der Mutterschaftsleistungen – auch wenn sie zuvor in Kurzarbeit waren. Zu diesem Schluss kommt ein gemeinsames Orientierungspapier von drei Bundesministerien.

18. Juni 2020

Im Zuge der Covid19-Pandemie haben viele Betriebe ihre Beschäftigten in Kurzarbeit geschickt. Für schwangere Frauen und deren Arbeitgeber stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Einführung von Kurzarbeit auf die Höhe der Mutterschaftsleistungen hat. Mit einem gemeinsamen Orientierungspapier wollen das Bundesfamilienministerium, das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesarbeitsministerium nun vor allem für Arbeitgeber Klarheit geben. Demnach können schwangere und stillende Frauen in Beschäftigungsverboten und in den Schutzfristen auch während der Kurzarbeit die vollen Mutterschaftsleistungen erhalten.

Orientierungspapier soll Klarheit geben

Innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist, die in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und acht Wochen nach der Geburt endet, erhalten Frauen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung und ggf. noch einen Arbeitgeberzuschuss. Außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen erhalten Frauen Mutterschutzlohn, wenn für sie ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist.

Die Höhe der Mutterschaftsleistungen in den Schutzfristen (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss) bemisst sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Die Höhe des Mutterschutzlohns bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Unter dem Strich sollen schwangere und stillende Beschäftigte grundsätzlich keine Einkommenseinbußen durch Beschäftigungsverbote oder in den Schutzfristen haben. So bleiben bei der Ermittlung der Leistungshöhe Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. Auch Lohnkürzungen, die infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, wirken sich nicht mindernd auf die Mutterschaftsleistungen aus.

Arbeitgeber können sich das fortgezahlte Arbeitsentgelt und den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen erstatten lassen. 

Für die rechtsverbindliche Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Erstattungsstellen für die Mutterschaftsleistungen sind die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Weitere Informationen zum Mutterschutz im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie sind in einem Informationspapier zusammengestellt.

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