Berufe in der medizinischen Technologie

Die Berufe in der medizinischen Technologie sichern im medizinisch-technischen Bereich eine qualitativ hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten. Sie nehmen im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie mit den ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten in dem jeweiligen Beruf eine technische Schlüsselfunktion ein. Durch die Corona-Pandemie ist diese Funktion insbesondere bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation besonders deutlich geworden.

Reform der Ausbildung und gesetzliche Grundlagen

Die Ausbildungen der Berufe in der medizinischen Technologie zeitgemäß attraktiv auszurichten und zukunftsorientiert weiterzuentwickeln - das ist das Ziel des „Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie“ (MT-Berufe-Gesetz – MTBG), welches zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.

Das Gesetz ist ein erster und wichtiger Baustein der Umsetzung des „Gesamtkonzepts Gesundheitsfachberufe“. Die vier Berufe in der medizinischen Technologie (Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin) wurden reformiert und gestärkt.

Zur zukunftsgerechten Weiterentwicklung der Berufe in der medizinischen Technologie tragen insbesondere der verbindlich vorgesehene Ausbildungsvertrag mit angemessener Ausbildungsvergütung und das Verbot, für die zukünftige Ausbildung Schulgeld zu erheben, bei.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Die bisherige Berufsbezeichnung wurde ersetzt durch die Berufsbezeichnung Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe im jeweiligen Beruf (Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin). Dies vollzieht fachliche und inhaltliche Änderungen der Berufsausübung, die bereits durch den medizinisch-technischen Fortschritt erfolgt sind, sprachlich nach.
  • Die vorbehaltenen Tätigkeiten wurden im bisherigen Umfang beibehalten.
  • Das Ausbildungsziel in den jeweiligen Fachrichtungen wurde modernisiert, weiter spezifiziert und nun kompetenzorientiert ausgestaltet. Die bisher allgemein gehaltenen Vorgaben zur Ausbildung wurden konkretisiert und neu strukturiert.
  • Die praktische Ausbildung wurde im Umfang ausgeweitet.
  • Ein Ausbildungsvertrag sowie eine angemessene Ausbildungsvergütung wurden verbindlich vorgesehen. Schulgeld darf für die Ausbildung nicht mehr erhoben werden.

MT-Ausbildung

Zugangsvoraussetzungen

  • Ein mittlerer Schulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder
  • Ein Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung und
    • eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist;
  • Gesundheitliche Eignung zur Absolvierung der Ausbildung;
  • Für die Ausbildung erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache;
  • Die Bewerberin oder der Bewerber darf sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt.

Dauer und Struktur der Ausbildung

Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden. Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.

Der theoretische und praktische Unterricht findet an Schulen statt. Die praktische Ausbildung wurde im Umfang ausgeweitet und findet in geeigneten Einrichtungen statt. Das können beispielsweise Krankenhäuser oder Labore sein. Geeignete Einrichtungen für die praktische Ausbildung müssen die Praxisanleitung der auszubildenden Personen sicherstellen.

Die Ausbildung schließt mit einer staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ab.

Berufliche Praxis/ Orte der Berufsausübung

Nach Abschluss der Ausbildung arbeiten die Angehörigen der Berufe in der medizinischen Technologie in verschiedenen Arbeitsumgebungen. Geeint sind die Berufe durch die Arbeit im medizinisch-technischen Bereich. Kennzeichnend sind insbesondere die dem jeweiligen Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten nach Paragraf 5 MT-Berufe-Gesetz.

Stand: 11. März 2024
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