Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Sie das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit selbst zu übernehmen.
Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie ihm – wenn eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) noch nicht erfolgt ist – eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen.
Die kurzzeitige Freistellung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen und zwar unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Zudem bleibt Ihre Absicherung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen.
Zur Fortzahlung der Vergütung ist Ihr Arbeitgeber dann verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus arbeitsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund individualvertraglicher Absprachen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergibt.
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