Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Sie haben deshalb die Möglichkeit, Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten – siehe dazu unter a) oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z.B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
Rechenbeispiel: Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen
Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 210 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 420 Euro. Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 215 Euro stehen ihm noch 50 Prozent zu, also 107,50 Euro.
Wie bemisst sich die Höhe des Pflegegelds?
Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Bis zum 30. Juni 2008 betrug das Pflegegeld bei Pflegestufe I 205 Euro monatlich, bei Pflegestufe II 410 Euro und bei Pflegestufe III 665 Euro im Monat.
![Logo: Bundesministerium für Gesundheit - zur Startseite [ALT+1]](/fileadmin/templates/img/misc/bmg-logo-171x85.png)



