Glossarbegriff

Leistungen für Demenzkranke

Welche besonderen Leistungen und sonstigen Maßnahmen gibt es für demenziell erkrankte Menschen?

In Deutschland leben heute rund 1,1 Mio. Menschen, die an Demenz erkrankt sind. Bis zum Jahr 2030 wird sich diese Zahl auf ca. 1,7 Mio. erhöhen. Es gibt bis heute Defizite bei der Ursachenerforschung von Demenz sowie bei der frühzeitigen Diagnose. Es gibt bisher kaum Kenntnisse, wie die Krankheit verhindert werden kann, und keine Heilungsmöglichkeiten. Durch gezielte Maßnahmen kann das Fortschreiten der Krankheit jedoch in einem begrenzten Umfang aufgehalten und die Situation der Betroffenen verbessert werden.

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Betreuungsbetrag

 

Was verbessert sich im ambulanten Bereich für demenziell erkrankte Menschen?

Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen haben häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf, der über den normalen Hilfebedarf hinausgeht. Da es demenziell erkrankten Menschen körperlich meist vergleichsweise gut geht, sind sie bisher oft durch das Raster der Pflegeversicherung gefallen. Für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz hatte der Gesetzgeber bereits zum 1. Januar 2002 Verbesserungen bei der häuslichen Versorgung eingeführt. Solche Pflegebedürftige konnten seitdem zusätzlich für Betreuungsleistungen bis zu 460 Euro pro Jahr von der Pflegekasse erhalten. Dieser zusätzliche Leistungsbetrag wurde mit der Pflegereform ausgebaut.

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Pflegestufe 0

 

Was bedeutet die so genannte "Pflegestufe 0"?

Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen (so genannte "Pflegestufe 0"), haben seit Inkrafttreten der Pflegereform einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. Dieser Personenkreis kann außerdem nun halbjährlich auch einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Die Beratung kann auch von einer anerkannten unabhängigen Beratungsstelle ohne pflegefachliche Kompetenz durchgeführt werden.

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Zusätzliches Personal in Heimen

 

Wie verbessert sich die Heimbetreuung von demenziell erkrankten Menschen?

Auch das Leistungsangebot in Heimen wird durch gesonderte Angebote der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung für demenziell erkrankte Bewohner verbessert. In vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen kann zusätzliches Betreuungspersonal für Heimbewohnerinnen und -bewohner mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf eingesetzt werden. Diese Kosten werden durch die gesetzlichen und privaten Pflegekassen entsprechend den vereinbarten Regelungen getragen. Pflegebedürftige und Sozialhilfeträger werden nicht mit Kosten belastet. Für rund 25 demenziell erkrankte Heimbewohnerinnen und -bewohner soll eine Betreuungskraft vorgesehen werden. So wird neben der Verbesserung der Betreuung demenziell erkrankter Pflegebedürftiger im ambulanten Bereich auch ihre Betreuung im Pflegeheim deutlich verbessert.

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Leuchtturmprojekt Demenz

 

Wozu dient das Leuchtturmprojekt Demenz?

Demenziell erkrankte Menschen sollen ein menschenwürdiges Leben führen können und die bestmögliche medizinische und pflegerische Versorgung erhalten. Ziel des Leuchtturmprojektes Demenz ist es daher, aus den vorhandenen Versorgungsangeboten die besten zu identifizieren und weiterzuentwickeln. Die Leuchttürme zielen auf Vorhaben und Initiativen ab, die Vorbildfunktion haben, wegweisend sind und den jeweiligen Bereich nachhaltig voranbringen. Das Projekt dient auch der besseren Vernetzung der vorhandenen Versorgungsangebote mit dem Ziel des Informations- und Erfahrungsaustausches, der Aufklärung über das Krankheitsbild sowie der Enttabuisierung des Themas in der Bevölkerung. Es wurden 29 viel versprechende Vorhaben, die von unabhängigen und neutralen Sachverständigen ausgewählt wurden, in den Jahren 2008 und 2009 mit rund 13 Mio. Euro gefördert.

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Demenz-Ratgeber - Hilfen durch die Pflegeversicherung

Die Demenzerkrankung eines Familienangehörigen bringt in der Regel hohe finanzielle Belastungen mit sich. Bei der Inanspruchnahme fremder Hilfe zur Entlastung der Pflegenden entstehen oft beträchtliche Kosten. Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (SGB XI) können Sie Hilfe finanzieller Art erhalten, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ziel der Pflegeversicherung ist, Menschen gegen das Risiko einer Pflegebedürftigkeit abzusichern, die Situation der betroffenen Familien zu verbessern und die Qualität der Pflege zu fördern.

Die Pflegeversicherung ist eine Grundsicherung, d. h., ihre Leistungen reichen nicht in jedem Fall aus, um den Hilfe- und Pflegebedarf zu decken. Finanzielle und personelle Eigenleistungen können daher auch weiterhin erforderlich sein. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, werden Leistungen nach dem Sozialhilferecht (SGB XII) sowie nach dem Schwerbehindertengesetz gewährt. Informationen dazu erhalten Sie bei den Sozial- bzw. Versorgungsämtern.

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Demenz-Ratgeber - Wie beantragen Sie die Leistungen bei Ihrer Pflegekasse?

Die Antragsformulare für Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Ihre Krankenkasse ist auch gleichzeitig Ihre Pflegekasse. Der Antrag auf Leistungen kann formlos gestellt werden, d.h., eine entsprechende Meldung gegenüber der Pflegekasse reicht aus. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Bei privat Versicherten ist der Gutachterdienst der sogenannte MEDICPROOF. Der MDK schickt nach einer Terminvereinbarung einen Gutachter, der Sie oder Ihre Angehörige bzw. Ihren Angehörigen zu Hause begutachtet und ggf. einer Pflegestufe zuordnet. Im Rahmen der Begutachtung muss der Gutachter immer auch eine Aussage dazu treffen, ob eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz vorliegt. Dem Gutachter ist bei seinem Besuch detailliert vom Umfang der Pflege zu berichten.

Ein "Pflegetagebuch", in das Sie für einen gewissen Zeitraum alle  Pflegetätigkeiten und die dafür benötigte Zeit eingetragen haben, kann dabei hilfreich sein. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens entscheidet die Pflegekasse, welche Pflegestufe der Antragsteller erhält und ob eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt. Ein Einstufungsbescheid informiert den Antragsteller über die bewilligten Leistungen der Pflegekasse. Dem Antragsteller soll spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrages bei der Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden. Wer mit der Einstufung oder den Feststellungen bezüglich der Einschränkungen im Bereich der Alltagskompetenz nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand der/des Pflegebedürftigen, kann jederzeit bei der zuständigen Pflegekasse eine Höherstufung und/oder eine erneute Begutachtung über das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz beantragt werden. Die Leistungen werden ab dem Datum der Antragstellung bezahlt.

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Demenz-Ratgeber - Die Eingruppierung in die Pflegestufen

Pflegebedürftige im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, auf Dauer oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, und zwar in den folgenden Bereichen.

  1. Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Blasen- oder Darmentleerung
  2. Ernährung: mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung
  3. Mobilität: selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (z.B. für Arztbesuche, Behördengänge, nicht für Spaziergänge)
  4. Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche, Beheizen der Wohnung

Kriterien zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe I: erheblich Pflegebedürftige

Das sind Personen, die bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige

Das sind Personen, die bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen.

Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige

Das sind Personen, die bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.

Wann gilt die Härtefallregelung in der Pflegestufe III?

Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es höhere Leistungen.

Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs im Sinne der Härtefallregelungen ist Voraussetzung, dass

  • die Hilfe der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität (Grundpflege) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen.

Oder dass

  • die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Das zeitgleiche Erbringen der Grundpflege des Nachts durch mehrere Pflegekräfte erfordert, dass wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts neben einer professionellen Pflegekraft mindestens eine weitere Pflegeperson, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (zum Beispiel Angehörige), tätig werden muss.

Zusätzlich muss in jedem Fall ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein.

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Demenz-Ratgeber - Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Wenn Sie Leistungen für die häusliche Pflege in Anspruch nehmen, haben Sie die Wahl zwischen Geld- und Sachleistungen. Geldleistungen erhalten Sie, wenn Sie oder andere Angehörige die Pflege komplett übernehmen. Über dieses Geld kann frei verfügt werden. Die höheren Sachleistungen werden in Anspruch genommen, wenn ein professioneller Pflegedienst mit der Pflege betraut ist. Dieser rechnet bis zum jeweiligen Höchstbetrag direkt mit der Kasse ab. Wird die häusliche Pflege durch professionelle Dienste ergänzt, die Sachleistungen aber nicht komplett ausgeschöpft, empfiehlt es sich, Kombinationsleistungen zu beantragen. Der nicht benutzte Prozentsatz der Sachleistungen wird dann anteilig als Pflegegeld gezahlt.

Ferner gibt es noch "ergänzende Leistungen zur häuslichen Pflege". Hierzu zählen Leistungen für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Pflegevertretung bei Ausfall der Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe.

Zur weiteren Unterstützung der häuslichen Pflege werden folgende Leistungen für Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erbracht.

  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen im Wert von bis zu 31 Euro pro Monat.
  • Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Lagerungshilfen und Notrufsysteme; diese Hilfen sollten vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt werden.
  • Zuschüsse bis 2.557 Euro für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (pflegebedingte Umbaumaßnahmen).

Weitere Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung

  • Soziale Sicherung der Pflegeperson: Für Pflegepersonen wird ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist und den Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung betreut. Für die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung sind die Pflegestufe und der wöchentliche Zeitaufwand für die Pflege maßgeblich. Pflegepersonen sind zudem automatisch beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
  • Pflegekurse: Zur Unterstützung der Pflegepersonen sollen die Pflegekassen kostenlos Pflegekurse anbieten bzw. andere Einrichtungen damit beauftragen. Es gibt auch die Möglichkeit von kostenlosen "Einzelschulungen" in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen.
  • Zusätzliche Betreuungsleistung: Versicherte mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf – das sind insbesondere altersverwirrte, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen – haben bei häuslicher Pflege einen Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag. Es werden je nach Betreuungsbedarf, der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) begutachtet wird, ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag gewährt. Der Betreuungsbetrag beträgt bis zu 100 Euro (Grundbetrag) bzw. bis zu 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag), also bis zu 1.200 Euro bzw. bis zu 2.400 Euro jährlich. Erhalten können diese Beträge Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III und der sogenannten Pflegestufe 0. Diese zusätzlichen finanziellen Mittel sind zweckgebunden einzusetzen für bestimmte, im Gesetz aufgelistete qualitätsgesicherte Leistungsangebote, die insbesondere zur Entlastung der pflegenden Angehörigen dienen sollen. Dazu zählen Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege oder der niedrigschwelligen Betreuungsangebote sowie besonderer Angebote der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung. Die Pflegekassen beraten Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und ihre Angehörigen. Hierzu kann die Pflegekasse unverzüglich nach Eingang des Antrages auf Leistungen dem Versicherten auf Verlangen eine Liste der in seinem Einzugsgebiet vorhandenen anerkannten Betreuungsangebote zur Verfügung stellen. Ob der Pflege bedürftige einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf und damit einen Anspruch auf den zusätzlichen Betreuungsbetrag hat, wird im Rahmen der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit gleich zeitig mit geprüft.

Die Einführung von Pflegestützpunkten und Pflegeberatern erleichtert die Betreuung und Versorgung von Demenzkranken im häuslichen Bereich. In einem Pflegestützpunkt wird pflegerisches Wissen gebündelt und es wird über alle erforderlichen medizinisch-pflegerischen Leistungen beraten. Ein Pflegestützpunkt ist keine neue oder zusätzliche Behörde. Der Pflegestützpunkt bildet das gemeinsame Dach, unter dem Personal der Pflege- und Krankenkassen sowie der Altenhilfe oder der Sozialhilfe den von Pflegebedürftigkeit Betroffenen ihre Dienstleistungen vernetzt und aufeinander abgestimmt vermitteln. Der Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen besteht seit dem 1. Januar 2009. Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere, den Hilfsbedarf zu erfassen, einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen, auf dessen Durchführung hinzuwirken und diese zu überwachen.

Im stationären Bereich können die Pflegeheime für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung von je 25 Bewohnern mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz eine zusätzliche Betreuungskraft einstellen. Die Finanzierung dieser zusätzlichen Betreuungskräfte wird zwischen dem Heim und den Pflegekassen vertraglich geregelt. Den Heimbewohnern entstehen für die Bereitstellung oder Inanspruchnahme dieses Angebots keine zusätzlichen Kosten.

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