Pflegeberatung

Pflegestützpunkt

Regelungen für private Versicherungsunternehmen

Wenn private Versicherungsunternehmen sich am Aufbau und am laufenden Betrieb der Pflegestützpunkte beteiligen, gelten für sie die gleichen Regelungen wie für die anderen Kostenträger. Grundsätzlich müssen sie sich nicht an der Finanzierung beteiligen. Aber: Privat Versicherte können die Pflegestützpunkte auch dann in Anspruch nehmen, wenn sich ihre Versicherung nicht an der Finanzierung der Pflegestützpunkte beteiligt. Für diese Fälle müssen die privaten Versicherungsunternehmen eine vertragliche Vereinbarung mit den Vertragsparteien der Pflegestützpunkte abschließen, die Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme sowie die Vergütung regelt.

Finanzierung der Pflegestützpunkte

Die für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen Aufwendungen werden von den an den Verträgen beteiligten Kostenträgern gemeinsam anteilig getragen. Die nähere Ausgestaltung der Finanzierung bleibt den Vertragsparteien überlassen. Dabei gilt: Der auf eine einzelne Pflegekasse entfallende Anteil darf nicht höher sein als der Anteil der Krankenkasse und die entstehenden Personalkosten einer Vertragspartei müssen auf deren Finanzierungsanteil angerechnet werden.

Unterschiede zwischen vorhandenen Servicestellen und den neuen Pflegestützpunkten

Die vorhandenen Servicestellen konzentrieren sich auf Beratung in Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Die Pflegestützpunkte nehmen sich der Pflegebedürftigen und ihrer Sorgen rund um die Pflege an. Die Pflegestützpunkte können selbstverständlich bei den Servicestellen errichtet werden. Aber auch wenn dies nicht möglich sein sollte, ist in jedem Fall eine enge Zusammenarbeit von Pflegestützpunkten und Servicestellen sicherzustellen.

Einbeziehung bestehender Beratungsstellen

Pflege- und Krankenkassen greifen beim Aufbau von Pflegestützpunkten auf vorhandene Angebote zurück. Funktionierende Strukturen sollen weder gefährdet noch zerstört werden, sondern einbezogen und ausgebaut. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bereits bestehenden Beratungsstellen können von den Kassen in die Pflegeberatung eingebunden werden, um Aufgaben übernehmen, wie zum Beispiel die Koordinierung und Vernetzung von Leistungsträgern und -angeboten.

Wichtig: Die Unabhängigkeit der Pflegeberatung muss immer gewährleistet werden.

Anspruch auf Pflegeberatung auch ohne Pflegestützpunkte

Auch wo keine Pflegestützpunkte errichtet worden sind haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung gegenüber der Pflegekasse oder ihrem privaten Versicherungsunternehmen.

Aufbau der Pflegestützpunkte

Pflege- und Krankenkassen haben Pflegestützpunkte in einem Bundesland aufzubauen, wenn sich das Bundesland für Pflegestützpunkte entscheidet. Die Pflegestützpunkte müssen unabhängig sein und eine umfassende Beratung anbieten. In den Pflegestützpunkten sind auch die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater erreichbar. Jeder Pflegebedürftige hat einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Hilfe und Unterstützung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater.

Pflegestützpunkte sollen ortsnah und gut erreichbar im Wohnviertel eingerichtet werden, damit pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen das Beratungsangebot auch aufsuchen und nutzen können, ohne weite Wege zurücklegen zu müssen. Welchen Pflegestützpunkt Sie in Anspruch nehmen, steht Ihnen frei. Es gibt keine Vorschriften und keinen Zwang, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt aufzusuchen. Von daher bestehen auch keine Bedenken, einen Pflegestützpunkt Ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen.

Pflegestützpunkte können auch bei Leistungserbringern angesiedelt sein. Das ist möglich, wenn es nicht zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führt. So wäre ein Pflegestützpunkt sowohl neben einem Pflegedienst als auch in einem Ärztehaus denkbar. Vorhandene Räumlichkeiten und Strukturen sollen nach Möglichkeit genutzt werden, um beispielsweise neue und aufwendige Baumaßnahmen zu vermeiden.

Weitere Informationen zum Thema

Pflegeberatung - 26. Oktober 2011

Informationsangebot der Pflegestützpunkte

Wenn Sie selbst pflegebedürftig sind oder pflegebedürftige Angehörige haben, erhalten …

Mehr erfahren
Pflegeberatung - 27. Oktober 2011

Pflegeberaterinnen und Pflegeberater

Seit dem 1. Januar 2009 gibt es den gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Die …

Mehr erfahren
Glossarbegriff - 16. März 2012

Ehrenamtliches Engagement

Mit der Pflegereform wird das bürgerschaftliche Engagement in der Pflege gestärkt. …

Mehr erfahren
Glossarbegriff - 16. Juni 2008

Fallmanagement

Das Leistungsspektrum rund um das Thema Pflege wird zunehmend komplexer. Die Pflegekassen werden verpflichtet, für ihre pflegebedürftigen …

Mehr erfahren

Service

Publikationen

Gesetze und Verordnungen

Das Gesetz zur "Änderung des Infektionsschutzgesetzes" hat den Bundesrat passiert.

Weitere Informationen Alle Gesetze im Überblick

Themen von A-Z

Das Glossar erklärt wichtige Begriffe zur Gesundheitspolitik

Zur Themenübersicht

Kontakt und Service

Hier finden Sie die verschiedenen Serviceangebote des BMG

Alle Services im Überblick

Übersicht wichtiger Links

Fußleiste

© 2012 Bundesministerium für Gesundheit
Zum Seitenanfang