Pflegeeinrichtungen müssen ihren angestellten Pflegekräften, mindestens den in der Pflegebranchen geltenden Mindestlohn zahlen. Seit dem 1. August 2010 gilt in der Pflegebranche ein Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Er betrifft alle Pflegebetriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege erbringen. Zudem ist gesetzlich geregelt, dass es einer Pflegeeinrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung möglich sein muss, ihre Aufwendungen zu finanzieren. Die Zahlung von Tariflöhnen steht dabei einer wirtschaftlichen Betriebsführung grundsätzlich nicht entgegen.
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„Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt. Mit der staatlich geförderten Pflege-Zusatzversicherung haben wir gute Voraussetzungen geschaffen, dass wir alle eigenverantwortlich vorsorgen können.“
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- PRESSEMITTEILUNG – 25. April 2013Girls’ & Boys’ Day: Pflegeberuf im Fokus
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veröffentlicht am:04.12.2012



