Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach der Definition des Pflegegesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate - in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Der Koalitionsvertrag aus Oktober 2009 sieht vor, dass Pflegebedürftigkeit neu und differenzierter definiert werden soll. Die heutige, stark verrichtungsbezogene Beurteilung, welcher Pflegestufe eine pflegebedürftige Person zuzuordnen ist, wird der konkreten Lebenssituation vieler Pflegebedürftiger nicht ausreichend gerecht. Deshalb ist eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit notwendig, die insbesondere die Situation von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie zum Beispiel bei Demenz, besser erfasst. Der Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat dazu bereits wesentliche Vorarbeiten geleistet. Vor der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens bedarf es jedoch der Klärung einer Reihe von Kernfragen (u.a.: Abgrenzung zu Leistungen der Eingliederungshilfe; Festlegung über Leistungshöhen), und es ist ein Zeitplan für erforderliche Umsetzungsschritte zu erstellen. Diese Fragen werden von einem Expertenbeirat unter Vorsitz des Patientenbeauftragten der Bundesregierung Wolfgang Zöller MdB und K.-Dieter Voß bearbeitet. Ein Bericht wird in diesem Jahr vorgelegt werden.
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