Gibt es ein Mindestalter für die Dokumentation einer Erklärung zur postmortalen Organspende?
Dem Transplantationsgesetz entsprechend können Minderjährige ihre Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und ihren Widerspruch ab dem 14. Lebensjahr erklären. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht notwendig.
Bis zu welchem Alter sind meine Organe für eine Transplantation hilfreich?
Es gibt keine feste Altersgrenze. Entscheidend ist das biologische und nicht das kalendarische Alter. Auch die funktionstüchtige Niere eines 65-jährigen Verstorbenen kann einem Dialysepatienten wieder ein fast normales Leben schenken. Ob gespendete Organe oder Gewebe für eine Transplantation geeignet sind, kann erst im Fall einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden.
1999 wurde von Eurotransplant (ET) das European Senior Programm (ESP) eingeführt. Dieses europäische Seniorenprogramm ist ein von ET entwickeltes Sonderprogramm, das potenziellen Wartelisten-Empfängern mit dem 65. Lebensjahr die Chance bietet, durch die Vermittlung eines Organs eines Spenders von 65 Jahren oder älter, die Wartezeit auf eine Transplantation zu verkürzen. Dieses Programm wird erfolgreich in Europa und auch in Transplantationszentren in Deutschland, wie z.B. Erlangen oder Münster, durchgeführt.
Kann ich Organspender werden, obwohl ich rauche?
Ja. Im Bedarfsfall wird dann entschieden, welche Organe funktionstüchtig sind. Oft ist die Lunge in ihrer Funktion eingeschränkt. Herz, Nieren und Leber können aber vollkommen in Ordnung sein und somit unproblematisch übertragen werden.
Schließen bestimmte Erkrankungen die Organspende aus?
Derzeit ist eine Organentnahme ausgeschlossen, wenn der Organspender an einer akuten Krebserkrankung leidet oder ein HIV-positiver Befund vorliegt. Bei allen anderen Erkrankungen entscheiden die Ärzte nach vorliegenden Befunden, ob Organe für eine Entnahme in Frage kommen. Zur Transplantation frei gegebene Organe werden zum Entnahmezeitpunkt genauestens untersucht. Es ist deshalb auf alle Fälle ratsam, Immunerkrankungen und auch andere Erkrankungen, wie z. B. Diabetes, wenn möglich mit Auftrittsdatum auf dem Organspendeausweis zu vermerken. Hierzu eignet sich der Punkt „Anmerkungen/besondere Hinweise“. Weitere Fragen werden über das Infotelefon Organspende unter der gebührenfreien Rufnummer 0800/90 40 400 gerne beantwortet.
Wie bekomme ich einen Ausweis?
Organspendeausweise sind in vielen Arztpraxen und Apotheken erhältlich. Sie können den Ausweis aber auch herunterladen (www.organspende-info.de) oder über das Infotelefon Organspende unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 / 90 40 400 bestellen.
Darüber hinaus werden durch das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz, das am 18. Juli 2012 verkündet wurde und am 1. November 2012 in Kraft tritt, die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig in die Lage versetzt, sich mit der Frage der eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und ggf. ihre Erklärung auch zu dokumentieren.
Die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen werden verpflichtet, ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Informationen zur Organspende und einen Organspendeausweis innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz und dann alle zwei Jahre zu übersenden. Dabei müssen sie ihnen fachlich qualifizierte Ansprechpartner für Fragen zur Organ- und Gewebespende benennen.
Kostet der Organspendeausweis etwas?
Nein.
Wo bewahre ich den Ausweis am Besten auf, damit er im Ernstfall auch gefunden wird? Sollte ich zusätzlich meine Angehörigen informieren?
In der Regel ist die Geldbörse der beste Ort für den Ausweis. Es ist aber auch empfehlenswert, mit Angehörigen oder einer Person des Vertrauens zu sprechen. Diese wissen dann zusätzlich Bescheid und können im entsprechenden Fall über die Frage der Organspende entscheiden. Dabei sollen sie den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen beachten. Der Kreis der entscheidungsberechtigten Angehörigen wird auf diejenigen begrenzt, die auch tatsächlich in der Lage sind, eine Entscheidung im Sinne des Verstorbenen zu treffen. Deshalb sind Angehörige, die mit dem Verstorbenen in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod keinen persönlichen Kontakt hatten, von der Entscheidung ausgeschlossen.
Es kann also ein weiteres Argument für einen Organspendeausweis sein, dass man seine Angehörigen im Todesfall, also in einer ohnehin schon schweren Situation, nicht zusätzlich mit einer derartigen Entscheidung belastet.
Kann ich meine Meinung noch ändern? Kann ich auch schriftlich festlegen, dass ich nicht spenden will?
Ja, jederzeit. Und zwar vollkommen unbürokratisch und ohne sich rechtfertigen zu müssen. Vernichten Sie einfach Ihren Ausweis, oder ändern Sie die Erklärung auf Ihrem Ausweis. Sie können dort auch ausdrücklich festlegen, dass Sie kein Organspender sein möchten.
Kann ich mir aussuchen, welche Organe und Gewebe ich spenden will und welche nicht?
Ja, das können Sie. Auf dem Organspenderausweis können Sie bestimmte Organe und Gewebe von der Spende ausschließen oder umgekehrt nur bestimmte Organe und Gewebe zur Spende freigeben.
Kann ich auch zu Lebzeiten ein Organ spenden? Wie gefährlich ist eine Lebendspende? Wie bin ich abgesichert?
Bestimmte Organe oder Organteile können bereits zu Lebzeiten gespendet werden. So kann ein gesunder Mensch mit guter Nierenfunktion eine seiner zwei Nieren spenden, ohne eine Beeinträchtigung befürchten zu müssen. Die verbliebene Niere kompensiert den Ausfall. Ebenso kann ein Teil der Leber zur Transplantation entnommen werden.
Der Gesetzgeber hat schon bei Erlass des Transplantationsgesetzes im Jahr 1997 die Organspende zu Lebzeiten nur in engen Grenzen und unter besonderen Voraussetzungen zugelassen. Die Organentnahme bei der Lebendspende stellt für den Spender keinen Heileingriff dar, sondern ist grundsätzlich mit gesundheitlichen Gefahren für ihn verbunden. Die Regelung der Organlebendspende beruht daher auf einer Abwägung des Spenderschutzes einerseits und andererseits der Ermöglichung einer medizinisch optimalen Behandlung des Organempfängers. Die Lebendspende ist daher nur zulässig, wenn ein geeignetes Organ eines Verstorbenen zum Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht. Die Spende eines nicht regenerierungsfähigen Organs, z. B. eines Teils der Leber, darf nur zwischen Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobten oder anderen Personen erfolgen, die sich in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen. Grundvoraussetzung jeder Lebendspende ist die freiwillige Einwilligung des Spenders in die Organentnahme. Dazu schreibt das Gesetz vor, dass ein Organ erst entnommen werden darf, wenn der Spendewillige durch zwei Ärzte eingehend aufgeklärt worden ist und die Prüfung einer Gutachterkommission keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass er durch Druck oder durch materielle Anreize zur Spende bewogen worden ist.
Die Nachrangigkeit der Lebendspende dient dem Schutz der Gesundheit des Spenders und vor seinem voreiligen Handeln. Das Gesetz bewertet den Schutz des Lebendspenders höher als die bessere Erfolgsaussicht der Transplantation lebend gespendeter Organe für den Empfänger. Das Nähere, insbesondere zum Verfahren der Entscheidungsfindung der o.g. Gutachterkommission und zur Überprüfbarkeit der getroffenen Entscheidung, ist durch Landesrecht bestimmt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes, das am 1. August 2012 in Kraft getreten ist, wurde die Absicherung von Lebendspendern umfassend geregelt und entscheidend verbessert Nun hat jeder Lebendspender einen Anspruch gegen die Krankenkasse des Organempfängers, insbesondere auf Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Rehabilitation, Fahrtkosten und Krankengeld. Bei Lebendorganspenden an privat krankenversicherte Personen gewährleistet das private Versicherungsunternehmen des Organempfängers eine entsprechende Absicherung des Spenders. Auch hat der Lebendspender im Falle der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Lohnfortzahlungskosten sind dem Arbeitgeber von der Krankenkasse bzw. dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers zu erstatten.
Im Interesse der Spender wurde im Gesetz außerdem eine klare und eindeutige Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Absicherung vorgenommen. Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich nun auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Organspende, die über eine regelmäßig entstehende Beeinträchtigung hinausgehen und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang stehen. Dabei kommt es nicht auf den zeitlichen Abstand zwischen Spende und Gesundheitsschaden an. Das bedeutet, dass beispielsweise nach der Spende einer Niere ein späteres Versagen der verbleibenden Niere als Versicherungsfall gilt und sämtliche Ansprüche auf Rehabilitation und Entschädigung gegen den Unfallversicherungsträger bestehen. Zudem wurde eine Altfallregelung im Sinne der Betroffenen geschaffen: Der erweiterte Unfallversicherungsschutz wird für die Zukunft auch auf Gesundheitsschäden erstreckt, die bei den Spendern nach der Einführung des Transplantationsgesetzes im Jahre 1997 und noch vor 1. August 2012 eingetreten sind. Damit haben alle Betroffenen grundsätzlich Anspruch auf gleiche Leistungen, auch wenn die Gesundheitsschäden bereits in der Vergangenheit entstanden sind.
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