Patientenrechte

Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille der Behandlung zugrunde gelegt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie oder er jederzeit formlos widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Personen beraten zu lassen. Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind sowohl die Ärztin oder der Arzt als auch die Vertreterin oder der Vertreter (Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r) daran gebunden.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich - bei besonders folgenschweren Entscheidungen - Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Der Deutsche Bundestag hat hierzu am 18. Juni 2009 ein Gesetz beschlossen und damit die Rahmenbedingungen beim Umgang mit einer Patientenverfügung geregelt. Das Gesetz ist am 1. September 2009 in Kraft getreten (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009).

Weitergehende Informationen sowie eine Broschüre zur Patientenverfügung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz. Die Broschüre enthält auch nützliche Beispiele und Textbausteine, die Ihnen bei der möglichen Formulierung des Schriftstücks helfen. Zudem bietet das Bundesministerium der Justiz in der Broschüre "Das Betreuungsrecht" Hinweise, wie Sie eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestellen, der anstelle einer Betreuerin oder eines Betreuers handelt  (Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock).

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