Bedarfsplanung

Die Bedarfsplanung war ursprünglich ein Instrument, das Anfang der 1990er Jahre für die ärztliche Versorgung eingeführt wurde, um angesichts der hohen Ärztezahl eine Überversorgung zu verhindern. Das funktionierte so: Zu einem bestimmten Stichtag (für die alten Bundesländer der 31.12.1990) wurde das Verhältnis zwischen Einwohner- und Arztzahl ermittelt. Die so ermittelte Verhältniszahl galt als Richtwert für die Beurteilung der jeweiligen aktuellen Versorgungslage. Die sogenannten Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen steuern die Niederlassungen entsprechend: Bei Überversorgung ordnen sie Zulassungsbeschränkungen an. Bei drohender oder bereits eingetretener Unterversorgung treffen sie entsprechende Beschlüsse, aufgrund derer entsprechende Sicherstellungsmaßnahmen eingeleitet werden können (z. B. die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte).

Inzwischen hat sich die Situation verändert: Trotz insgesamt nach wie vor steigender Arztzahlen kommt es insbesondere in strukturschwachen Regionen zunehmend zu Problemen bei der Nachbesetzung von Arztpraxen. Darum wurden mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz zum 1. Januar 2012 die Instrumente der Bedarfsplanung stärker flexibilisiert und regionalisiert. Anstelle starrer zentraler Vorgaben gelten seitdem Regelungen, die stärker auf die Bedingungen vor Ort eingehen.

Die Konkretisierung der Bedarfsplanung erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist der G-BA beauftragt worden, die Bedarfsplanungs-Richtlinie erneut weiterzuentwickeln und die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung vorzunehmen. Auftrag des G-BA ist es insbesondere, die sogenannten Verhältniszahlen (Anzahl der Einwohner je Arzt) zu überprüfen und dabei auch die Sozial- sowie die Morbiditätsstruktur bundesweit in die Planung einzubeziehen, um die Planung näher am tatsächlichen Versorgungsbedarf auszurichten. Die Prüfung soll zudem insbesondere für die Arztgruppe der psychotherapeutisch tätigen Ärzte und der Psychotherapeuten die Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung berücksichtigen.

Hierdurch wird ein wesentlicher Beitrag geleistet, um auch in Zukunft in ganz Deutschland eine flächendeckende, möglichst wohnortnahe und bedarfsgerechte medizinische Versorgung zu gewährleisten.

Stand: 22. März 2016
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