Genitalverstümmelung

Nach Angaben von UNICEF sind weltweit circa 125 Millionen Frauen und Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen, vor allem im nördlichen Afrika aber auch in südostasiatischen Ländern. Auch in Deutschland sind Mädchen und Frauen dem Risiko ausgesetzt, heimlich hierzulande oder im Ausland an ihren Genitalien verstümmelt zu werden.

Seit September 2013 wird die Verstümmelung weiblicher Genitalien als eigener Straftatbestand gemäß § 226 a Strafgesetzbuch (StGB) eingestuft und kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Denn Genitalverstümmlung stellt eine Verletzung des Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit mit schlimmsten körperlichen und seelischen Folgen dar. Keine kulturelle oder religiöse Tradition kann dies rechtfertigen. Neben akuten können sich auch chronische körperliche Komplikationen oder gravierende psychische und soziale Folgen einstellen.

Deshalb ist bei der Behandlung von betroffenen Mädchen und Frauen für medizinische Fachkräfte neben einem guten Fachwissen auch eine besondere Sensibilität für die soziale und psychische Situation der Betroffenen erforderlich. Daher hat die Bundesärztekammer auf Anregung des BMG durch eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe 2005 Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach Genitalverstümmelung erarbeitet und zuletzt 2016 aktualisiert. Diese Empfehlungen sind sowohl in deutscher, englischer und französischer Sprache abrufbar.

Seit Oktober 2013 ist mit der vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), jetzt Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), veröffentlichten Klassifikation ICD-10-GM auch weibliche Genitalverstümmelung klassifiziert. Die Klassifikation dient der Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung und bildet damit unter anderem eine wichtige Voraussetzung für die Vergütung der Behandlung.

Stand: 3. Januar 2024
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