Satzungsleistungen der GKV

Satzungsleistungen sind Leistungen, die eine Krankenkasse zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen gewähren kann. Satzungsleistungen stehen in der Regel im freien Ermessen der Krankenkassen und können im Wettbewerb der Krankenkassen eingesetzt werden. Soweit sie bestehen, ist die Krankenkasse gegenüber allen Versicherten an ihre Satzungsregelung gebunden.

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz sind die Angebotsmöglichkeiten für Satzungsleistungen der Krankenkassen in bestimmten Bereichen erweitert worden. So können die Krankenkassen dem individuellen Bedarf ihrer Versicherten besser entgegenkommen und sich stärker als bisher im Wettbewerb profilieren. In folgenden Bereichen können jetzt nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz zusätzliche Satzungsleistungen angeboten werden: Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, Hebammenleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz), nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe sowie nicht zugelassene Leistungserbringer.

Voraussetzung ist, dass diese Leistungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Die Krankenkassen haben in ihren Satzungen hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.

Stand: 4. März 2016
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