Selektivvertrag

Der Selektivvertrag ist in der ambulanten ärztlichen Versorgung das Gegenstück zum Kollektivvertrag.

Während der Kollektivvertrag von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den Krankenkassen oder deren Verbänden abgeschlossen wird und für die Ärzte und Krankenkassen verbindlich ist, bietet der Direktvertrag dem einzelnen Leistungserbringer, einer Gemeinschaft von Leistungserbringern oder z.B. auch einem Berufsverband die Möglichkeit, individuell mit den Krankenkassen die Vertragsbedingungen auszuhandeln.

So können die Vertragspartner flexibel auf die Erfordernisse eingehen, die bei besonderen Versorgungsformen oder auch bei der Behandlung bestimmter Krankheiten bestehen. Die Bereiche, in denen Direktverträge abgeschlossen werden können, sind in den vergangenen Jahren deutlich ausgeweitet worden.

So basiert das Konzept der hausarztzentrierten Versorgung auf Direktverträgen zwischen besonders qualifizierten Hausärzten und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Auch im Rahmen der Integrierten Versorgung können Krankenkassen mit Vertragsärzten Direktverträge abschließen.

Darüber hinaus sind auch Direktverträge der Krankenkassen mit Krankenhäusern möglich, wenn es um hoch spezialisierte ambulante Leistungen oder um die Behandlung seltener Erkrankungen geht. Für Patientinnen und Patienten bedeutet das eine bessere Versorgung aus einer Hand; das Hin und Her zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhaus bleibt ihnen erspart.

Stand: 1. Juni 2011
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