Wahltarife, Bonusprogramme und Zusatzleistungen

Die Krankenkassen bieten ihren Versicherten auch Wahltarife. Die Versicherten haben dadurch mehr Wahlmöglichkeiten und eine bessere Vergleichbarkeit der Angebote. Sie sollen so von einem umfassenden Qualitätswettbewerb im Gesundheitswesen profitieren. Es gibt Wahltarife, die von allen Krankenkassen anzubieten sind, und darüber hinaus optionale Wahltarife, die angeboten werden können.

Wahltarife im Pflichtangebot

Zu den speziellen Tarifen, die jede Krankenkasse ihren Versicherten anbieten muss, gehören vor allem die folgenden Angebote:

Wahltarife im Überblick

Pflichtangebote der Kassen Freiwillige Angebote der Kassen
­Wahltarif für integrierte Versorgung ­Selbstbehalttarif
­Hausarzttarif (hausarztzentrierte Versorgung) ­Kostenerstattungstarif
­Wahltarif für strukturierte Behandlungsprogramme Beitragsrückerstattungstarif
Krankengeldtarif für Selbstständige und weitere

 

Wahltarif für integrierte Versorgung

Für eine Vielzahl von Krankheiten gibt es mittlerweile integrierte Versorgungsangebote. Hier werden Patientinnen und Patienten vernetzt behandelt. In diesen integrierten Versorgungsnetzen können neben Ärztinnen und Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen auch nichtärztliche Leistungserbringer wie Physiotherapeutinnen und -therapeuten eingebunden werden. Dadurch werden Mehrfachuntersuchungen vermieden und die Behandlung wird individuell verbessert.

Hausarzttarif (hausarztzentrierte Versorgung [HzV])

Die meisten Erkrankungen kann die Hausärztin oder der Hausarzt abschließend behandeln. Wer sich verpflichtet, bei gesundheitlichen Beschwerden immer zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt aufzusuchen, kann sich hierdurch unter Umständen auch einen finanziellen Vorteil sichern: Die Entscheidung für den Hausarzttarif kann von den Krankenkassen mit Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen belohnt werden. Wenn die Krankenkasse durch HzV Effizienzgewinne erzielt, ist sie gesetzlich verpflichtet, Versicherte mit Hausarzttarif an diesen Einsparungen zu beteiligen.

Wahltarif für strukturierte Behandlungsprogramme

Für chronisch Kranke ist eine kontinuierliche, gut abgestimmte Behandlung besonders wichtig. Ob für Diabetes, koronare Herzkrankheit, Asthma oder Brustkrebs: Millionen Versicherte profitieren inzwischen bundesweit von strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease-Management-Programme – DMP). In den Programmen sind unter anderem regelmäßige Kontrolluntersuchungen, hochwertige medizinische Leistungen und die Teilnahme an Schulungsprogrammen vorgesehen.

Krankengeldtarif für Selbstständige

Bestimmte Mitglieder – wie hauptberuflich Selbstständige oder befristet Beschäftigte – können sich mit diesem Tarif einen Krankengeldanspruch sichern, der den individuellen Ansprüchen entspricht. Für den Wahltarif „Krankengeld“ kann, je nach Angebot der Krankenkasse ein sofortiger Leistungsanspruch gewählt werden, oder aber auch ein Beginn zu einem späteren Zeitpunkt. Für diesen Krankengeldanspruch zahlt das Mitglied eine Prämie, die sich am Krankengeldbeginn und an der Krankengeldhöhe bemisst; Prämienstaffelungen nach Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko dürfen nicht erfolgen.

Neben dem Wahltarif besteht auch die Möglichkeit, den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes zu erhalten. Hierfür muss kein Wahltarif abgeschlossen, sondern eine Wahlerklärung bei der Krankenkasse abgegeben werden.

Freiwillige Wahltarifangebote

Die Kassen können ihren Versicherten eine ganze Reihe freiwilliger Wahltarife anbieten. Die wichtigsten Tarife:

Selbstbehalttarif

Mitglieder, die sich für diesen Tarif entscheiden, verpflichten sich, im Krankheitsfall einen Teil der Behandlungskosten selbst zu tragen. Als Gegenleistung erhalten die Mitglieder eine Prämie.

So funktioniert der Selbstbehalttarif - ein Beispiel

Die Kasse zahlt eine Prämie in Höhe von 600 Euro pro Jahr. Diesen Betrag erhalten Mitglieder in jedem Fall. Im Gegenzug verpflichten sie sich, eventuell anfallende Behandlungskosten – für Ärztin, Arzt, Arzneimittel oder Klinik – bis zu einer Höhe von 1.000 Euro selbst zu bezahlen. Das bedeutet: Liegen die tatsächlichen Aufwendungen für medizinische Behandlungskosten zum Beispiel bei 400 Euro, hat sich ihre Beitragslast unter dem Strich um 200 Euro verringert. Für Mitglieder, die ihre Behandlungskosten gering halten können, kann sich ein solcher Selbstbehalt also lohnen.

Kostenerstattungstarif

Anders als Privatversicherte erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen die von ihnen benötigten Leistungen in der Regel als Sach- und Dienstleistung. Das heißt, die Krankenkassen stellen die Leistungen zur Verfügung, zum Beispiel die Arztbehandlungen oder den Zahnersatz, und übernehmen die Kosten. Die Patienten müssen nicht in Vorleistung treten. Versicherte können sich aber auch für einen Wahltarif mit Kostenerstattung entscheiden. Dann erhalten sie medizinische Leistungen wie in der PKV gegen Rechnung. Diese reichen sie dann bei der Krankenkasse ein. Dabei kann die Kostenerstattung auf ausgewählte Versorgungsbe­reiche begrenzt werden, zum Beispiel auf ambulante, stationäre oder zahnärztliche Leistungen. Zu beachten ist dabei, dass die Höhe der Erstattungen normalerweise auf die Kosten, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte, begrenzt wird und Auslagen für die ambulante ärztliche Versorgung in der Regel nicht vollständig abgedeckt werden. In besonderen Kostenerstattungstarifen können höhere Vergütungen vereinbart werden, als sie normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Dafür fallen dann zusätzliche Prämien an. Wer sich für einen Wahltarif mit Kostenerstattung interessiert, sollte bei seiner Krankenkasse deshalb genau nachfragen, welche Leistungen in welcher Höhe erstattet werden.

Beitragsrückerstattungstarif

Manche Krankenkassen bieten das Beitragsrückvergütungsmodell an – bei manchen Kassen auch als Prämientarif bekannt. Wer dabei ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch nimmt, erhält abhängig vom Wahltarif Geld zurück. Aufwendungen für in Anspruch genommene Vorsorgeuntersuchungen werden verständlicherweise nicht negativ berücksichtigt.

Bindungsfristen

Wenn Sie sich für einen Wahltarif entscheiden, sind Sie daran in der Regel für ein Jahr gebunden. Nur beim Krankengeldtarif für Selbstständige und beim Selbstbehalttarif beträgt die Bindungsfrist drei Jahre. Für die besonderen Versorgungsformen gibt es keine Mindestbindungsfrist.

Bonusprogramme

Die Krankenkassen bieten Bonusprogramme für gesundheits- und kostenbewusstes Verhalten an. Dazu gehört zum Beispiel die Zahlung von Prämien für die regelmäßige Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen oder Präventionsprogrammen. Die Bonussysteme kann jede Krankenkasse individuell gestalten. Arbeitgeber können ebenfalls einen finanziellen Bonus erhalten, wenn sie in ihren Unternehmen betriebliche Gesundheitsförderung anbieten.

Jede Krankenkasse hat andere Angebote. Es lohnt sich also für Sie zu prüfen, welche Angebote den individuellen Bedürfnissen am besten entgegenkommen.

Zusatzleistungen und Zusatzversicherungen

Erweiterte Leistungen der Krankenkassen

Die Leistungen, auf die gesetzlich Versicherte Anspruch haben, werden in erster Linie durch den G-BA bestimmt. Darüber hinaus können Krankenkassen jedoch auch noch zusätzliche Leistungen anbieten. Die bekanntesten Beispiele hierfür sind Satzungsleistungen und Verträge der besonderen Versorgung, sogenannte Selektivverträge.

Satzungsleistungen sind Leistungen, die eine Krankenkasse zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen gewähren kann. Jede Krankenkasse kann diese Leistungen in ihrer Satzung festlegen und im Wettbewerb der Krankenkassen einsetzen. Manche Krankenkassen bieten zum Beispiel Satzungsleistungen bei der häuslichen Krankenpflege oder bei der Haushaltshilfe an. Je nach persönlichen Bedürfnissen können sich daraus Vorteile ergeben.

Im Rahmen von Selektivverträgen können die Krankenkassen zudem Vereinbarungen für besondere Versorgungsangebote treffen, die über die Regelversorgung hinausgehen.

Private Zusatzversicherungen

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen auch mit privaten Krankenversicherungsunternehmen kooperieren. Als Ergänzung zu ihren Leistungen können sie Zusatzpolicen vermitteln – beispielsweise für Brillen, Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Naturheilverfahren oder eine Auslandsreisekrankenversicherung.

Sonderregelungen für freiwillig Versicherte in der GKV

Für alle in der GKV freiwillig versicherten Selbstständigen umfasst ihr Versicherungsschutz grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch. Deshalb gilt für sie der einheitliche ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent. Sie können sich jedoch auch bei ihrer Krankenkasse gegen Verdienstausfall absichern. Dafür bietet die GKV zwei Möglichkeiten:

Gesetzlicher Krankengeldanspruch: Durch Abgabe einer Wahlerklärung gegenüber ihrer Krankenkasse besteht für hauptberuflich Selbstständige die Möglichkeit, sich für die Absicherung durch das „gesetzliche“ Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden. Sie zahlen dann anstelle des ermäßigten den allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent).

Krankengeldwahltarif: Jede Kasse muss einen solchen Tarif anbieten. Der dafür zu zahlende Betrag kann sich von Kasse zu Kasse unterscheiden.

Stand: 15. Februar 2024
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