Zuzahlungen und Zuzahlungsfreistellungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Versicherte leisten für Arzneimittel eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro des Apothekenabgabepreises. Es sind jedoch nicht mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu entrichten. Belastungsgrenzen sorgen dafür, dass kranke und behinderte Menschen die medizinische Versorgung in vollem Umfang erhalten und durch die gesetzlichen Zuzahlungen nicht unzumutbar belastet werden.

Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt ist, kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) von der Zuzahlung freistellen, wenn der Preis des Arzneimittels um mindestens 30 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist und wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Ein genereller Anspruch auf eine zuzahlungsbefreite Arzneimittelversorgung besteht jedoch nicht. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die aktuellen Zuzahlungsfreistellungsgrenzen regelmäßig auf seiner Internet-Seite.

Pharmazeutische Unternehmen entscheiden in eigener Verantwortung, ob sie ihre Preise an die Zuzahlungsfreistellungsgrenzen anpassen. Viele Versicherte bevorzugen zuzahlungsfreie Arzneimittel, sodass für pharmazeutische Unternehmen ein Anreiz besteht, Arzneimittel nicht teurer als die Zuzahlungsfreistellungsgrenzen anzubieten. Preismeldungen sind regelmäßig zum 1. und 15. eines Monats möglich. Zu diesen Stichtagen können Arzneimittel zuzahlungsfrei werden.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel und aktualisiert diese regelmäßig. Auch die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände veröffentlicht regelmäßig eine solche Liste.

Krankenkassen haben zusätzlich die Möglichkeit, die Zuzahlung für weitere Arzneimittel zu halbieren oder zu erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Krankenkasse mit dem pharmazeutischen Unternehmen einen Rabattvertrag für das Arzneimittel geschlossen hat, durch den insgesamt Einsparungen für die Beitragszahler erreicht werden. Diese Möglichkeit wird von den Krankenkassen ergänzend genutzt.

Patientinnen und Patienten können sich bei einer Ärztin bzw. einem Arzt ihres Vertrauens oder in einer Apotheke darüber informieren, welche Möglichkeiten zur Versorgung mit zuzahlungsfreien Arzneimitteln bestehen. Jede Apotheke hat in ihrer Software alle aktuellen Informationen über zuzahlungsfreie Arzneimittel.

Stand: 30. Mai 2023
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