Fragen und Antworten bei Schließung oder Insolvenz der Krankenkasse

Was bedeuten Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse?

Zum Kassenwettbewerb gehören notwendigerweise auch Regelungen über die Folgen, wenn eine Krankenkasse aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, am Kassenwettbewerb teilzunehmen und daher abgewickelt werden muss. Hierfür stehen zwei Wege zur Verfügung: die Schließung der Krankenkasse durch die staatliche Aufsichtsbehörde oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens durch ein Insolvenzgericht nach der Insolvenzordnung.

Muss mich die Kasse über eine mögliche Schließung oder Insolvenz informieren?

Die Schließung einer Krankenkasse ist öffentlich bekannt zu machen. Gleiches gilt für den Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Darüber hinaus fordert die betroffene Krankenkasse ihre Mitglieder ausdrücklich auf, eine Krankenkasse auszuwählen, die den Versicherungsschutz nach der Schließung übernehmen soll. Den Versicherten wird dazu von ihrer bisherigen Krankenkasse ein Antrag zur Begründung der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse ihrer Wahl zugesandt. Diesen Antrag können sie ausgefüllt direkt der gewählten Krankenkasse senden oder einfach an ihre bisherige Krankenkasse zurückschicken, die den Antrag dann an die gewählte neue Krankenkasse weiterleitet.

Was passiert mit meinem Versicherungsschutz?

Auch bei Schließung einer Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder bei einem Insolvenzverfahren ist der Versicherungsschutz für die Mitglieder gesichert. Während ihrer Abwicklung besteht die Krankenkasse zunächst als "Krankenkasse in Abwicklung" fort und hat die vor der Schließung entstandenen Leistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen und etwaige noch offene Beitragsforderungen einzuziehen. Neue Leistungsansprüche gegenüber der geschlossenen Krankenkasse können jedoch nicht mehr entstehen, weil die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Schließung endet. Laufende Leistungen werden grundsätzlich von der neu zuständigen Krankenkasse übernommen. Bereits getroffene Leistungsentscheidungen der geschlossenen Krankenkasse behalten mit Ausnahme von kassenindividuellen Satzungs- und Wahlleistungen ihre Gültigkeit.

Muss ich dann sofort eine neue Kasse suchen?

Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse stehen den Mitgliedern die allgemeinen Wahlrechte zu, das heißt sie wählen eine andere gesetzliche Krankenkasse und werden dort Mitglied.

Für die Ausübung des Wahlrechts gelten Fristen, über die die bisherige Krankenkasse ihre Mitglieder informieren muss: Bei der Schließung einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Krankenkasse der Schließungsbescheid zugestellt oder der Insolvenzantrag gestellt wurde, ihr Wahlrecht auszuüben und eine Mitgliedsbescheinigung bei der zur Meldung verpflichteten Stelle (Meldestelle), zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Bundesagentur für Arbeit, vorzulegen. Gesetzliche Krankenkassen sind unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen zur Aufnahme neuer Mitglieder gesetzlich verpflichtet. Die von dem Mitglied gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren.

Übt ein Versicherungspflichtiger sein Wahlrecht nicht aus, hat die Meldestelle innerhalb von weiteren zwei Wochen den Versicherungspflichtigen bei einer Krankenkasse anzumelden und ihn unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu informieren. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass für Versicherungspflichtige in der Regel auch bei Nichtausübung des Wahlrechts ohne Unterbrechung eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse besteht.

Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht (zum Beispiel freiwillig versicherte Selbständige), haben innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Schließungsbescheids beziehungsweise der Stellung des Insolvenzantrags das Krankenkassenwahlrecht auszuüben und die geschlossene Krankenkasse über die gewählte Krankenkasse zu informieren. Üben sie ihr Wahlrecht für eine Krankenkasse nicht aus, kann eine neue Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nicht begründet werden.

Für Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich versichert waren, besteht jedoch eine nachrangige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Versicherungspflicht besteht ab dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und ist – auch rückwirkend – mit Beitragszahlungen verbunden. Eine zur Meldung verpflichtete Stelle gibt es auch für diese Personen nicht. Tritt die nachrangige Versicherungspflicht erstmals nach Schließung der bisherigen Krankenkasse ein, werden diese Personen Mitglied der Krankenkasse, bei der sie zuletzt vor der geschlossenen Krankenkasse versichert waren. Anderenfalls müssen sie innerhalb von drei Monaten eine neue Krankenkasse wählen.

Muss ich meine laufende ärztliche Behandlung abbrechen?

Der Versicherungsschutz für laufende medizinische Behandlungen bleibt uneingeschränkt bestehen. Wer während des Kassenwechsels Leistungen bezieht – also beispielsweise krankgeschrieben oder im Krankenhaus ist –, braucht nicht von sich aus aktiv zu werden. Die geschlossene und die neu gewählte Krankenkasse klären laufende Fälle untereinander. Das gilt zum Beispiel auch bei bereits genehmigten Reha-Maßnahmen oder Zahnersatz.

Was geschieht mit den Beschäftigten einer geschlossenen oder insolventen Krankenkasse?

Den Beschäftigten einer geschlossenen Krankenkasse ist bei einem Landesverband oder einer anderen Krankenkasse eine Anstellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Beschäftigung zuzumuten ist. Dies gilt allerdings nur für die unkündbaren Beschäftigten, das heißt für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Jede Krankenkasse ist verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen entsprechende Anstellungen anzubieten. Die Angebote werden über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen den Beschäftigten der betroffenen Krankenkasse in geeigneter Form zugänglich gemacht.

Wer kommt für die Schulden der Kasse auf?

Reicht das Vermögen der geschlossenen Krankenkasse zur Erfüllung aller Ansprüche der Versicherten und Leistungserbringer nicht aus, haften dafür die übrigen Krankenkassen. Die Haftungsverteilung nimmt der Spitzenverband Bund vor. Bei der Verteilung werden sowohl die Größe der einzelnen Krankenkassen nach der jeweiligen Zahl der Mitglieder als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit anhand der Höhe der vorhandenen Finanzreserven berücksichtigt. Dadurch werden die finanziellen Belastungen von Haftungsfällen wettbewerbsneutral und fair auf alle Krankenkassen verteilt.

Stand: 3. November 2023
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