Förderung der Umsetzung des §132g SGB V gemäß HPG

Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz vom 1. Dezember 2015 ist § 132g SGB V „Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ neu eingeführt worden. Dieser Regelung liegt das als Advance Care Planning (ACP) / Behandlung im Voraus Planen (BVP) bekannte Konzept zugrunde. Es ermöglicht interessierten Personen durch Vorausplanung, dass sie in einer gesundheitlichen Krise mit Einwilligungsunfähigkeit so behandelt und betreut werden, wie sie es wünschen. Der Gesetzgeber hat diese neue Leistung für Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Eingliederungshilfe eingeführt. Die Finanzierung erfolgt durch die gesetzliche Krankenversicherung.

ACP/BVP war 2015 ein zwar international anerkanntes, aber in Deutschland nicht etabliertes Konzept. Die Förderung des BMG für den Forschungsschwerpunkt Advance Care Planning (FSP ACP) hatte zum Ziel, relevante Elemente von ACP/BVP zu erarbeiten bzw. von internationalen Vorlagen zu adaptieren sowie so weiterzuentwickeln, dass ein Transfer in die hiesige Versorgungslandschaft möglich ist. Es sollte den Verhandlungspartnern der Vereinbarung nach § 132g sowie den Trägern der dort benannten Einrichtungen eine Orientierung zur effektiven Implementierung an die Hand gegeben werden und der Prozess der Umsetzung des neuartigen Angebots fördernd begleitet werden. Das Vorhaben war für das BMG auch insofern von Bedeutung, als der Transfer des internationalen Konzepts ACP in die deutsche Versorgungslandschaft dazu beiträgt, dass die Ziele der neuen Leistung – die Stärkung der Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen und die Beachtung des Patientenwillens in Krisensituationen – auch tatsächlich erreicht werden.

Gesundheit

Kurzbericht Stand: Februar 2020 Seiten: 5

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