Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert sich durch Beiträge und einen jährlichen Bundeszuschuss sowie sonstige Einnahmen. Grundsätzlich werden die Beiträge von den Mitgliedern der Krankenkasse und den Arbeitgebern, Ren­tenversicherungsträgern oder sonstigen Stellen einkommensabhängig getragen und fließen dem Ge­sundheitsfonds zu. Der Bundeszuschuss wird aus Steuergeldern ebenfalls an den Gesundheitsfonds gezahlt.

Zurzeit liegt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent. Die Hälfte, das heißt 7,3 Prozent trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Krankenkassen müssen außerdem einen ein­kommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, wenn die Zuweisungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht zur Deckung ihrer voraussichtlichen Ausgaben ausreichen.

Seit dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geleistet. Mehr darüber erfahren Sie in unserem Artikel zum Versichertenentlastungsgesetz.

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Eine Übersicht über die aktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie als PDF-Datei auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

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Krankenkassenmitglieder kön­nen weiterhin unabhängig davon, ob sie die geltende Bindungsfrist von 12 Monaten erfüllt haben, ihre Krankenkasse wechseln, wenn diese Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zu­satzbeitragssatz erhöht (Sonderkündigungsrecht).

Finanzierungsgrundlagen der GKV ab 2015

Einkommensabhängige Beiträge

Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz der GKV 14,6 Prozent der beitragspflichti­gen Einnahmen der Mitglieder. Diesen Beitrag tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (7,3 Prozent). Darüber hinaus müssen Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, wenn die Zuweisungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht zur Deckung ihrer voraussicht­lichen Ausgaben ausreichen. Im Durchschnitt liegt der derzeit von den Krankenkassen erhobene Zusatzbeitragssatz bei 1,51 Prozent (Stand 1. November 2023).

Beitragspflichtige Einnahmen von Pflichtversicherten sind Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Ren­tenversicherung, sogenannte Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkom­men aus selbständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Ver­sorgungsbezügen gezahlt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnah­men wie zum Beispiel aus Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2023: 59.850 Euro jährlich, 4.987,50 Euro monatlich, 2024: 62.100 Euro jährlich, 5.175 Euro monatlich) berücksichtigt.

Der Bundeszuschuss

Der jährliche Bundeszuschuss wird aus Steuermitteln pauschal für sog. versicherungsfremde Leistungen an die GKV (zum Beispiel beitragsfreie Familienversicherung von Kindern und Ehegatten oder Leistun­gen für Mutterschaft und Schwangerschaft) gezahlt. Seit 2012 betrug der Bundeszuschuss 14 Milliarden Euro. Zur Konsolidierung des Bundeshaushalts wurde der Bundeszuschuss 2013 auf 11,5 Milliarden Euro, 2014 auf 10,5 Milliarden und 2015 auf 11,5 Milliarden Euro vorübergehend abgesenkt. Ab 2016 betrug der Bundeszuschuss wieder 14 Milliarden Euro und ist seit 2017 auf jährlich 14,5 Milliarden Euro festgeschrieben. Der Bundeszuschuss wurde für das Jahr 2020 um 3,5 Milliarden Euro und für das Jahr 2021 um 5 Milliarden Euro erhöht. Hiermit wurden pandemiebedingte, versicherungsfremde Mehrausgaben ausgeglichen und pandemiebedingte konjunkturelle Beitragsmindereinnahmen kompensiert. Im Jahr 2022 leistete der Bund gemäß § 221a SGB V einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 14 Milliarden Euro an die GKV. Damit hat sich der Bund maßgeblich an der Kompensation der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für das Gesundheitssystem beteiligt und übernahm in hohem Maße Ausgaben für gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die dem Gesundheitssystem insgesamt und damit sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherten zu Gute kommen.

Im Jahr 2023 beteiligt sich der Bund erneut mit 2 Milliarden Euro als Zuschuss und 1 Milliarde Euro als zinsloses Darlehen, welches bis Ende 2026 zurückzuzahlen ist, an der Finanzierung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Gesundheitsfonds

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde mit der Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 neu gestaltet. Die Beiträge werden von den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet und fließen wie die Steuermittel in den Gesundheitsfonds.

Die Krankenkassen erhalten vom Gesundheitsfonds eine einheitliche Grundpauschale pro Versichertem plus alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zur Deckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben. Hierdurch wird die unterschiedliche Risikostruktur der Versicherten berücksichtigt. Krankenkassen mit älteren und kranken Versicherten erhalten somit mehr Finanzmittel als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten.

Darüber hinaus erhalten die Krankenkassen weitere Zuweisungen zur Deckung der sonstigen standardisierten Ausgaben (zum Beispiel Verwaltungsausgaben, Satzungs- und Ermessensleistungen).

Einen über die Zuweisungen hinausgehenden zusätzlichen Finanzbedarf sollen die Krankenkassen durch die Erhebung von kassenindividuellen Zusatzbeiträgen decken. Bei erstmaliger Erhebung oder bei Erhöhung des Zusatzbeitrags haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und damit die Möglichkeit des zeitnahen Wechsels in eine andere Krankenkasse. (Mehr erfahren in unserem Artikel „Wahl und Wechsel der Krankenkasse“.) Die Krankenkassen haben dadurch einen verstärkten Anreiz, ihre Mitglieder von der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Versorgung zu überzeugen und höhere Zusatzbeiträge möglichst zu vermeiden.

Im Sinne der Barrierefreiheit: „Auf der Grafik werden die Finanzströme des Gesundheitsfonds dargestellt. Er befindet sich als zentraler Begriff in der Mitte der Grafik. Zu ihm hinführend gibt es drei Pfeile, die als Geldfluss dienen. Dazu zählen die Arbeitgeber, Rentenversicherung etc. zum einen und die Mitglieder der Krankenkassen zum anderen. Außerdem kommt noch der Steuerzuschuss hinzu. Der vierte und letzte Pfeil führt vom Gesundheitsfonds zur Krankenkasse mit dem Hinweis „ Zuweisungen nach Risikostruktur: Alter, Geschlecht, Krankheiten der Versicherten werden berücksichtigt“.
Stand: 23. November 2023
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