Das Prinzip der Selbstverwaltung

Im Gegensatz zu anderen Ländern wird die Gesundheitsversorgung in Deutschland nicht ausschließlich durch die Regierung oder den Staat gewährleistet, wie zum Beispiel in Großbritannien, Schweden oder Italien. Dort regeln staatliche Behörden die medizinische Versorgung. Sie unterhalten ein Netz aus Arztpraxen und Krankenhäusern, das aus Steuermitteln finanziert wird. In Deutschland gilt das Prinzip der Selbstverwaltung. Das heißt: Der Staat gibt zwar die gesetzlichen Rahmenbedingungen – insbesondere in dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – vor, aber die Träger des Gesundheitswesens organisieren sich selbst, um in eigener Verantwortung die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

Einrichtungen der Selbstverwaltung

Zu den Einrichtungen der Selbstverwaltung gehören unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Sie sind hoheitlich handelnde Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgaben lassen sich so skizzieren:

Die Krankenkassen schließen Verträge mit Leistungserbringern, ziehen die Kassenbeiträge von den Mitgliedern und Arbeitgebern ein und regeln die Bezahlung der erbrachten Leistungen. Das Selbstverwaltungsorgan einer gesetzlichen Krankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser setzt sich aus ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern zusammen, die in den alle sechs Jahre stattfindenden Sozialwahlen von den Versicherten und den Arbeitgebern gewählt werden. Der Verwaltungsrat beschließt in erster Linie das Satzungsrecht und kontrolliert den Vorstand. Der Vorstand ist hauptamtlich besetzt und übernimmt die laufenden Verwaltungsaufgaben der Krankenkasse.

Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen der Bundesländer sind für den Bereich der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung verantwortlich. Sie vertreten in den jeweiligen Bundesländern diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die für die Behandlung der in der GKV versicherten Patientinnen und Patienten zugelassen sind. Ihre Organe sind die Vertreterversammlungen, die von den Vertragsärztinnen und -ärzten gewählt werden, sowie die Vorstände.

Krankenkassen, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen müssen über die Verwendung der Mittel ihren Mitgliedern gegenüber Rechenschaft ablegen. Dazu gehört, dass der Verwaltungskostenanteil am Beitragssatz gesondert ausgewiesen wird und Vorstandsvergütungen offengelegt werden.

Die genannten Einrichtungen bilden jeweils gemeinsame, bundesweit tätige Verbände. Alle Krankenkassen sind im Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) vertreten, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der verschiedenen Bundesländer bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).

Demgegenüber ist die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) privatrechtlich organisiert. Als Zusammenschluss aller Landeskrankenhausgesellschaften sowie Trägerverbände vertritt sie die Krankenhäuser auf Bundesebene.

Die gemeinsame Selbstverwaltung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Er setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Ärzteschaft (KBV und KZBV), der Krankenhäuser (DKG) und Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie drei unparteiischen Mitgliedern. Um die Interessen von Patientinnen und Patienten, chronisch Kranken und Menschen mit Behinderungen zu stärken, haben deren jeweilige Vertretungen auf Bundesebene ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Im G-BA wird beraten und entschieden, welche Leistungen von der GKV übernommen werden.

Der G-BA erlässt Richtlinien, die für alle Versicherten, die gesetzlichen Krankenkassen und die an der Versorgung beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie andere Leistungserbringer verbindlich sind. Um dabei auch die maßgeblichen Interessen von Patientinnen und Patienten, chronisch Kranken und Menschen mit Behinderungen zu stärken, haben deren Organisationen auf Bundesebene mit ihren Patientenvertreterinnen und -vertretern ein Mitberatungs- und Antragsrecht im G-BA.

In diesem Ratgeber wird an verschiedenen Stellen auf Richtlinien des G-BA hingewiesen, die vollständig auf dessen Internetseite veröffentlicht sind (www.g-ba.de).

Stand: 15. Februar 2024
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