Pflegepersonaluntergrenzen

Nur mit einer guten Pflegepersonalausstattung ist eine sichere und gute Behandlung von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus möglich.

Eine Unterbesetzung von pflegesensitiven Bereichen im Krankenhaus kann fatale Folgen für Patientinnen und Patienten haben. Darum wurden die folgenden Krankenhausbereiche als pflegesensitive Bereiche festgelegt, in denen Pflegepersonaluntergrenzen gelten:

  • Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin,
  • Geriatrie,
  • Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie
  • Innere Medizin und Kardiologie,
  • Herzchirurgie,
  • Neurologie,
  • Neurologische Schlaganfalleinheit,
  • Neurologische Frührehabilitation,
  • Allgemeine, spezielle und neonatologische Pädiatrie,
  • Gynäkologie und Geburtshilfe,
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
  • Rheumatologie,
  • Urologie.

Die Untergrenzen werden als maximale Anzahl von Patientinnen und Patienten pro Pflegekraft festgelegt. Dabei wird zwischen Tag- und Nachtschichten unterschieden.

Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin

  • Seit 1. Februar 2021: Tagschicht 2 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 3 Patienten pro Pflegekraft

Geriatrie

  • Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 20 Patienten pro Pflegekraft

Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie

  • Seit 1. Januar 2022: Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 20 Patienten pro Pflegekraft

Innere Medizin und Kardiologie

  • Seit 1. Februar 2021: Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 22 Patienten pro Pflegekraft

Herzchirurgie

  • Seit 1. Februar 2021: Tagschicht 7 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 15 Patienten pro Pflegekraft

Neurologie

  • Seit 1. Februar 2021: Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 20 Patienten pro Pflegekraft

Neurologische Schlaganfalleinheit

  • Seit 1. Februar 2021: Tagschicht 3 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 5 Patienten pro Pflegekraft

Neurologische Frührehabilitation

  • Seit 1. Februar 2021: Tagschicht 5 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 12 Patienten pro Pflegekraft

Allgemeine Pädiatrie

  • Seit 1. Januar 2022: Tagschicht 6 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 10 Patienten pro Pflegekraft

Spezielle Pädiatrie

  • Seit 1. Januar 2022: Tagschicht 6 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 14 Patienten pro Pflegekraft

Neonatologische Pädiatrie

  • Seit 1. Januar 2022: Tagschicht 3,5 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 5 Patienten pro Pflegekraft

Gynäkologie und Geburtshilfe

  • Seit 1. Januar 2023: Tagschicht 7,5 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 15 Patienten pro Pflegekraft

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

  • Seit dem 1. Januar 2023: Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft, Nachtschicht 22 Patienten pro Pflegekraft

Urologie

  • Seit dem 1. Januar 2023: Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft, Nachtschicht 22 Patienten pro Pflegekraft

Rheumatologie

  • Seit dem 1. Januar 2023: Tagschicht 13 pro Pflegekraft, Nachtschicht 30 Patienten pro Pflegekraft

§ 6 Absatz 2 PpUGV regelt den auf die Erfüllung der Untergrenzen anrechenbaren maximalen Anteil von Pflegehilfspersonal.

In diesem Zusammenhang wird auch der maximale Anteil von Pflegehilfskräften festgelegt, welcher auf die Erfüllung der Untergrenzen anrechenbar ist.

Nach § 6 Absatz 2a PpUGV ist im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe auch die Anrechnung von Hebammentätigkeiten möglich.

Wie wird sichergestellt, dass die Untergrenzen eingehalten werden?

Die Krankenhäuser müssen für die einzelnen Monate Durchschnittswerte der Personalbesetzung ermitteln und dabei zwischen verschiedenen Stationen und Schichten differenzieren.

Unabhängige Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer müssen die Einhaltung der Untergrenzen bestätigen. 

Krankenhäuser, die sich nicht an die Vorgaben halten und die Grenzen unterschreiten, müssen Vergütungsabschläge hinnehmen.

Für alle pflegesensitiven Bereiche sieht die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) allerdings Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen die Krankenhäuser die Pflegepersonaluntergrenzen nicht einhalten müssen. Eine derartige Ausnahme liegt z.B. nach § 7 Satz 1 Nummer 2 PpUGV bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder Großschadensereignissen, vor.

Wie wird sichergestellt, dass für das gesamte Krankenhaus ausreichend Personal zur Verfügung steht?

Die Personaluntergrenzen für pflegesensitive Krankenhausbereiche werden begleitet von einer weiteren Maßnahme: dem sogenannten „Pflegepersonalquotienten“, um im gesamten Krankenhaus eine gute Pflege und die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten. Dazu wird nach § 137j SGB V das Verhältnis von eingesetztem Pflegepersonal zu individuellem Pflegeaufwand eines Krankenhauses ermittelt. Durch den Pflegepersonalquotienten wird transparent, ob eine Klinik gemessen an ihrem Pflegeaufwand viel oder wenig Pflegepersonal einsetzt. Die für die einzelnen Standorte ermittelten Pflegepersonalquotienten werden auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) bis zum 31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021, barrierefrei veröffentlicht.

Ausnahme zu Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie:

Zu Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie, ab März 2020, waren die Regelungen der Pflegepersonaluntergrenzen – Verordnung befristet ausgesetzt. Ziel war, den Krankenhäuser eine sehr kurzfristige Anpassung der Arbeitsabläufe zu ermöglichen und sie kurzzeitig von den Vorgaben zum Pflegepersonaleinsatz in pflegesensitiven Bereichen zu entlasten.

Ab 1. August 2020 wurden die Regelungen für die Bereiche Intensivmedizin und Geriatrie wieder in Kraft gesetzt, um eine personelle Unterbesetzung in der Pflege und eine Gefährdung der in diesen beiden Bereichen zu behandelnden besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten zu vermeiden. Für die übrigen pflegesensitiven Bereiche blieb es bei der Aussetzung bis einschließlich 31. Januar 2021.

Stand: 1. Februar 2023
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