Preismoratorium für Arzneimittel

Die Kosten der Arzneimittelversorgung stellen einen zentralen Faktor für die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dar. Dabei ist insgesamt ein langjähriger Trend steigender Arzneimittelausgaben der Krankenkassen zu verzeichnen. Der Gesetzgeber ist deshalb bestrebt, den Kostenanstieg für die GKV so zu begrenzen, dass die finanzielle Stabilität der GKV langfristig gewährleistet bleibt.

Bei dem sog. Preismoratorium handelt es sich um ein wirksames gesetzliches Regulierungsinstrument, wodurch einseitig bestimmte Preissteigerungen der pharmazeutischen Unternehmer nicht zulasten der Krankenkassen und sonstigen Kostenträger abgerechnet werden können. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 130a Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Danach steht den Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern bereits seit dem 1. August 2010 ein Preisabschlag in der Höhe zu, in der ein Hersteller den Abgabepreis eines Arzneimittels über den Preisstand vom 1.August 2009 erhöht. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle in der GKV erstattungsfähigen Arzneimittel. Ausgenommen sind diejenigen Arzneimittel, für die bereits ein vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmter Festbetrag gilt, zu dem Arzneimittel erstattet werden. Preiserhöhungen oberhalb dieses Festbetrages werden ohnehin nicht zulasten der Krankenkassen erstattet, denn die GKV trägt die Kosten nur bis zu diesem Betrag. Preiserhöhungen bis zum Festbetrag bleiben allerdings möglich. Die Regelung gilt ebenso nicht für neue Arzneimittel, deren Preisbildung auf dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) basiert.

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz aus dem Jahr 2022 wurde das Preismoratorium bis zum 31. Dezember 2026 verlängert, da es sich zur Dämpfung der steigenden Ausgabenentwicklung im Arzneimittelbereich bewährt hat und andernfalls bei Auslaufen des Preismoratoriums wieder ein deutlicher Anstieg der Arzneimittelausgaben und eine überdurchschnittliche Preisentwicklung zu erwarten gewesen wären. Seit dem 1. Juli 2018 und jeweils am 1. Juli des Folgejahres erhalten die pharmazeutischen Unternehmer jedoch einen Inflationsausgleich.

Stand: 24. April 2023
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