Ermächtigung zur ambulanten Versorgung

Nach den Vorschriften des SGB V obliegt die ambulante ärztliche Versorgung der gesetzlich Versicherten in erster Linie den niedergelassenen Vertragsärzten und den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Um die Versorgung der Patienten zu verbessern, sehen die gesetzlichen Vorschriften jedoch vor, dass nicht nur einzelne Ärzte in stationären Einrichtungen, sondern auch stationäre Einrichtungen als solche (sog. Institutsermächtigungen) vom ärztlichen Zulassungsausschuss zur Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen ermächtigt werden können oder gar müssen. So besteht nach § 116 Abs. 1 Satz1 SGB V die Möglichkeit, Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen. Ist eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse solcher Ärzte nicht gewährleistet, sind die Zulassungsausschüsse verpflichtet, eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für ein Gebiet festgestellt, dass eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht, muss der Zulassungsausschuss ein in diesem Gebiet liegendes Krankenhaus auf Antrag für das entsprechende Fachgebiet zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermächtigen. Weitere spezielle Ermächtigungsregelungen bestehen z. B. für Hochschulambulanzen sowie für Psychiatrische und Geriatrische Institutsambulanzen.

Stand: 6. April 2016
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