GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)

Am 24. Juli 2014 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung verkündet worden. Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2015 in Kraft getreten, manche Regelungen, etwa zum Qualitätsinstitut oder zum Schätzerkreis, schon am 25. Juli beziehungsweise am 1. August 2014.

Beitragssatz

Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 Prozent. Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent, trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber.

Durch die Festschreibung des Arbeitgeberbeitrags auf 7,3 Prozent wird verhindert, dass die Lohnzusatzkosten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung weiter steigen. Denn nur wenn Arbeitsplätze langfristig gesichert sind, kann auch eine solide Grundlage für das solidarische Gesundheitssystem sichergestellt werden.

Mehr Wettbewerb durch kassenindividuelle Zusatzbeiträge

Mit diesem System erhalten die Krankenkassen mehr Möglichkeiten ihre Beiträge selbst zu gestalten. Bis zum GKV-FQWG konnten die Krankenkassen einen pauschalen Zusatzbeitrag erheben. Dieser wurde abgeschafft, ebenso wie der Sonderbeitrag der Arbeitnehmer von 0,9 Prozent.

An ihre Stelle sind kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge getreten, die, anders als zuvor, von fast allen Krankenkassen erhoben werden.

Wie hoch der Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ausfällt hängt auch davon ab, wie wirtschaftlich die Krankenkasse arbeitet. Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder erhöht, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Das erhöht den Anreiz, im Wettbewerb eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten und effizient zu wirtschaften, um so die Zusatzbeiträge möglichst gering zu halten.

Sonderkündigungsrecht: Mehr Transparenz beim Zusatzbeitrag

Mitglieder haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht. Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedes Mitglied vor jeder Erhöhung des Zusatzbeitrags in einem Brief auf das Sonderkündigungsrecht, die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes über die individuellen Zusatzbeiträge aller Krankenkassen hinzuweisen. Krankenkassen, deren individueller Zusatzbeitragssatz bei einer Erhöhung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Krankenkasse wechseln kann.

Ein Mitglied kann bis zum Ende des Monats kündigen, für den der neue bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt. Der Krankenkassenwechsel vollzieht sich dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt.

Beispiel

Erhebt oder erhöht eine Krankenkasse ab Januar einen Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder bis Ende Dezember anschreiben und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Die Mitglieder haben bis Ende Januar Zeit zu kündigen. Der Wechsel in eine andere Krankenkasse ist dann zum 1. April möglich.

Vollständiger Einkommensausgleich

Damit die unterschiedliche Einkommensstruktur der Mitglieder der Krankenkassen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für einzelne Krankenkassen führt, wird ein vollständiger Einkommensausgleich durchgeführt. Dies bedeutet, dass für den Finanzausgleich der Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds die durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen in der GKV zugrunde gelegt werden. Dadurch wird vermieden, dass ein Wettbewerb um besser verdienende Mitglieder entsteht, um niedrigere Zusatzbeiträge erheben zu können.

Sozial ausgewogene Lösung

Durch die einkommensabhängige Bemessung der Zusatzbeiträge erfolgt der Solidarausgleich vollständig innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.

Außerdem stellt das Gesetz sozial ausgewogen sicher, dass bestimmte Personengruppen nicht belastet werden. Sie zahlen selbst keine Zusatzbeiträge. In den Fällen, in denen bereits der "allgemeine" Krankenkassenbeitrag von Dritten gezahlt wird, zum Beispiel von der Bundesagentur für Arbeit oder anderen Trägern oder Einrichtungen, wird von dort auch der Zusatzbeitrag bezahlt.

Für Arbeitslosengeld II-Empfänger trägt der Bund die Zusatzbeiträge in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt.

Bürokratieabbau

Durch das Gesetz wurde darüber hinaus Bürokratie abgebaut: Geringverdiener zahlen niedrigere Zusatzbeiträge als Besserverdiener. Dadurch wurde der deutlich aufwändigere steuerfinanzierte Sozialausgleich entbehrlich.

Da durch das Gesetz der kassenindividuelle Zusatzbeitrag prozentual direkt vom Gehalt oder der Rente abgezogen wird, konnte auch das aufwendige Einzugs- und Ausgleichsverfahren des vor 2015 geltenden Zusatzbeitrags entfallen.

Kassen können ihre Mitglieder unbürokratisch durch niedrige Zusatzbeiträge entlasten.

Qualitätsinstitut

Das GKV-FQWG ermöglichte außerdem die Gründung eines Instituts zur Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das neue Qualitätsinstitut - in Form einer Stiftung und fachlich unabhängig - liefert dem Gemeinsamen Bundesausschuss wissenschaftlich und methodisch fundierte Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen der Qualitätssicherung.

Auf dieser Basis können Maßnahmen ergriffen werden, um vorhandene Defizite zu erkennen und die Behandlung gezielt zu verbessern. Außerdem soll das Institut zur besseren Transparenz über die Qualität der Versorgung beitragen, zum Beispiel durch Qualitätsvergleiche zu Krankenhausleistungen.

Finanzielle Entlastung für Hebammen

Durch das Gesetz wurden auch Regelungen aufgenommen, mit denen Hebammen im Hinblick auf steigende Prämien für ihre Berufshaftpflichtversicherung finanziell entlastet werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Hebammenverbände werden verpflichtet, Regelungen darüber zu treffen, dass Hebammen mit typischer weise geringeren Geburtenzahlen bereits für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 einen befristeten Vergütungszuschlag auf bestimmte Abrechnungspositionen erhalten. Davon profitieren Hebammen, die Hausgeburten betreuen, Hebammen, die freiberuflich in Geburtshäusern tätig sind, sowie Beleghebammen, die in der 1:1-Betreuung arbeiten. Gleichzeitig regelt das Gesetz, dass Hebammen ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag erhalten, wenn sie die zu vereinbarenden Qualitätsanforderungen erfüllen und aufgrund zu geringer Geburtenzahlen durch die Prämie wirtschaftlich überfordert sind.

Mehr Zeit zur Anpassung an das neue PEPP-Entgeltsystem

Mit dem GKV-FQWG wurde die sogenannte Optionsphase und der gesamte Einführungsprozess des pauschalierenden Entgeltsystems um zwei Jahre verlängert. Zudem wurden für die Einrichtungen finanzielle Anreize gesetzt, das neue Vergütungssystem frühzeitig freiwillig anzuwenden.

Während der verlängerten Einführungsphase wurde im Rahmen eines durch das Bundesministerium für Gesundheit initiierten strukturierten Dialogs eine grundsätzliche Prüfung vorgenommen, deren Ergebnis eine Weiterentwicklung des Entgeltsystems und der Versorgungsstrukturen ist. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19. Dezember 2016, werden die Rahmenbedingungen für das neue Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Leistungen neu ausgerichtet. Dabei wurde die freiwillige Anwendung des Psych-Entgeltsystems (Optionsphase) um ein weiteres Jahr, bis einschließlich 2017, verlängert. Die obligatorische Anwendung des neuen Vergütungssystems wurde auf das Jahr 2018 verschoben. Damit steht den Einrichtungen mehr Zeit für notwendige Anpassungen zur Verfügung. Außerdem erhalten die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene dadurch die erforderliche Zeit zur Anpassung einzelner Rahmenbedingungen. Die finanziellen Anreize für eine frühzeitige optionale Anwendung wurden nicht verlängert. 

Stand: 24. Mai 2018
Hinweis
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie nutzen leider eine Browser-Version, die nicht länger vom Bundesgesundheitsministerium unterstützt wird. Um das Angebot und alle Funktionen in vollem Umpfang nutzen zu können, aktualisieren Sie bitte ihren Browser auf die letzte Version von Chrome, Firefox, Safari oder Edge. Aus Sicherheitsgründen wird der Internet Explorer nicht unterstützt.