Kollektivvertrag

Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind die Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen, wenn es um die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung der Versicherten geht. Wie diese Versorgung, die insbesondere durch zugelassene Ärzte und Zahnärzte erfolgt, genau auszusehen hat, ist einerseits in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt und wird andererseits durch Kollektivverträge geregelt. Sie werden auf Landesebene zwischen den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen  und auf Bundesebene zwischen der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband geschlossen.

Die Verträge und Richtlinien sind für die Beteiligten, also vor allem für die (Zahn-)Ärzte und Krankenkassen, verbindlich. Ein Beispiel für Kollektivverträge sind die auf Bundesebene abzuschließenden Bundesmantelverträge, in denen Einzelheiten der Organisation der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung festgelegt sind. Oder auch die Gesamtverträge auf Landesebene, in denen Krankenkassen und Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen unter anderem die Höhe der Gesamtvergütungen für die vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen vereinbaren. Demgegenüber bietet der Selektivvertrag einzelnen (Zahn-)Ärzten oder anderen Leistungserbringern die Möglichkeit, individuell mit einzelnen Krankenkassen die Vertragsbedingungen auszuhandeln.

Stand: 7. September 2016
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