Qualitätssicherung im Krankenhausbereich

Eine entscheidende Voraussetzung für ein leistungsfähiges Gesundheitssystem ist die Qualitätssicherung. Darunter wird die Abbildung, Sicherung und Verbesserung der Qualität insbesondere der ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten verstanden. Durch die Qualitätssicherung können die Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht und wirtschaftlich versorgt werden.

Eine entscheidende Voraussetzung für ein leistungsfähiges Gesundheitssystem ist die Qualitätssicherung. Darunter wird die Abbildung, Sicherung und Verbesserung der Qualität insbesondere der ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten verstanden. Durch die Qualitätssicherung können die Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht und wirtschaftlich versorgt werden.

Alle Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung sind verpflichtet, die Qualität ihrer Leistungen zu sichern und weiter zu entwickeln. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt dabei die Grundanforderungen an die Qualitätssicherung. Es enthält unter anderem die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines internen Qualitätsmanagements und zur Beteiligung an Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden externen Qualitätssicherung (Paragraph 135a SGB V). Unter einem einrichtungs-internen Qualitätsmanagement versteht man die Einführung von Prozessen zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, beispielsweise durch Risikomanagement- oder Fehlermeldesysteme. Maßnahmen der externen Qualitätssicherung sind Verfahren zum Vergleich, zur Bewertung und zur Kontrolle der Behandlungen, der Behandlungsergebnisse und der organisatorischen Abläufe.

Die Festlegung von verbindlichen konkretisierenden Regelungen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich – also in der vertragsärztlichen Versorgung und in den Krankenhäusern – ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Das heißt, der G-BA hat die Gestaltungshoheit insbesondere auch für die Qualitätssicherung im Krankenhaus. Er hat somit die Kompetenz zu entscheiden, für welche Bereiche Qualitätsanforderungen bestimmt werden, wie detailliert diese sind und mit welchem Aufwand diese Regelungen verbunden sind. Seine Vorgaben sind für die Leistungserbringer verbindlich.

Die Richtlinien für zugelassene Krankenhäuser umfassen unter anderem Einzelheiten zu den Maßnahmen der externen Qualitätssicherung. Dabei wird die Qualität ausgewählter Leistungsbereiche der Krankenhäuser anhand von Daten gemessen. So können Behandlungsergebnisse verglichen werden und bei Bedarf gezielt Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung angestoßen werden. Bisher werden in der externen stationären Qualitätssicherung 295 Indikatoren und 112 Kennzahlen in 15 QS-Verfahren unter anderem aus den Gebieten Gefäßchirurgie, Hygiene- und Infektionsmanagement, Kardiologie und Herzchirurgie, Transplantationsmedizin, Gynäkologie, Perinatalmedizin, Orthopädie und Unfallchirurgie sowie der Pflege ausgewertet. Hierdurch wird ein bundesweiter Qualitätsvergleich möglich.

Der G-BA hat die Anforderungen an die Qualitätssicherung, nach den gesetzlichen Vorgaben, möglichst einheitlich und sektorenübergreifend, das heißt für die vertragsärztliche Versorgung und die Krankenhausversorgung, festzulegen.

Erste einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherungsverfahren im Regelbetrieb gibt es für:

  • therapeutische und diagnostische Herzkathetereingriffe,
  • die Vermeidung von Wundinfektionen nach der Operation und nosokomialen Infektionen sowie
  • die Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen.

Außerdem fasst der G-BA unter anderem für zugelassene Krankenhäuser Beschlüsse zu:

  • Fortbildungspflichten für Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Krankenhäusern,
  • Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes in Krankenhäusern,
  • Mindestmengen für bestimmte planbare Leistungen,
  • Inhalten der jährlich zu erstellenden Qualitätsberichte.

Mit den Gesundheitsreformen der letzten Jahre wurde die Qualitätssicherung im Krankenhausbereich durch spezielle Vorgaben wie zum Beispiel zur Festlegung von Mindeststandards für das Risiko- und Fehlermanagement zum Wohle der Patientinnen und Patienten kontinuierlich weiterentwickelt. Aktuell läuft die Umsetzung der mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, GVWG) vorgenommenen Nachjustierungen an bestehenden gesetzlichen Aufträgen zur Qualitätssicherung. So wurde etwa die Festlegung und Durchsetzung von Mindestmengen in der Krankenhausversorgung durch weitere Verfahrensvorgaben gestärkt. Hinter den Mindestmengen steht das Ziel, besonders schwierige Eingriffe, deren Behandlungsergebnis von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, nur von solchen Krankenhäusern durchführen zu lassen, deren Ärztinnen und Ärzte damit ausreichend Erfahrung haben. Zur weiteren Förderung von Transparenz und Qualität der Versorgung wurde zudem die Veröffentlichung allgemeinverständlicher und einrichtungsvergleichender Informationen über die Versorgungsqualität von zugelassenen Krankenhäusern und vertragsärztlichen Leistungserbringern ermöglicht. Darüber hinaus hat die Aufgabe der Krankenkassen, Qualitätsverträge mit Krankenhäusern zu vereinbaren, durch ein vorgegebenes (Mindest‑) Ausgabenvolumen eine höhere Verbindlichkeit erhalten und der G-BA wurde beauftragt, weitere Anwendungsbereiche für Qualitätsverträge zu bestimmen. Mit der Vereinbarung von Qualitätsverträgen soll erprobt werden, ob durch die Vereinbarung von Anreizen eine weitere Verbesserung der Qualität erreicht werden kann.

Diese Qualitätsverträge können zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in acht Leistungsbereichen geschlossen werden:

  • Endoprothetische Gelenkversorgung,
  • Prävention des postoperativen Delirs bei älteren Patientinnen und Patienten,
  • Respirationsentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten (Weaning),
  • Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus,
  • Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung,
  • Multimodale Schmerztherapie,
  • Geburten/Entbindung,
  • Stationäre Behandlung der Tabakabhängigkeit.

Der G-BA wird bei seinen Aufgaben im Bereich Qualitätssicherung von dem fachlich unabhängigen Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) unterstützt. Es liefert dem G-BA wissenschaftlich und methodisch fundierte Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen der Qualitätssicherung. Außerdem soll das Institut zur besseren Transparenz über die Qualität der Versorgung beitragen. Hierzu soll das IQTIG unter anderem zukünftig Qualitätsvergleiche zu Krankenhausleistungen veröffentlichen, damit sich Patientinnen und Patienten zum Beispiel bei der Wahl eines Krankenhauses über die Qualität der Leistungen und Einrichtungen in übersichtlicher Form leichter informieren können. Darüber hinaus soll es Kriterien entwickeln, anhand derer beurteilt werden kann, ob die in den Krankenhausfluren oder Arztpraxen hängenden Zertifikate und Qualitätssiegel zuverlässig Qualität abbilden.

Stand: 9. Januar 2023
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