Rabattverträge

Wettbewerb in der Arzneimittelversorgung bedeutet auch, dass Krankenkassen und Arzneimittelhersteller Preisverhandlungen führen. Als große Abnehmer verhandeln die gesetzlichen Krankenkassen über ein Milliardenvolumen und sind grundsätzlich in der Lage, im Interesse ihrer Versicherten gute Bedingungen herauszuholen. Den Kassen wurde deshalb bereits 2003 die Möglichkeit eingeräumt, mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge abzuschließen. Sie können außerdem bei Arzneimitteln, deren Preis über dem Festbetrag liegt, mit dem Hersteller spezielle Rabattverträge aushandeln, um ihren Versicherten auch weiterhin die gewohnte Therapie ohne erhebliche Zusatzkosten zu ermöglichen.

Seit 2007 sind zudem die Apothekerinnen und Apotheker verpflichtet, gegen ein eingereichtes Rezept genau das wirkstoffgleiche Präparat herauszugeben, für das die Krankenkasse des Patienten einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arzt auf dem Rezept vermerkt, dass er 'aut idem' ausschließt. Der Vorteil für die Patientinnen und Patienten: Die Zuzahlung kann sich halbieren oder ganz wegfallen.

Das Bild zeigt Medikamente. In dem Bild steht: „Aut idem“ (lat. „oder das Gleiche“) Arzneimittel: Wirkungsstärke und Packungsgröße mit verordnetem Arzneimittel identisch, für das gleiche Krankheitsbild und gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform (z. B. Tabletten/Dragees)

Versicherte können auch ein anderes als das Rabatt-Präparat ihrer Krankenkasse wählen. Die Krankenkasse erstattet in diesem Fall die Kosten, jedoch höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Das bedeutet: Versicherte müssen etwaige Mehrkosten, die mit der Wahl eines anderen Arzneimittels anfallen, selbst tragen.

Stand: 16. November 2023
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