Reduzierung der Arbeitszeit bzw. Freistellung

Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist mit den Neuregelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz deutlich verbessert worden. Beschäftigte erhalten seit dem 1. Januar 2015 mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um Angehörige zu pflegen.

Beschäftige, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen benötigen, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben (kurzfristige Arbeitsverhinderung). Seit dem 1. Januar 2015 haben sie in diesen Fällen gegenüber der Pflegekassen bzw. der privaten Pflege-Pflichtversicherung des Pflegebedüftigen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Dieses wird auf Antrag von der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen der privaten Pflege-Pflichtversicherung gewährt.

Die seit 2008 bestehende Pflegezeit, d.h. der Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung von bis zu sechs Monaten für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen (ab Pflegegrad 1), wurde durch die Berücksichtigung der Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen ergänzt. Auch ist seit 1.1.2015 eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase möglich. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Für die Zeit der Freistellung besteht zur Abfederung von Einkommensverlusten ein Anspruch auf finanzielle Förderung durch ein zinsloses Darlehen, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden kann.

Während der Pflegezeit zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist. Hierzu sollte man sich bei Bedarf von den Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen beraten lassen.

Für Pflegepersonen werden von der Pflegeversicherung - unabhängig davon, ob Pflegezeit in Anspruch genommen wird - außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen sowie der bezogenen Leistungsart (nur Pflegegeldbezug, Bezug der Kombinationsleistung oder voller Bezug der ambulanten Pflegesachleistungen). Voraussetzung für die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ist insbesondere, dass die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Nähere Informationen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen sind auch der vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen Broschüre „Ratgeber Pflege“ zu entnehmen.

Zudem besteht für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung ein beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Mehr Informationen zum Unfallversicherungsschutz finden Sie in der Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit – Unfallversichert bei häuslicher Pflege von Angehörigen“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Auf die Familienpflegezeit, d.h. die teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden, besteht seit 1.1.2015 ein Rechtsanspruch, allerdings gilt dieser nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Für die Zeit der Freistellung ist ebenfalls eine finanzielle Förderung durch ein zinsloses Darlehen möglich, das beim BAFzA beantragt werden kann. Die Förderung ist auch dann möglich, wenn in kleineren Betrieben auf freiwilliger Basis eine Freistellung vereinbart wurde.

Servicetelefon Pflege

Weitere Informationen erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Servicetelefons Pflege des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter der Telefonnummer 030 20179131.

Stand: 28. September 2023
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