Schwimm- und Badebeckenwasser

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage zur Sicherung und Überwachung der Qualität des Schwimm- und Badebeckenwassers ist das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutz-Gesetz - IfSG)”.

Der § 37 Absatz 2 des IfSG regelt die Anforderungen an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern, Gewerbebetrieben und in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen. Dort heißt es:

Schwimm- und Badebeckenwasser [...] muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist”.

Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

Die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser, einschließlich einer Desinfektion, ist erforderlich, um während des Betriebes von Schwimm- und Badebecken – egal, ob es sich dabei um Frei- oder Hallenbäder handelt – den Schwimmern und den Badegästen jederzeit ein hygienisch einwandfreies Wasser zur Verfügung stellen zu können. Wenn Aufbereitung und Desinfektion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen, kann davon ausgegangen werden, dass keine Krankheitserreger beim Schwimmen und Baden übertragen werden können. Grundlage dafür ist u. a. die DIN 19643.

Neue Erkenntnisse im Bereich der Schwimm- und Badebeckenwasserhygiene und die technische Weiterentwicklung der entsprechenden Aufbereitungsverfahren haben eine Überarbeitung der Normenreihe DIN 19643 erforderlich gemacht. Als Ergebnis liegen nun die vom Arbeitsausschuss NA 119-04-13 AA "Schwimmbeckenwasser" im NAW erstellten Normen vor – DIN 19643-1 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 1: Allgemeine Anforderungen"; - DIN 19643-2 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 2: Verfahrenskombinationen mit Festbett- und Anschwemmfiltern"; - DIN 19643-3 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 3: Verfahrenskombinationen mit Ozonung"; - DIN 19643-4 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 4: Verfahrenskombinationen mit Ultrafiltration". Die Norm gilt für die Aufbereitung von Wasser, einschließlich Meerwasser, Mineralwasser, Heilwasser, Sole (auch künstlich hergestellte) und Thermalwasser, in Schwimm- und Badebeckenanlagen. Sie gilt nicht für die Aufbereitung von Wasser in Einfamilienbädern und nicht für Wasser in Anlagen mit biologischer Wasseraufbereitung. Ziel dieses Dokumentes ist es, eine gute, gleich bleibende Beschaffenheit des Beckenwassers in Bezug auf Hygiene, Sicherheit und Ästhetik sicherzustellen, damit eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Dabei ist auch das Wohlbefinden der Badegäste (zum Beispiel durch Minimieren von Nebenreaktionsprodukten der Desinfektion) zu berücksichtigen. Dazu werden Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit, die Bemessung, den Betrieb und die Kontrolle festgelegt. Für die Aufbereitung werden Anforderungen genannt, mit denen dieses Ziel erreicht werden kann.

Aber auch jeder Badegast kann seinen Beitrag leisten, damit das Wasser sauber bleibt. Hinweise dazu finden Sie hier.

Verantwortung für die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser und deren Überwachung

Die Verantwortung dafür liegt bei den zuständigen Landesbehörden. Die Überwachung der Schwimm- und Badebeckenwasserqualität einschließlich der dazu erforderlichen Aufbereitungsanlagen erfolgt durch die Gesundheitsämter.

Fachliche Zuständigkeit

Nach § 40 des IfSG wird dem Umweltbundesamt (UBA) die Aufgabe zugewiesen, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln.

Die diesbezügliche Arbeit der Abteilung „Trink- und Badebeckenwasser“ des UBA untersteht der Fachaufsicht des BMG.

Durch die Arbeit dieser Fachabteilung des UBA werden auch die jeweils zuständigen Behörden der Länder sowie die betroffenen Fachkreise und Verbände durch entsprechende Expertisen unterstützt.

Fachkommission

Die Schwimm- und Badebeckenwasserkommission (BWK) ist eine nationale Fachkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) – angesiedelt beim Umweltbundesamt (UBA). Sie berät beide Behörden in den Fragen der Schwimm- und Badebeckenwasserhygiene.

Das BMG beruft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und den zuständigen obersten Landesbehörden die Mitglieder der BWK für eine Sitzungsperiode von drei Jahren.

Die Empfehlungen der BWK dienen vor allem den Gesundheitsämtern und Badbetreibern als Handlungsgrundlage. Die fachlichen Konzeptionen des UBA und der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission liefern darüber hinaus wichtige Grundlagen für gesundheitspolitische Strategien von Bund und Ländern auf diesem Gebiet.

Stand: 19. Oktober 2018
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