Abbau von Überversorgung

Mit der Bedarfsplanung wird bundeseinheitlich ein verbindlicher Rahmen zur Bestimmung der Arztzahlen, die für eine bedarfsgerechte Versorgung benötigt werden, definiert. Um eine flächendeckende und bedarfsgerechte ärztliche Versorgung zu gewährleisten, soll die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in rechnerisch überversorgten Regionen zugunsten der Nach- oder Neubesetzung von Vertragsarztsitzen in schlechter versorgten Regionen möglichst reduziert werden: Liegt die Anzahl der Ärzte für eine Fachrichtung in einem Planungsbereich bei zehn Prozent über dem Richtwert (d. h. der Versorgungsgrad liegt bei mindestens 110 %), sind die Zulassungsausschüsse seit dem 1. Januar 2013 verpflichtet, bereits im Vorfeld eines Verfahrens zur Nachbesetzung eines frei werdenden Vertragsarztsitzes zu prüfen, ob ein Nachbesetzungsverfahren überhaupt erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn sich ein Kind, Ehegatte oder Lebenspartner um die Praxisnachfolge bewerben. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn es sich bei dem Bewerber um einen angestellten Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder um einen Vertragsarzt handelt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde.

Mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurden zudem die bestehenden Instrumente erweitert, um in überversorgten Planungsbereichen den freiwilligen Verzicht auf eine vertragsärztliche Zulassung finanziell zu fördern.

Die Regelungen zum Abbau von Überversorgung wurden mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz weiterentwickelt. Hat der Landesauschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Planungsbereich, in dem die Nachbesetzung erfolgen soll, festgestellt, dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 % überschritten ist (d. h. der Versorgungsgrad liegt bei mindestens 140 %), soll der Zulassungsausschuss seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes am 23. Juli 2015 den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Auch mit dieser "Soll"-Regelung besteht jedoch keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Aufkauf von Arztsitzen. Dem Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes ist weiterhin stattzugeben, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen erforderlich ist. Auch gelten weiterhin Privilegierungstatbestände. Die Zulassungsausschüsse haben deshalb in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob der Arztsitz erforderlich ist bzw. ein Priviligierungstatbestand erfüllt ist. Hierdurch wird gewährleistet, dass es nicht zu einer bedarfsunabhängigen oder ungerechtfertigten Schließung von Praxen kommt. Hat der Zulassungsausschuss eine Nachbesetzung abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem ausscheidenden Vertragsarzt oder seinen Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.

Erfolgt eine Nachbesetzung, sind die Zulassungsausschüsse angehalten, bei der Auswahl der Praxisnachfolge auch Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. So können besondere Versorgungsbedürfnisse beispielsweise in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sein. Um den Zugang zur Versorgung für Menschen mit Behinderungen zu verbessern, ist bei der Auswahl des Praxisnachfolgers zudem zu berücksichtigen, ob dieser bereit ist, Maßnahmen z. B. zum Abbau von baulichen Barrieren oder Barrieren bei der Kommunikation oder Informationsweitergabe zu ergreifen.

Stand: 22. März 2016
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