Zahnärztliche Vergütung

Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde das Vergütungssystem im Bereich der zahnärztlichen Behandlung ohne Zahnersatz weiterentwickelt. Mit dem Jahr 2013 wurde die "strikte Budgetierung", also die Anbindung der zahnärztlichen Gesamtvergütung an die Grundlohnsumme, aufgehoben. Die zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen vereinbarten Gesamtvergütungen u.a. für Zahnsteinentfernung, für Füllungen sowie zur Behandlung von parodontalen Erkrankungen sollen sich seitdem stärker an dem krankheitsbedingten Behandlungsbedarf der Versicherten ausrichten. Zu diesem Zweck haben die regionalen Vertragspartner größere Verhandlungsspielräume erhalten.

Außerdem wurde im Jahr 2012 in jedem Bundesland einmalig ermittelt, wie hoch die durchschnittlichen Punktwerte sind, mit denen die Krankenkassen die zahnärztlichen Leistungen (ohne Zahnersatz) vergüten. Diese Werte bildeten dann die Ausgangsbasis für die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen für das Jahr 2013. Durch die gleiche Ausgangsbasis wurde Chancengleichheit im Wettbewerb zwischen den Krankenkassen hergestellt. Belastungsunterschiede zwischen den Kassen wurden abgebaut.

Die zahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, die eine Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können, wurde durch die Einführung einer zusätzlichen Vergütung für die erforderliche aufsuchende Betreuung verbessert. Diese trägt dem erhöhten personellen, instrumentellen und zeitlichen Aufwand der Zahnärzte für das Aufsuchen dieser Patientinnen und Patienten Rechnung. Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wurde der Kreis der Personen, deren aufsuchende Betreuung zusätzlich vergütet wird, auch auf Menschen mit Demenz und psychischen Erkrankungen erweitert.

Die zusätzliche Vergütung ist Teil des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA), der die Gebührenordnung aller abrechnungsfähigen vertragszahnärztlichen Leistungen darstellt. Festgelegt wurde sie durch den Bewertungsausschuss, der sich aus Vertretern der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und des GKV-Spitzenverbandes zusammensetzt.

Stand: 10. Februar 2015
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