Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung)

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Die Ersatzpflege kann zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen.

Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen, also den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden.

Nutzung von Ansprüchen auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können im Kalenderjahr bis zu 806 Euro des noch nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen dann bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.

Wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, sollte auch die Möglichkeit der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege geprüft werden.

Durchgerechnet:

Fortzahlung des hälftigen Pflegegelds bei einer Verhinderungspflege

Die Pflegeperson erkrankt an 15 Tagen, sodass eine Ersatzpflege notwendig wird. Während dieser Zeit wird Verhinderungspflege gewährt. Vor der Verhinderungspflege wurde Pflegegeld für Pflegegrad 4 in Höhe von 765 Euro monatlich bezogen. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das volle Pflegegeld bezahlt (von 765 Euro anteilig auf den Tag bezogen). An den übrigen 13 Tagen wird noch ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 165,75 Euro gezahlt (50 Prozent von 765 Euro = 382,50 Euro × 13/30 = 165,75 Euro). Danach wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt.

Was ändert sich durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz?

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 23. Juni 2023 verkündet worden ist (BGBl. I Nr. 155), werden im Bereich der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege Änderungen eingeführt, die in zwei Stufen in Kraft treten werden. Mit der zweiten Stufe werden ab 1. Juli 2025 grundlegende Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorgenommen, eine erste Stufe – die hierauf zum Teil vorgreift – betrifft Leistungen für junge Schwerstpflegebedürftige und tritt bereits am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Folgenden werden beide Stufen (künftige Vollumsetzung und vorgezogene Regelungen) beschrieben.

Druchgerechnet:

Verhinderungspflegeleistungen für Pflegebedürftigen des Pflegegrads 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige ab 1. Januar 2024

Eine Mutter, die üblicherweise ihr pflegebedürftiges Kind mit Pflegegrad 5 pflegt, muss mehrfach vorübergehend ins Krankenhaus, sodass in dieser Zeit jeweils eine Ersatzpflege notwendig wird. Das pflegebedürftige Kind ist 12 Jahre alt. In der Zeit, in der die Mutter ausfällt, übernimmt die Großmutter des pflegebedürftigen Kindes die Ersatzpflege. Für insgesamt acht Wochen Verhinderungspflege werden gegenüber der Pflegekasse dabei Aufwendungen für die Ersatzpflege durch die Großmutter in Höhe von 1.894 Euro geltend gemacht. Zusätzlich macht die Großmutter im Zusammenhang mit der Ersatzpflege notwendig angefallene Fahrkosten in Höhe von 196 Euro geltend, die sie gesondert nachweist.

Grundsätzlich darf die Pflegekasse für die Verhinderungspflege insgesamt maximal nur 1.612 Euro im Kalenderjahr übernehmen. Da das pflegebedürftige Kind aber keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, widmet es 478 Euro der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege um. Damit wird der für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehende Leistungsbetrag auf 2.090 Euro erhöht, sodass die geltend gemachten Ersatzpflegekosten von der Pflegekasse in voller Höhe übernommen werden können. Für eine Kurzzeitpflege stehen danach in dem Kalenderjahr noch bis zu 1.296 Euro zur Verfügung (1.774 Euro - 478 Euro = 1.296 Euro).

Stand: 15. Februar 2024
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