Mit dem Entlastungsbetrag können Kosten finanziert werden, die im Zusammenhang entstehen mit der Inanspruchnahme von
- Leistungen der teilstationären Tages- oder Nachtpflege,
- Leistungen der vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege,
- Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung (ausschließlich in Pflegegrad 1 außerdem auch Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung, z. B. Hilfen beim Waschen oder Baden),
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag zählen unter anderem Betreuungsgruppen für demenziell erkrankte Menschen, Helfer- bzw. Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen bzw. Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste sowie Alltagsbegleiter und Pflegebegleiter.