Ärztinnen und Ärzte

Die geltende Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) ist am 1.10.2003 in Kraft treten. Sie gilt für Studienanfänger im WS 2003/04 und für Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Studium befanden und gemäß der Übergangsregelung des 43 ÄApprO unter die neue ÄApprO fallen.

Mit der grundlegenden Reform der ärztlichen Ausbildung konnten die Inhalte modernisiert, neue Lehrformen und neue Prüfungsmethoden integriert, eine umfassende Evaluation der Lehre eingeführt und die Ausbildung damit an den Erfordernissen der Zukunft ausgerichtet werden. Durch die Verbesserung in der universitären Ausbildung konnte mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 auch auf die nachgelagerte Praxisphase, die "AiP"-Phase, verzichtet werden. Damit hat jeder Studienabsolvent - wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen - einen Rechtsanspruch auf die Approbation unmittelbar nach Bestehen der letzten Staatsprüfung.

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) wurden ergänzend zum Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Maßnahmen zur gezielten Nachwuchsgewinnung und Förderung von Medizinstudierenden sowie zur Stärkung der Allgemeinmedizin in der ärztlichen Ausbildung getroffen:

  • Das Staatsexamen am Ende des Studium wurde entzerrt. Dazu wurde 2014 der bisherige schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor das Praktische Jahr verlegt. Damit können sich die angehenden Ärztinnen und Ärzte während des Praktischen Jahres auf die klinisch-praktische Tätigkeit konzentrieren und ihre ärztlichen Kompetenzen verfestigen, ohne sich gleichzeitig auf die schriftlichen Prüfungen vorbereiten zu müssen. Das erhöht auch die Attraktivität des Studiums.

  • In die Ausbildung im Praktischen Jahr sollen seit April 2013 weitere geeignete Krankenhäuser insbesondere in ländlichen Regionen einbezogen werden, um so später eine ausgewogenere regionale Verteilung der angehenden Ärztinnen und Ärzte zu erreichen. Die Studierenden können dann auch außerhalb der Krankenhäuser der Heimatuniversität und deren Lehrkrankenhäusern das Praktische Jahr an Krankenhäusern bzw. Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten absolvieren. So wird für die Studierenden die Mobilität innerhalb Deutschlands erleichtert.

  • Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Studium wird den Studierenden die Möglichkeit eingeräumt, das Praktische Jahr in Teilzeit durchzuführen.

Die Allgemeinmedizin wird weiter gestärkt, indem ab Oktober 2013 eine Mindestdauer von zwei Wochen für das Blockpraktikum und Quoten für die PJ-Plätze im Wahltertial vorgegeben werden. Während der Famulatur ist ein Monat in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung zu absolvieren. Dadurch sollen primär mehr Ärztinnen und Ärzte für eine anschließende Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und spätere Niederlassung als Hausärztinnen und Hausärzte gewonnen werden. Da diese Ausbildung in der Allgemeinmedizin versorgungsnah in Lehrpraxen mit einer 1:1-Betreuung erfolgt, wird damit aber auch die praktische Ausbildung während des Studiums gefördert.

Mit der Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22. September 2021 werden Kenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit in das Ausbildungsziel und in die Prüfungsinhalte für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aufgenommen. Zudem wird ausdrücklich ermöglicht, dass ein mit § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ÄApprO neu eingeführter einmonatiger Wahlabschnitt der Famulatur und das Wahltertial des Praktischen Jahres nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 ÄApprO in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert werden können. Die Einbeziehung der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens in das Praktische Jahr erfolgt durch die Universitäten frühestens zum 1. Mai 2022. Damit wird das öffentliche Gesundheitswesens im Medizinstudium gestärkt, da die Herausforderungen der COVID-19-Pandemie in besonderer Weise gezeigt haben, welche herausragende Bedeutung das öffentliche Gesundheitswesen mit seinen bevölkerungsmedizinischen und sozialkompensatorischen Aufgaben in Deutschland hat. Gleichzeitig wird damit ein Teil des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 29. September 2020 umgesetzt.

Zudem wird durch diese Verordnung ermöglicht, dass Praktische Übungen, Seminare und gegenstandsbezogene Studiengruppen durch digitale Lehrformate begleitet und Vorlesungen in digitaler Form durchgeführt werden dürfen. Durch die COVID-19-Pandemie haben digitale Lehrformate an Bedeutung gewonnen. Mit der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 wurde die Möglichkeit eröffnet, dass Unterrichtsveranstaltungen in der ärztlichen Ausbildung ganz oder teilweise in digitaler Form durchgeführt werden können. Damit digitale Lehrformate auch nach der epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingesetzt werden können, wird diese Möglichkeit in der ÄApprO verankert.

Numerus clausus

Im medizinischen Studiengang bestehen an allen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland Zulassungsbeschränkungen. Die Studienplätze werden zentral durch die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals: Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) in Dortmund nach einem von den Ländern festgelegten Zulassungsverfahren vergeben. Darüber hinaus können auch die Hochschulen selbst Bewerber auswählen.

Abitur

Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10.11.1999 (BGBl. I S. 2162) beinhaltet u.a. die Abschaffung der allgemeinen Hochschulreife als obligatorische Prüfungsvoraussetzung für die Studiengänge der akademischen Heilberufe. An die Stelle der allgemeinen Hochschulreife tritt die Hochschulzugangsberechtigung der Länder. Somit wird den Ländern das Recht eingeräumt, auch Personen ohne allgemeine Hochschulreife (Abitur) den Zugang zum Studium der Heilberufe zu eröffnen. Die Umsetzung fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer.

Studienverlauf

Die ärztliche Ausbildung und der Zugang zum ärztlichen Beruf sind in der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.1987, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I 3191), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335), bundeseinheitlich geregelt.

Nach geltendem Recht (§ 1 Absatz 2 ÄApprO) umfasst die ärztliche Ausbildung:

  • ein Hochschulstudium der Medizin von 5.500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren, das eine zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten von achtundvierzig Wochen umfasst (§ 3 ÄApprO)

  • eine Ausbildung in Erster Hilfe (§ 5 ÄApprO)

  • einen Krankenpflegedienst von drei Monaten (§ 6 ÄApprO)

  • eine Famulatur von vier Monaten (§ 7 ÄApprO) und

  • die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist (§ 1 Absatz 3 ÄApprO).

Mit der geltenden Approbationsordnung wurde insbesondere die praktische Ausbildung verbessert und die Vermittlung sozialer Kompetenz der Ärztin und des Arztes gefördert. Die so notwendige ganzheitliche Sicht der Situation der Patientin und des Patienten, die interdisziplinäre Gestaltung der Behandlungsprozesse werden stärker berücksichtigt. So früh wie möglich werden klinische Inhalte auch in die theoretischen Abschnitte einbezogen. Die Verknüpfung von Theorie und Praxis erfolgt fortlaufend während des gesamten Studiums. Das Medizinstudium richtet sich auch nicht mehr nur an den einzelnen Fachgebieten aus, sondern orientiert sich an Krankheitsbildern. Der Unterricht wurde deshalb verstärkt fächerübergreifend gestaltet. So werden Querschnittsbereiche geschaffen, die von den Hochschulen angeboten und geprüft werden müssen. In diesen Bereichen werden die Inhalte themenbezogen, am Patienten ausgerichtet, problemorientiert und fächerverbindend vermittelt.

Prüfungen

Entsprechend den neuen Anforderungen an das Studium ist auch der Inhalt der Prüfungen reformiert worden. Die Prüfungen im Medizinstudium werden nun verstärkt durch die Universitäten gestaltet und somit den Hochschulen die Gelegenheit gegeben, neue Prüfungsformen zu entwickeln und durchzuführen. Die Wertigkeit des schriftlichen Antwortwahlverfahrens (MC-Verfahrens) wird vermindert. Die schriftliche Prüfung im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird fallbezogen gestaltet und orientiert sich an den berufspraktischen Anforderungen und den wichtigsten Krankheitsbildern. Die Prüfungen sind wie folgt gegliedert (§ 1 Absatz 3 ÄApprO):

  • Der Erste Abschnitt der staatlichen Ärztlichen Prüfung nach einem Studium von zwei Jahren.

  • Die Kenntnisse des Studienabschnitts zwischen dem ersten und dem zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden von den Universitäten in Form benoteter Leistungsnachweise überprüft.

  • Der zweite Abschnitt der staatlichen Ärztlichen Prüfung nach einem Studium von fünf Jahren (vor dem Praktischen Jahr).

  • Der dritte Abschnitt der staatlichen Ärztlichen Prüfung nach einem Studium von sechs Jahren (nach dem Praktischen Jahr).

Modellklausel

Durch die Achte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 11.02.1999 wurde die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Modellstudiengängen in der medizinischen Ausbildung geschaffen. Durch die Neuregelung können innovative Entwicklungen und alternative Studiengänge auf den Weg gebracht werden, auch wenn sie von einigen ansonsten zwingenden Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte abweichen.

Die Vorschrift des § 41 ÄApprO sieht vor, dass auch der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und die Hochschulprüfungen nach § 27 ÄApprO alternativ erbracht werden können und das Praktische Jahr in alternativer Form durchgeführt werden kann.

Dazu bedarf es einer entsprechenden Studienordnung der Hochschule, einer Evaluation des Modellstudiengangs, Regelungen zur Laufzeit, zum Abbruch des Modells und zur Anrechnung beim Übergang ins Regelstudium. Derzeit bieten die Hochschulen in Aachen, Augsburg, Berlin, Bielefeld, Dresden, Dresden/Chemnitz, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Heidelberg/Mannheim, Köln, Neuruppin, Oldenburg und Witten/Herdecke Modellstudiengänge an.

Prüfungszeugnisse

Der Prüfling erhält nach Bestehen der jeweiligen Prüfung ein Zeugnis von der nach Landesrecht zuständigen Stelle (§§ 26, 32 ÄApprO sowie Anlagen 11 und 12). Die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet (§ 33 Abs.1 ÄApprO). Das Zeugnis nach § 32 ÄApprO ist ein der gegenseitigen Anerkennung in den Mitgliedstaaten der EWR unterliegendes ärztliches Diplom über ein abgeschlossenes, den Vorschriften des EU-Rechts entsprechendes Hochschulstudium der Medizin.

Die Promotion zum Dr. med. (akademischer Grad) richtet sich nach den Promotionsordnungen der Medizinischen Fakultäten und Fachbereiche. Eine Promotion zum Dr. med. ist zur Berufsausübung und zur Weiterbildung nicht erforderlich.

Masterplan Medizinstudium 2020

Am 31. März 2017 haben die Gesundheits- und Wissenschaftsministerinnen und -ministern des Bundes und der Länder den „Masterplan Medizinstudium 2020“ beschlossen. 37 Maßnahmen sind für die neue Struktur des Medizinstudiums, zur Zulassung zum Studium sowie zur Nachwuchsgewinnung für eine flächendeckende, hausärztliche Versorgung entwickelt worden.
Ziel ist ein kompetenzorientiertes und praxisnahes Medizinstudium sowie die Allgemeinmedizin in der Ausbildung zu stärken. Die festgelegten Maßnahmen sollen auch in der Approbationsordnung für Ärzte umgesetzt werden.

Zeitgleich mit der Verabschiedung des Masterplans haben das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung eine Expertenkommission zur Neustrukturierung des Medizinstudiums eingesetzt. Diese Kommission untersuchte die finanziellen und studienplatzbezogenen Auswirkungen des Masterplans Medizinstudium 2020 im Hinblick auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte.

Die Expertenkommission, deren Leitung Ende 2017 von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Prenzel übernommen wurde, wurde als mandatierte Arbeitsgruppe beim Wissenschaftsrat angesiedelt. Sie hat ihre Empfehlungen am 21. September 2018 verabschiedet.

Empfehlungen der Expertenkommission zum Masterplan Medizinstudium 2020

Die Empfehlungen der Expertenkommission unter Leitung von Herrn Prof. Manfred Prenzel wurden Ende des Jahres 2018 veröffentlicht. Sie stellen Möglichkeiten der Umsetzung einiger zentraler Maßnahmen des Masterplans Medizinstudium 2020 sowie deren finanzielle und studienplatzbezogene Auswirkungen dar. Sie enthalten Vorschläge zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte. Ergänzend wurde von der Expertenkommission ein Rechtsgutachten zum Kapazitätsrecht in Auftrag gegeben.

Weiterbildung

Die Weiterbildung und die Anerkennung als Facharzt richtet sich nach Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern.

In den Weiterbildungsordnungen finden sich neben Regelungen für Dauer und Inhalt der Weiterbildung Definitionen für die einzelnen Fachgebiete. Die Weiterbildungsordnungen in den Ländern sind in ihren wesentlichen Inhalten gleich. Kann nachgewiesen werden, dass die Tätigkeit als Arzt im Praktikum (zum 1.10.2004 entfallen) Tätigkeiten umfasst hat, die den Anforderungen der Weiterbildungsordnungen entsprechen, so sind diese Tätigkeiten im Sinne einer Verkürzung der Mindestweiterbildungszeit auf die Weiterbildung anzurechen.

Ärzte in der Weiterbildung sind hauptberuflich als angestellte Ärzte tätig und erhalten eine Vergütung als Assistenzarzt. Der Arzt erhält nach erfolgreicher Beendigung der vorgeschriebenen Weiterbildung, die u.a. in einer Prüfung nachgewiesen wird, von der zuständigen Ärztekammer die Anerkennung, die zum Führen der Fachbezeichnung berechtigt. Regelungen über die Zulassung und Tätigkeit als Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung enthält das Vertragsarztrecht (z.B. SGB V, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte).

Berufsausübung

Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung ist grundsätzlich der Besitz einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs.

Die Regelung der Berufsausübung der Ärzte ist grundsätzlich Sache des Landesrechts. Aufgrund von weitgehend übereinstimmenden Kammer- bzw. Heilberufgesetzen in den einzelnen Bundesländern sind die Ärztekammern errichtet worden. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht. Aufgrund ihres Satzungsrechts erlassen die Ärztekammern mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörden u.a. Berufs- und Weiterbildungsordnungen und regeln neben der Errichtung berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen im Einzelnen.

Danach sind Ärzte allgemein verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, sich fortzubilden und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Nach den Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder kann die Verletzung von Berufspflichten in einem Berufsgerichtsverfahren geahndet werden. Die Bundesärzteordnung (§§ 5, 6 BÄO) sieht die Möglichkeit vor, die Approbation als Arzt zurückzunehmen bzw. ruhen zu lassen, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

Stand: 25. Oktober 2023
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