Arzt, Krankenhaus, Apotheke - Wer macht was im deutschen Gesundheitswesen?

Ärztinnen und Ärzte in eigener Praxis

Die Diagnose und die anschließende Behandlung einer Erkrankung führen in der Regel Ärztinnen und Ärzte durch, die in einer eigenen Praxis oder einer Gemeinschaftspraxis mit anderen Kolleginnen und Kollegen arbeiten. Diese nennt man "niedergelassene" Ärztinnen oder Ärzte. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte stellen auch Rezepte für Medikamente aus und können ihre Patientinnen und Patienten zur weiteren Behandlung auch in ein Krankenhaus einweisen.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte rechnen ihre Tätigkeit zum Beispiel mit dem Sozialamt oder einer gesetzlichen Krankenkasse ab. Patientinnen und Patienten können die Behandlung bei einer Ärztin oder einem Arzt auch selbst bezahlen. Bitte beachten Sie, dass Sie dann die Kosten selbst tragen müssen. Das Geld kann Ihnen nicht nachträglich zurückerstattet werden.

Wichtig: Die meisten Ärztinnen und Ärzte vergeben Termine für eine Behandlung. Vereinbaren Sie deshalb einen Termin, am besten telefonisch. Halten Sie den vereinbarten Termin in jedem Fall ein! Unangemeldete Patientinnen und Patienten müssen meist mit Wartezeiten rechnen.

Ärztinnen und Ärzte müssen sich an die ärztliche Schweigepflicht halten. Sie dürfen die ihnen anvertrauten Informationen nicht an andere weitergeben. Bestimmte Infektionskrankheiten wie zum Beispiel Tuberkulose müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Nur so kann eine Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten verhindert werden. Diese Meldung hat auf das Asylverfahren keinen Einfluss.

Wichtig: Viele Ärztinnen und Ärzte sprechen Englisch oder eine andere Fremdsprache. Bitte erkundigen Sie sich danach. Sollten Sie über weniger gute Deutschkenntnisse verfügen, ist es empfehlenswert, einen sprachkundigen Menschen Ihres Vertrauens mit zu der Ärztin oder dem Arzt zu nehmen.

Krankenhaus

Im Krankenhaus werden Sie nur dann behandelt, wenn eine Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt nicht ausreicht. Ein Krankenhausaufenthalt muss vorab genehmigt werden. Suchen Sie ein Krankenhaus ohne Absprache nur im Notfall auf!

Notfälle

Als medizinische Notfälle gelten zum Beispiel:

  • akute Atemnot,

  • akute Schmerzen im Brustkorb,

  • akute Bauchschmerzen,

  • akuter Schwindel,

  • Unfall und Verletzung,

  • Komplikationen in der Schwangerschaft,

  • akute psychische Störung,

  • akute Selbstmordgefahr,

  • Drogennotfall,

  • allergischer Schock,

  • Bewusstseinsstörung oder Koma.

In diesen Fällen sollten Sie direkt Hilfe bei einem Rettungsdienst, einer Notfallstelle, einer Ärztin oder einem Arzt suchen.

Hinweis: Bitte fragen Sie das Betreuungspersonal in Ihrer Aufnahmeeinrichtung nach dem Ansprechpartner für medizinische Notfälle in Ihrer Aufnahmeeinrichtung.

Apotheke

Viele Arzneimittel dürfen in Deutschland nur in Apotheken an Patientinnen und Patienten abgegeben werden. Von einer Apothekerin oder einem Apotheker erhalten Sie bestimmte Arzneimittel (sogenannte Verschreibungspflichtige Arzneimittel) nur dann, wenn Sie ein Rezept einer Ärztin oder eines Arztes vorlegen. Es gibt auch zahlreiche frei verkäufliche Arzneimittel für die kein Rezept notwendig ist. Die Kosten für diese werden nicht durch die zuständige staatliche Stelle erstattet.

Die Apothekerin oder der Apotheker informiert Sie über die Einnahme des Arzneimittels.

Zu allen Tages- und Nachtzeiten hat mindestens eine Apotheke in der näheren Umgebung Notdienst.

So können Rezepte aussehen:

Stand: 23. Februar 2016
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