Sachverständigenausschuss nach § 1 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und § 7 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

Der Sachverständigenausschuss nach § 1 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und § 7 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) tritt nach Bedarf zusammen; in der Regel jedoch mindestens zweimal jährlich. Er berät die Bundesregierung und das Bundesministerium für Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 BtMG und des § 7 NpSG im Zusammenhang mit der Aufnahme von Stoffen und Stoffgruppen in die Anlagen des BtMG und in die Anlage des NpSG sowie bei sonstigen Fragen der Änderung dieser Anlagen. Dazu beschließen die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses Empfehlungen (Voten) zur Änderung und/oder Ergänzung der Anlagen I bis III des BtMG sowie zur Änderung und/oder Ergänzung der Stoffgruppen in der Anlage des NpSG. Daneben erstellen die Mitglieder des Ausschusses zu ausgewählten aktuellen Fragestellungen auf Ersuchen der zuständigen obersten Bundesbehörde wissenschaftliche Bewertungen und geben Empfehlungen ab.

Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses werden die stimmberechtigten Mitglieder und die nicht stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen eines öffentlichen Interessenbekundungsverfahrens zur Mitarbeit im Ausschuss gewonnen und jeweils für drei Jahre berufen. Bei den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses handelt es sich um langjährig erfahrene, sachverständige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler insbesondere der Fachrichtungen Suchtmedizin, Anästhesiologie/Schmerzmedizin, Pharmakologie/ Toxikologie, Rechtsmedizin, Psychiatrie/Psychotherapie, Sozialwissenschaft und Tiermedizin.

Die bei der sogenannten „Bundesopiumstelle“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingerichtete Geschäftsstelle des Sachverständigenausschusses führt die Geschäfte des Ausschusses und veröffentlicht die Tagesordnungen und die Ergebnisse der Ausschusssitzungen auf der Webseite des BfArM.

Stand: 11. Februar 2022
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