Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung)

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.

Die Ersatzpflege kann z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Die Verhinderungspflege kann, wenn in dieser Zeit eine Ersatzpflege notwendig ist, auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Während der Verhinderungspflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte eines bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

In welcher Höhe Kosten für die notwendige Ersatzpflege übernommen werden können, richtet sich danach, wie die Ersatzpflege sichergestellt wird. Grundsätzlich steht für die Verhinderungspflege – gemeinsam mit der Kurzzeitpflege – seit dem 1. Juli 2025 ein Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Der Gemeinsame Jahresbetrag ist ein Gesamtleistungsbetrag, den die Versicherten – bei Vorliegen der jeweiligen Leistungsvoraussetzungen - nach ihrer Wahl flexible für die beiden Leistungsarten einsetzen können. Er beträgt im Jahr 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr.

Wird die Ersatzpflege im Rahmen der Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und die mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, kann eine Erstattung der Kosten der notwendigen Ersatzpflege grundsätzlich bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags erfolgen. Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr dagegen grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate, also den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades, nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Kostenerstattung allerdings entsprechend aufgestockt werden.

Insgesamt dürfen sich die Leistungen auch dann aber maximal bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags belaufen.

Ist der Gemeinsame Jahresbetrag in voller Höhe verbraucht worden, stehen in dem laufenden Kalenderjahr hieraus keine weiteren Leistungen zur Verfügung – weder für eine Verhinderungspflege noch für eine Kurzzeitpflege. Dies sollte man bei einem planvollen Mitteleinsatz bedenken und gegebenenfalls rechtzeitig eine Beratung der Pflegekassen oder Pflegestützpunkte in Anspruch nehmen.

Werden Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege durch Pflegeeinrichtungen erbracht, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen. Auf dieser Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Auch bestimmte andere Leistungserbringer haben eine entsprechende Übersicht zu übermitteln oder auszuhändigen. Dies erleichtert es den Pflegebedürftigen, den Überblick zu behalten.

Änderung der Frist zur Kostenerstattung ab 1. Januar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 ist zudem folgende Neuerung bei der Kostenerstattung im Bereich der Verhinderungspflege zu beachten:

Damit die Pflegeversicherung die Ersatzpflegekosten übernimmt, muss die Erstattung bei der zuständigen Pflegekasse unter Nachweis der angefallenen Kosten spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Wird die notwendige Ersatzpflege zum Beispiel im November 2026 durchgeführt, muss der Antrag auf Kostenerstattung mit dem Nachweis der Kosten also bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen, um noch eine Erstattung zu erhalten. Wird die Kostenerstattung später beantragt, besteht der Anspruch nicht mehr.

Wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, sollte auch die Möglichkeit der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege geprüft werden.

Durchgerechnet

Fortzahlung des hälftigen Pflegegelds bei einer Verhinderungspflege

Die Pflegeperson erkrankt an 15 Tagen, sodass eine Ersatzpflege notwendig wird. Während dieser Zeit wird Verhinderungspflege gewährt. Vor der Verhinderungspflege wurde Pflegegeld für Pflegegrad 4 in Höhe von 800 Euro monatlich bezogen. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das volle Pflegegeld gezahlt (von 800 Euro anteilig auf den Tag bezogen). An den übrigen 13 Tagen wird noch ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 173,33 Euro gezahlt (50 Prozent von 800 Euro = 400 Euro x 13/30 = 173,33 Euro). Danach wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt.

Weitere Informationen

Stand: 12. Januar 2026

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