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Das Präparat muss in Wirkungsstärke und Packungsgröße mit dem verordneten Arzneimittel identisch und für das gleiche Krankheitsbild zugelassen sein sowie die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform haben (zum Beispiel Tabletten/Dragees).
Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, vorrangig Arzneien abzugeben, für welche die Krankenkasse des Patienten einen Rabattvertrag mit Arzneimittelherstellern abgeschlossen hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arzt "aut idem" auf dem Rezept ausschließt.
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Arzneimittel
Artikel des Bundesgesundheitsministeriums